Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-10 im Beisein der Schriftführerin über die Berufungen der Bw., vertreten durch Bonafide Treuhand und Revisions GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1090 Wien, Berggasse 10, vom 26. November 2012 und 28. Juni 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23. Oktober 2012, 29. Mai 2013 und 3. Juni 2013 betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Bescheide bleiben unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 21. September 2012 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung der Stundung folgender Abgaben
Abgabe | Betrag |
Einkommensteuer 2005 | 3.027,91 |
Einkommensteuer 2006 | 3.702,05 |
bis 30. Juni 2013 mit der Begründung, dass sie gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt hätte. Weil diese offensichtlich grob rechtswidrig wäre, wäre mit größter Wahrscheinlichkeit mit einer Gutschrift der angeführten Beträge zu rechnen. Die sofortige Entrichtung der angeführten Abgabenbeträge gefährde ihr wirtschaftliches Fortkommen ernstlich.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes teilte die Bw. mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 mit, dass bis dato die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt worden wäre.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte begründend aus, dass die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für eine Stundung des Abgabenbetrages keine ausreichende Begründung wäre, zumal der Ausgang ungewiss wäre und eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliege.
In der dagegen am 26. November 2012 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig erscheine, da die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld ihr wirtschaftliches Fortkommen ernstlich gefährde und keine sachlichen Gründe vorliegen würden, die Stundung samt Exekutionsschutz nicht zu gewähren.
Abschließend beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes übermittelte die Bw. am 15. Februar 2013 ein Vermögensverzeichnis, in dem sie laufende Bezüge als ordentliche Professorin für Violine an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien in Höhe von jährlich brutto € 100.000,00 bekanntgab. Daneben erziele sie Honorare für Auftritte in Höhe von € 4.000,00 jährlich. Unterhaltsberechtigt wären ihr Mann I.R. und ihre studierende Tochter N.R.. Die Höhe der monatlichen Lebensunterhaltskosten wurde mit € 2.500,00 beziffert.
An Wertgegenständen besitze sie eine Violine samt Violinbogen im Wert von € 120.000,00 sowie € 30.000,00 und einen gebrauchten Mercedes Baujahr 2005.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2013 wies das Finanzamt die Berufung ebenfalls als unbegründet ab und führte nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des § 212 BAO aus, dass für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssten. Es wäre daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstelle und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet wäre. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen würden, stehe es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet wären, trete der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hätte, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werde. Der Abgabepflichtige hätte im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit diese Voraussetzungen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig wären. Der Abgabepflichtige hätte hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet wäre. Dies hätte er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen.
Die Bw. hätte weder in ihrem Zahlungserleichterungsansuchen noch in der Berufung auch nur ansatzweise ihre Einkommens- und Vermögenssituation konkretisiert. Das auf Grund eines Ergänzungsauftrages eingebrachte Vermögensverzeichnis wäre nur unzureichend ausgefüllt worden.
Der eher vage Hinweis, dass die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld das wirtschaftliche Fortkommen ernstlich gefährde, vermöge eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO nicht darzutun. Auch aus der Aktenlage (Lohnzettel 2012 € 109.420,71 brutto) könne nicht auf die Voraussetzungen zur Gewährung einer Stundung geschlossen werden.
Ein anhängiges Verwaltungsgerichtshofverfahren stelle laut ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keinen Grund für die Gewährung einer Stundung dar. Zwar komme eine Stundung während eines anhängigen VwGH-Verfahrens durchaus in Betracht, aber nicht wegen dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wenn von diesem unabhängig die Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt wären. Auch entspreche es nicht dem Sinn und Zweck einer Stundung im Sinne des § 212 BAO, dem Abgabepflichtigen einen adäquaten Ersatz für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu verschaffen.
Eine erhebliche Härte hätte daher von der Abgabenbehörde nicht wahrgenommen und somit nicht festgestellt werden können. Für eine Ermessensentscheidung wäre daher kein Raum geblieben.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte ein, dass es nicht verständlich wäre, warum die Finanzbehörde in Entsprechung ihrer amtlichen Ermittlungspflicht im Sinne des § 115 BAO es unterlassen hätte, bei jenen Punkten des Vermögensverzeichnisses, die nach ihrer Meinung unzureichend bzw. unvollständig sein sollten, eine Rückfrage zu stellen, weil die allfälligen ergänzenden Fragen unschwer hätten beantwortet werden können.
Vorsichtshalber ersuche die Bw. weiterhin um Gewährung von Stundung und Exekutionsschutz hinsichtlich des Rückstandes von € 6.729,96 bis zur Erledigung des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens bzw. mindestens bis 31. Dezember 2013.
