Volltext

UFS 31.10.2013, RV/0298-K/12

Ein auch katholische Religion und Politische Bildung unterrichtender Fachberufsschullehrer begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reise in das Heilige Land (Studienreise) als Werbungskosten

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988 · § 20 EStG 1988
Schlagworte
Lehrer · Studienreise · Werbungskosten

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den ABC über die Berufung des Bw., Fachberufsschullehrer, Adr1, vom 29. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 1. März 2012 betreffend Einkommensteuer 2010 nach der am 23. Oktober 2013 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

 

1.) Verfahrensablauf

Der Berufungswerber (im folgenden kurz Bw.) war u.a. Religionslehrer an einer Fachberufsschule und befindet sich nunmehr seit 01.09.2013 im Ruhestand.

Im Streitjahr nahm er gemeinsam mit seiner ebenfalls als Religionslehrerin tätigen Gattin an einer von der Kärntner Kirchenzeitung "Der Sonntag" in den Semesterferien organisierten Diözesanwallfahrt, welche vom Herrn Diözesanbischof begleitet wurde, teil.

In der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung beantragte der Bw. die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten als Werbungskosten für eine Studienreise zu berücksichtigen.

Diesem Begehren entsprach das Finanzamt im bekämpften Einkommensteuerbescheid vom 01.03.2012 nicht, da Kosten einer Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Für die Beurteilung der Frage, ob ein solches Mischprogramm vorliegt, müssen das Reiseprogramm und seine Durchführung derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehrt.

Gegen diese Vorgangsweise wandte sich der Bw. mit Berufung vom 29.03.2012, da für die Tätigkeit als Diplom-Religionspädagoge und als Religionslehrer an der Fachberufsschule die "Studienreise in das Heilige Land unter Leitung von Herrn Diözesanbischof XX mit einem täglich vollen Programm glasklar und lupenrein eine Fortbildungstätigkeit für die Aufrechterhaltung des Berufes darstellt".

Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH wies das Finanzamt die Berufung unter ausführlicher Darlegung der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Kosten für Studienreisen ab.

Ergänzend merkte der Bw. im Vorlageantrag vom 27.07.2012 an, dass "die Initiative für die Vornahme dieser Studienreise von der Diözese AA ausging, die auch Dienstgeber der kirchlich bestellten Religionslehrer ist. Für den Lehrplan ist ausschließlich das Schulamt der Diözese AA zuständig. So war diese Studienreise ausschließlich für Religionslehrer von alleinigem Interesse, weil letztlich der Lehrplan für Religionslehrer diese Themen zur Wissensvermittlung an Schüler beinhaltet".

2.) Reiseprogramm:

Für die als Diözesanwallfahrt mit der Kärntner Kirchenzeitung "der Sonntag" von der AGesmbH in 1100 Wien, Wienerbergstr. 5, angebotene und organisierte Reise (FA-Akten 2010, AS 09-11) galt nachfolgendes Reiseprogramm:

Samstag, 06. Februar 2010:

05:30 Treffpunkt am Flughafen in Klagenfurt sowie nacheinander Eintreffen der Zubringertransfers.

Dort erwartet Sie Ihre O Reiseleitung, Frau BW. . . . . . 13:25: Ankunft in Eilath . . . . .

Sonntag, 7. Februar 2010 In der Früh Fahrt zum Katharinenkloster und anschließend gemeinsamer Besuch. Danach Hl. Messe und gemeinsames Mittagessen in einem Hotel. Anschließend begeben wir uns tief berührt von dem einzigartigen Erlebnis durch die Wüste nach Jerusalem, wo wir am Abend ankommen werden. Abendessen und Nächtigung in Jerusalem.

