Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Christian Seywald, Bundesinnungsmeister Kommerzialrat Friedrich Nagl und Mag. Johannes Denk im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über
Spruch
1.) die als "Einspruch zu Buchungsmitteilung" bezeichnete und am 15. Dezember 2009 beim Finanzamt Waldviertel eingebrachte Berufung des A***** B***** jun., ***[Adresse]***, gegen einen im Mängelbehebungsverfahren mit "§ 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 12.11.2009" bezeichneten Bescheid,
2.) über das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel des A***** B***** jun., vertreten durch Astoria Wirtschaftstreuhand-Steuerberatung GmbH & Co KG, 3500 Krems an der Donau, Edmund-Hofbauer-Straße 1, vom 12. Juli 2010 in Sachen Einkommensteuer 2007 und Umsatzsteuer 2007, eingebracht beim Finanzamt Waldviertel,
beschlossen:
1.)
Die Berufung vom 15. Dezember 2009 gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
2.)
Das Rechtsmittel vom 12. Juli 2010 wird gemäß § 276 Abs. 4 i. V. m. § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Berufungswerber A***** B***** (Bw) hat ab dem Jahr 2001 ein Einzelunternehmen betrieben, wobei der Unternehmensgegenstand die Beschichtung von Bauteilen mittels Kunstharz gewesen ist. Mit Schreiben vom 22. 11. 2005 stellte der Bw. den Antrag auf Regelbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2004, wobei der Bw seine Tätigkeit als Einzelunternehmer mit der im März 2005 erfolgten Gründung der B***** C***** OEG einstellte. Diese OEG hat bis 31. 12. 2006 betriebliche Tätigkeiten ausgeübt. Ab 2007 war der Bw dann wieder als Einzelunternehmer tätig.
Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 setzte der Bw. die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 15 UStG 1994 mit einem Betrag von € 220,00 an, da auf ihn die Kleinunternehmerregelung Anwendung finde und somit die Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu behandeln seien.
Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 16. 11. 2009 ergab eine Nachforderung in der Höhe von € 1.830,64, wobei diese Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte. Das Finanzamt rechnete den erklärten Umsätzen € 12.858,33 hinzu, woraus sich ein steuerbarer Umsatz von € 34.738,33 ergab. Die abziehbare Vorsteuer wurde um € 23,02 auf € 961,03 erhöht.
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 erklärte der Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 10.033,86, wobei das Finanzamt mit Bescheid vom 16. 11. 2009 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Betrag von € 25.983,49 ansetzte, was zu einer Abgabennachforderung in der Höhe von € 6.152,61 führte.
Das Finanzamt führte die Veranlagung des Bw unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung durch. Im Zuge dieser Prüfung wurde unter anderem ein Zahlungseingang festgestellt, der bisher nicht als Erlös und als Betriebseinnahme erfasst wurde und vom Prüfer als Dienstleistungserlös eingestuft wurde; ferner wurde die abzugsfähige Vorsteuer mit € 961,03 ermittelt. Außerdem wurden Zinsaufwendungen von € 3.091,30 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Der Bw. erhob mit Schreiben, welches am 15. 12. 2009 beim zuständigen Finanzamt eingelangt ist, "Einspruch zu Buchungsmitteilungen zu Steuernummer 8***** vom 16.11.2009". In diesem Schreiben führte er aus, dass er zum Punkt, bei welchem ihm € 15.430 als Einnahme durch Dienstleistung verrechnet wurde, Einspruch erheben möchte, da dies "so nicht stimmt". Er legte die näheren Umstände der Auflösung der B***** C***** OEG dar, wobei er unter anderem eine Maschine übernommen und diese in weiterer Folge "privat" "mehrwertsteuerfrei" verkauft habe.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 18. 12. 2009 einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie den Bw. u.a. aufforderte, bis 8. 1. 2010 folgende Mängel zu beheben:
- Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Eingabe richtet;
- Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
- Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
In einer rechtzeitigen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags bezeichnete der Bw den Bescheid, gegen den sich seine Eingabe richtet, als "§ 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 12.11.2009".
Zudem gab er an, dass sich der "Einspruch" gegen folgende Punkte richte:
"Tz. 1 Barerlös brutto € 15.430
Dieser Betrag ergibt sich durch den Verkauf der D***** Spritzmaschine E***** der B*****C***** OEG (gekauft am 03.06.2005) wobei der Kredit dieser Maschine am 02.02.2007 von B*****A***** übernommen wurde.
Einkommenssteuer [330] Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb; Punkt: Beschichtung von Bauteilen € 15.949,63
Woraus sich dieser Betrag ergibt, da nur € 15.430 dazugerechnet wurden."