Die sofortige Entrichtung des Abgabenrückstandes würde ihr wirtschaftliches Fortkommen deswegen erheblich beeinträchtigen, da sie für ihren einkommenslosen Ehemann sowie ihre noch studierende Tochter aufzukommen hätte und überdies große Aufwendungen für Krankheitskosten tätigen müsse, die sie jedoch als außergewöhnliche Belastung deswegen nicht geltend machen könne, weil der Selbstbehalt im Sinne des § 34 EStG 1988 dabei zu berücksichtigen wäre.
Abschließend beantragte sie erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat.
II.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 ersuchte die Bw. um Stundung der Anspruchszinsen von € 529,07 gemäß Bescheid vom 5. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013, jedenfalls bis zur Erledigung des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass eine anhängige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach gängiger Rechtsprechung für sich allein keinen ausreichenden Grund für die Gewährung einer Zahlungserleichterung darstelle.
III.
Mit weiterem Schreiben vom 17. Mai 2013 ersuchte die Bw. um Gewährung der Stundung hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. Mai 2013 vorgeschriebenen Stundungszinsen von € 128,06 bis mindestens 31. Dezember 2013. Begründend wurde vorgebracht, dass eine sofortige Entrichtung ihr wirtschaftliches Fortkommen beeinträchtigen würde.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2013 wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen ab und führte aus, dass der vage Hinweis, dass die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld das wirtschaftliche Fortkommen beeinträchtigen würde, eine erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung der gegenständlichen Abgabe nicht darzutun vermöge.
II. und III.
Gegen beide Bescheide erhob die Bw. am 28. Juni 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und wandte ein, dass die Bescheide rechtswidrig wären, da sie überhaupt nicht berücksichtigen würden, dass sich ohnedies der Abgabenrückstand auf Grund der mittlerweile für das Jahr 2011 eingereichten Steuererklärungen reduzieren werde.
Weiters beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat.
I. - III.
Mit Vorhalt vom 1. August 2013 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Bw. um Bekanntgabe ihres monatlichen Nettoeinkommens, ihrer monatlichen Ausgaben einschließlich Unterhaltskosten und Ausgaben für die Krankheit sowie der Höhe ihres Sparguthabens, Bargeldes, der Wertpapiere, Schmuckes, elektr(on)ischer Geräte, ihrer Gebrauchsgegenstände, Kleidungsstücke, sonstige Wertgegenstände, Bankverbindlichkeiten und sonstiger Verbindlichkeiten, da diese Angaben im Vermögensverzeichnis vom 15. Februar 2013 fehlen.
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 zog die Bw. ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises ( § 229 BAO ) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988, 88/14/0032).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/81; VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen.
Der Rechtsansicht der Bw. betreffend die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde war zu folgen, weil die Behörde nicht berechtigt ist, sich über die Behauptungen des Abgabepflichtigen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen, wenn der Abgabenpflichtige von sich aus keine Beweise für seine Behauptungen erbringt. Der Umstand, dass bei der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt, bedeutet keineswegs, dass die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wird. Insbesondere in Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, erfordert ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, sodass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert wird (VwGH 17.10.1989, 89/14/0124).
Diese Aufforderung erfolgte seitens des Finanzamtes durch die Übermittlung eines Fragebogens zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Andererseits hat diese Ermittlungspflicht der Behörde ihre Grenzen, wenn wie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer erheblichen Härte im erstinstanzlichen Verfahren lediglich unsubstanziiert behauptet wird, weil erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, die Abgabenbehörde in die Lage versetzt, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO zu entsprechen (VwGH 6.8.1996, 96/17/0078).
Im Vorlageantrag wurde auf diese Voraussetzung etwas näher eingegangen, wonach das wirtschaftliche Fortkommen der Bw. deswegen erheblich beeinträchtigt wäre, da sie für ihren einkommenslosen Mann sowie ihre studierende Tochter aufzukommen hätte und überdies große Aufwendungen für Krankheitskosten tätigen müsse, allerdings ohne die dafür benötigten Geldmittel zu beziffern.
Eine erhebliche Härte konnte daher mangels Konkretisierung nicht glaubhaft gemacht werden, zumal auch der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates auf Ergänzung der Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. nicht beantwortet wurde.
Darüber hinaus begründen Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen ohnedies noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen (VwGH 4.6.1986, 84/13/0290).
Hinsichtlich der Begründung der Bw., dass die Stundung bis zur Erledigung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begehrt werde, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes verwiesen.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterungen somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. November 2013