Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-10 im Beisein der Schriftführerin D. über die Berufung des A.B., vom 18. Juli 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch F., vom 15. Juni 2012 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach der am 14. November 2013 in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wurde mit Bescheid vom 8. September 2011 für Abgabenschuldigkeiten der XY-GmbH gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen, wogegen Berufung eingelegt wurde.
Gleichzeitig mit dem diesbezüglichen Vorlageantrag vom 4. April 2012 beantragte der Bw. die Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages in Höhe von € 19.731,70.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2012 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass die Berufung nach der Aktenlage wenig erfolgversprechend erscheine.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er im Vorlageantrag begründet habe, weshalb er die Inanspruchnahme der Haftung für nicht richtig halte. Es treffe ihn kein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten.
Insbesondere habe er ausgeführt, dass die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 der XY-GmbH einer umfassenden Betriebsprüfung seitens der Großbetriebsprüfung Salzburg unterzogen worden seien, mit dem Ergebnis, dass es - mit Ausnahme einer Baukostenbeitragsrechnung des S- Konzerns keinerlei Beanstandungen gegeben habe.
Es sei nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Gemäß Ritz, BAO, § 212a TZ 9, sei die Abweisung des Aussetzungsantrages nur zulässig, wenn die Erfolglosigkeit offenkundig sei, z.B. weil sie wegen der Bindungswirkung einer Vorentscheidung abzuweisen wäre.
Nachdem sein Standpunkt von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht geteilt worden sei, habe er um Überprüfung durch die zweite Instanz ersucht.
Sollte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat direkt vorgelegt werden, werde um Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Bw. keinen Gleichbehandlungsnachweis habe vorlegen habe können, zumal die Buchhaltungsunterlagen nicht mehr existent wären.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Inhalt wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
In der am 14. November 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung verwies der Bw. auf sein schriftliches Vorbringen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß Abs. 5 leg. cit. in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Nachdem jedoch dieBerufung gegen den Haftungsbescheid mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14. November 2013, GZ.RV/1121-W/2012,erledigt wurde, ergibt sich aus der dargestellten Rechtslage, dass mangels Vorliegens eines offenen Rechtsmittels kein positiver Bescheid erlassen werden darf, mit dem der Haftungsbetrag von der Einhebung ausgesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. November 2013