Hinsichtlich der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, führte der Bw aus, dass er "eine neuerliche Prüfung aufgrund neu vorgelegter Unterlagen beantrage".
Das Finanzamt hat hierauf mit 11. Juni 2010 datierte, abweisende Berufungsvorentscheidungen betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2007 und den Einkommensteuerbescheid 2007 erlassen.
Da die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2007 vom 16. November 2010 nicht mit Berufung angefochtenen worden sind (vgl. Spruchpunkt 1 des vorliegenden zweitinstanzlichen Bescheides sowie die nachfolgende Begründung hierfür), hätten die Berufungsvorentscheidungen vom 11. Juni 2010 in Sachen Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 nicht ergehen dürfen. Infolge Spruchpunkt 1 des vorliegenden Bescheides treten die Berufungsvorentscheidungen vom 11. Juni 2010 außer Kraft.
Gegen die - u.a. mit den Überschriften Umsatzsteuerbescheid 2007 bzw. Einkommensteuerbescheid 2007 versehenen - Berufungsvorentscheidungen vom 11. Juni 2010 erhob die steuerliche Vertretung des Bw mit Schreiben vom 12. Juli 2010 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel. Dieses Rechtsmittel wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde als Vorlageantrag aufzufassen, wenn es die Berufungsvorentscheidungen vom 11. Juni 2010 (noch) gäbe. Da es aber zufolge des gegenständlichen Bescheides, Spruchpunkt 1, nunmehr gar keine Anfechtungsgegenstände vom 11. Juni 2010 in Sachen Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 mehr gibt, geht das Rechtsmittel vom 12. Juli 2010 jedenfalls ins Leere und ist daher - Spruchpunkt 2 - zurückzuweisen.
In der Rechtsmittelschrift vom 12. Juli 2010 wurde die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.
Der Berufungssenat sieht jedoch gemäß § 284 Abs. 3 BAO von einer mündlichen Verhandlung ab, wie dies gesetzlich für Zurückweisungen und Zurückgenommenerklärungen vorgesehen ist.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:
lit a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
lit b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
lit c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
lit d) eine Begründung.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Bw. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Da die Berufung vom 15. 12. 2009 mangelhaft war, ist der Mängelbehebungsauftrag vom 17. 12. 2009 zu Recht ergangen.
Die eingeräumte Frist von 18. 12. 2009 bis 8. 1. 2010 ist - auch wenn dazwischen die Weihnachtsfeiertage liegen - nicht zu kurz bemessen, der Bw hat auch innerhalb dieser Frist geantwortet.
Es ist nun vor Eingehen in die Sache festzustellen, ob der Bw dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen ist.
Als Bescheid gem. § 250 Abs. 1 lit. a BAO hat der Bw "§ 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 12.11.2009" genannt. Damit ist der angefochtene Bescheid im Sinne von § 250 Abs. 1 lit. a BAO bezeichnet, auch wenn es sich hierbei rechtlich um keinen Bescheid handelt.
Eine Umdeutung in eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid und gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, wie dies das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vorgenommen hat, ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Mängelbehebung nicht zulässig, da sich weder aus der ursprünglichen Berufung ("Einspruch zu Buchungsmittelung zu Steuernummer...") noch aus dem Schreiben vom 8. 1. 2010 ("Bezeichnung des Bescheides: § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung") hinreichend deutlich entnehmen lässt, ob diese Bescheide - und wenn ja welche - tatsächlich (oder nicht vielmehr die "Nachzahlung" an sich, siehe auch die Eingabe vom 17. 2. 2010 betreffend Aussetzung der Einhebung) angefochten werden; dies ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen.
Weiters ist zu klären, ob der Bw den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen hinsichtlich lit. b (Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird) und lit. c (Erklärung, welche Änderungen beantragt werden) entsprochen hat oder nicht.
Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet (VwGH 21. 10. 1999, 97/15/0094; 23. 4. 2001, 99/14/0104; 21. 1. 2004, 99/13/012025; 24. 10. 2005, 2002/13/0005, 0006).
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (VwGH 10. 3. 1994, 93/15/0137; 26. 5. 2004, 2004/14/0035; 15. 11. 2005, 2004/14/0108; 28. 5. 2008, 2008/15/0123), wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss (z.B. VwGH 14. 8. 1991, 89/17/0174).
Ausreichend bestimmt ist nach der Judikatur z.B. der Antrag, die Umsatzsteuer auf Grund der abgegebenen Voranmeldungen festzusetzen (VwGH 23. 5. 1978, 595, 658, 659/78) oder die ersatzlose Beseitigung der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Zurechnung an Mieteinnahmen und Kautionen (VwGH 28. 5. 2008, 2008/15/0123).
