Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag.Dr. Kurt Folk, Werner Just und Johann Vysek im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung des Bw., vom 17. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 29. Juli 2011 betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 für das Kind X, geb. 1987, beschlossen:
Spruch
Die Berufung vom 17. August 2011 wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt.
Text
Begründung
Da der Berufungswerber (Bw.) im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung am 23. Oktober 2013 die Berufung vom 17. August 2011 betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 für das Kind X, geb. 1987, zurückgenommen hat, erklärt die Abgabenbehörde diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2011 in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist beendet.
Wien, am 25. Oktober 2013