Montag, 8. Februar 2010 Wir sind in der Heiligen Stadt: "Aus fernen Ländern pilgern die Völker zu dir, bringen Geschenke, beten den Herrn in dir an, halten dein Land als ein Heiligtum ... selig alle, die Liebe hegen zu dir, Jerusalem". Wir besuchen den Ölberg, wo Jesus den Jüngern das Beten lehrte, am Palmsonntag von hier aus in die Stadt zog. Hier befindet sich auch der Garten Gethsemane, wo Jesus seinen Leidensweg begann. Weiters besuchen wir den Berg Zion, St. Peter zum Hahnenschrei, den Ort des Letzten Abendmahls, Vater unser Kirche, Dominus Flevit. Gemeinsame Hl. Messe in der Abtei Dormitio. Abendessen und Nächtigung in Jerusalem.

Dienstag, 9. Februar 2010 Heute gehen wir den Leidensweg Jesu, den Kreuzweg auf der Via Dolorosa bis zur Grabeskirche/Auferstehungskirche. Wenn auch die Straßen sich ein wenig geändert haben, es bleibt doch jener Weg, den Jesus mit seinem Kreuz gehen musste. "Der Herr ist auferstanden - Halleluja!" Wir werden auch die Gelegenheit nutzen, die Tempelwestmauer, besser bekannt als Klagemauer, zu besuchen. Wir fahren auch ins nahe gelegene "Johannes im Gebirge". Wir besuchen den Geburtsort Johannes des Täufers und die Heimsuchungskirche. Lukas berichtet: "Maria ging in freudiger Eile nach einer Stadt im Bergland." Zum Abschluss gemeinsame Hl. Messe in der Kreuzfahrerkirche St. Anna, der traditionelle Geburtsort der Muttergottes. Abendessen und Nächtigung in Jerusalem.

Mittwoch, 10. Februar 2010 Ausflug nach Bethlehem und Besuch der Geburtsgrotte und der Hirtenfelder. Vormittags gemeinsamer Gottesdient in der Katharinenkirche. Ebenfalls steht auch ein Besuch des Caritas Babyhospitals am Programm. Abendessen und Nächtigung in Jerusalem.

Donnerstag, 11. Februar 2010 Zeitig in der Früh Fahrt nach Galiläa. Vormittags gemeinsamer Gottesdienst in Ibelin und anschließend Gespräch mit Bischof Chakour. Nachmittags Fahrt nach Nazareth, wo wir den Wohnort der Heiligen Familie besuchen. Gemeinsames Gebet in der Upper Basilica in Nazareth. Danach geht die Fahrt zum See Genezareth. Abendessen und Nächtigung in Tiberias.

Freitag, 12. Februar 2010 In der Früh Bootsfahrt am See. Danach fahren wir nach Banyas - Cäsarea Philippi, Jordanquelle. Weiters besuchen wir die heiligen Stätten am See: Berg der Seligpreisungen, dem Ort der Bergpredigt. Tabgha, Ort der wunderbaren Brotvermehrung, die Primatskapelle, "Weide meine Schafe" und Kapharnaum. Gemeinsamer Gottesdienst in Kapharnaum, St. Peters Mamorial. Abendessen und Nächtigung in Tiberias.

Samstag, 13. Februar 2010 Vormittags Transfer zum Flughafen nach Tel Aviv. 14.00 Abflug von Tel Aviv mit Sun d'Or, Sonderflug 2U5365. 15.50 Ankunft in Klagenfurt.

Der Reisezeitraum fiel in die Semesterferien (in Kärnten vom 08.02.2010 bis 13.02.2010).

3.) Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat:

In einem Vorhalteschreiben wurde dem Bw. die von Lehre und Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht zur Kenntnis gebracht und um Übermittlung des Dienstvertrages sowie allfälliger weiterer Vereinbarungen ersucht.

In Folge überreichte der Bw. eine Lehrstoffübersicht (ab 2004/2005 und ab 2005/06) betreffend sein Lehrfach "Religion" sowie die Missio Canonici als Berechtigungsnachweis zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes.

