Volltext

UFS 14.11.2013, RV/3344-W/12

Säumniszuschlag wird mit Einwendung, der Grundlagenbescheid sei unrichtig sowie Festsetzungsverjährung sei eingetreten, bekämpft.

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 8 BAO · § 217 Abs. 1 BAO · § 207 Abs. 2 BAO · § 208 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-10 im Beisein der Schriftführerin D. über die Berufung des K., Adresse1, vertreten durch Bonafide Treuhand- und RevisionsgesmbH, 1090 Wien, Berggasse 10, vom 27. Juli 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 9. Juli 2012 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages am 14. November 2013 in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 setzte das Finanzamt gegenüber K. (Bw.) von der Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 43.091,10 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 861,82 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. Februar 2005 entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass keine Säumnis bestehe, weil der Grundlagenbescheid vollkommen unrichtig sei.

Es werde daher dessen Aufhebung sowie Festsetzung des Säumniszuschlages mit € 0,00 beantragt.

Weiters werde für den Fall der direkten Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Durchführung einer Senatsverhandlung zwecks Darlegung der Sach- und Rechtslage beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 217 BAO aus, dass bei festgesetzten Abgaben die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage bestehe. Die Säumniszuschlagspflicht setze somit vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, die nicht rechtzeitig entrichtet werde, voraus. Für den Fall der nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2004 werde auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO um Anpassung des ersten Säumniszuschlages an die Bemessungsgrundlage hingewiesen.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wobei Festsetzungsverjährung eingewendet wurde.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde wiederholt.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 zog der steuerliche Vertreter den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Der Bw. wendet weiters Festsetzungsverjährung ein.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und verjährt das Recht, einen Säumniszuschlag festzusetzen gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen gemacht, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 19 UStG für Lieferungen und Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt worden ist.

Die Umsatzsteuer 2004 verjährt demnach gemäß § 2007 Abs. 2 BAO am 31.12.2009.

Die Verjährungsfrist wurde allerdings im vorliegenden Fall durch die Erlassung des Veranlagungsbescheides vom 5. August 2005 um ein Jahr, somit bis 31.12.2010 und in der Folge durch die Betriebsprüfung (vgl. BP-Bericht vom 2. März 2010) bzw. durch den Wiederaufnahmebescheid vom 17. März 2010 bis 31.12.2011 und durch den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 16. Dezember 2011 sowie der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung, ebenfalls vom 16. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 verlängert.

Es ist daher weder bei der mit Bescheid vom 9. Juli 2012 neuerlich festgesetzten Umsatzsteuer 2004 noch hinsichtlich des Säumniszuschlages eine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Dem hier gegenständlichen Säumniszuschlag lastet somit keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 14. November 2013