Es ist dazu auf die zu den anzuwendenden Normen ergangene VwGH-Judikatur zu verweisen, die u.a. im Erkenntnis VwGH 29. 9. 1976, 1093/76 ausspricht, dass dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO nicht ausreichend entsprochen ist, wenn etwa der Bescheid "in seinem gesamten Umfang" angefochten wird und beantragt wird, eine erklärungsgemäße Veranlagung vorzunehmen, wenn die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden. Auch das bloße Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt sowie die Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden, ist unzureichend (VwGH 17. 9. 1996, 92/14/0081).
Mit dem Berufungsantrag "eine neuerliche Prüfung aufgrund neu vorgelegter Unterlagen" vorzunehmen, wird der Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend erfüllt. Einem derartigen Antrag fehlt es an einem zumindest bestimmbaren Inhalt (u.a. VwGH 26. 5. 2004, 2004/14/0035).
Dem Bw. ist es bis Ablauf des 8. Jänner 2010, dem Ende der zur Mängelbehebung gesetzten Frist, nicht gelungen, auch nur ansatzweise darzulegen, welche Änderungen er tatsächlich möchte, denn aus dem Antrag auf neuerliche Prüfung geht nicht hervor, inwieweit das Ergebnis der Außenprüfung geändert werden soll. Zudem ist nicht schlüssig, was bei dieser neuerlichen Prüfung aus Sicht des Bw hervorgehen sollte.
Auch im Zusammenhalt mit der Berufung ist die Mängelbehebung nicht verständlich, was der Bw konkret möchte.
Zum laut Berufung "falsch deklarierten" "Barerlös brutto € 15.430,--" wird erklärt, dass dies "so nicht stimmt" und der Sachverhalt aus Sicht des Bw dargelegt, ohne allerdings zu sagen, welche konkreten Änderungen das Finanzamt vornehmen sollte (keine Zurechnung dieses Betrags zu den Dienstleistungserlösen, keine Besteuerung des Verkaufs, geringere Besteuerung des Verkaufs, Weitergeltung der Kleinunternehmerregelung, ...).
In Bezug auf die Einkommensteuer führt der Bw in der Mängelbehebung ins Treffen, dass ihm der Betrag von € 15.949,63 nicht klar ist, "da nur 15.430,- € hinzugerechnet wurden". Ob der Bw den Ansatz von 15.430,00 €, eines geringeren Betrags oder gar keines Betrags begehrt, lässt sich hieraus nicht entnehmen (zur Zusammensetzung des Betrags von 15.983,49 € siehe Seite 4 des Außenprüfungsberichts "Einkunftsquellen").
Auch im Zusammenhang mit den restlichen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welche Änderungen die Berufungsbehörde nach Meinung des Bw vornehmen soll. Ein Begehren auf "Prüfung" allein ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 6. 7. 2006, 2006/15/0176), da völlig offen ist, was der Bw in Bezug auf die im Schreiben betreffend Erfüllung des Mängelbehebungsantrags kursorisch angeführten Punkte tatsächlich begehrt.
Der UFS ist Berufungsbehörde und nicht Oberbehörde des Finanzamts.
Die im späteren Vorlageantrag gestellten Begehren (Ansatz eines Buchwerts beim - vom Bw behaupteten, vom Finanzamt bestrittenen - Maschinenverkauf als Betriebsausgabe, kein Überschreiten der Kleinunternehmergrenze einschließlich Toleranzgrenze bei - vom Bw behaupteter, vom Finanzamt bestrittener - Nichtabgabe eines Regelbesteuerungsantrags), lassen sich aus dem ursprünglichen Berufungsvorbringen in Verbindung mit der Mängelbehebung nicht ableiten.
Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Bw. den Mangel hinsichtlich der Erklärung, welche Änderungen beantragt wurden, nicht beseitigte.
Die Berufung vom 15. 12. 2009 ist daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.
Die Zurücknahmeerklärung geht einer allfälligen Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 BAO vor.
Die Beurteilung durch das Finanzamt, es liege eine mängelfreie und zulässige Berufung vor bzw die ursprünglich der Berufung anhaftenden Mängel seien behoben worden, vermag den Unabhängigen Finanzsenat nicht zu binden. Selbst wenn ein Mängelbehebungsauftrag vom Finanzamt erlassen worden ist, ist die Berufungsbehörde zur Erlassung des Zurücknahmebescheides zuständig, wenn nicht bereits das Finanzamt einen solchen erlassen hat (VwGH 6. 7. 2006, 2006/15/0176).
Wien, am 29. Oktober 2013