Bei den in den übermittelten Lehrstoffübersichten angeführten Themen handelt es sich beispielsweise um Themen wie "Neue private und berufliche Beziehungen und Rollenerwartungen, Verantwortung in neuer Lebensumgebung, Beruf und Freizeit, Konsumverhalten, Wert des Sonntags und der Feiertage, Jüdisch-christliches Menschenbild, Interreligiöser Dialog, Ökumene , Dekalog, Bergpredigt und u.a. . .

Der in den Finanzamtsagten einliegenden Teilnehmerliste (FA-Akten 2010, AS 29) zufolge waren der Bw. und seine Gattin von den 22 angeführten Personen die einzigen Teilnehmer aus der Region A, die im Streitjahr aktiv als Religionslehrer tätig waren.

4.) Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2013:

In der abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw. ergänzend aus: Das Arbeitsverhältnis des Bw. als ("literarischer") Lehrer mit dem Land Kärnten besteht seit 1984. Der Dienstvertrag, welcher mit dem Land Kärnten geschlossen wurde, galt seit 1984 unverändert. Im Jahr 1990 wurde der Bw. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen und in der Folge definitiv gestellt. Als "literarischer" Lehrer unterrichtete der Bw. die Fächer Betriebswirtschaft, EDV, politische Bildung und berufsbezogenes Englisch. Im Jahre 2002 legte der Bw. seine Lehramtsprüfung aus Katholischer Religion ab. An den Kärntner Fachberufsschulen wurde der (verpflichtende) Religionsunterricht ab dem Schuljahr 2004/2005 in den ersten beiden Jahrgängen und ab 2005/2006 in den dritten und vierten Klassen eingeführt. Der Religionsunterricht ist, wie in allen Schulen in Österreich, ein verpflichtend vorgesehener Gegenstand, von welchem sich die Schülerinnen und Schüler innerhalb gewisser Fristen abmelden können. Ab dem Jahr 2004 unterrichtete der Bw. auch als Religionslehrer, wobei er maßgeblich an der Einführung des Religionsunterrichtes an der Fachberufsschule beteiligt war. Im Streitjahr 2010 entfielen rund 30 % seiner Lehrverpflichtung auf Katholische Religion und rund 70 % seiner Lehrverpflichtung auf die bis dahin vorgetragenen Bereiche (Betriebswirtschaft, EDV, politische Bildung und berufsbezogenes Englisch). Die gesamte Besoldung für die unterrichtende Tätigkeit des Bw. erfolgte durch das Land Kärnten.

Der Bw. betont, dass die Teilnahme an der streitgegenständlichen Reise zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen als Religionspädagoge diente. Zur Lehrstoffübersicht führt der Bw. aus, dass diese ein gesetzliches Minimum darstelle, über welches der einzelne Pädagoge weit hinausgehen könne.

Der. Bw. hob hervor, dass insbesondere dem Fach politische Bildung, durch die streitigen Ereignisse im Nahen Osten, durch den zu ziehenden Vergleich mit den Verhältnissen innerhalb der Europäischen Union, besondere Bedeutung zugekommen sei.

An der Reise in das Heilige Land sowie zum Katharinenkloster nahmen rund 300 Personen teil.

Die Erhebung betreffend die Berufe der Teilnehmer aus dem A wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin auf Basis der Angaben des Reiseveranstalters (FA-Akten 2010, AS 27 und 29) erstellt. Aus dieser Auflistung ist aus der Sicht des Finanzamtes die Verteilung der Berufsgruppen deutlich erkennbar.

Der Bw. führte aus, dass aus seiner Erinnerung nach, in etwa 1/3 der 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem "kirchlichen" Bereich, Angestellte, Priester, Diakone und Religionslehrer gewesen sind, wovon etwa 20 Personen Priester und Diakone waren.

Nach der Erinnerung des Bw. sei die Reise jedoch im Bildungsprogramm der Katholisch-pädagogischen Hochschuleinrichtung enthalten gewesen. Werteinheiten für die Teilnahme an der Reise habe er nicht bekommen bzw. müsste er diese gesondert anfordern.

Einen Dienstreiseauftrag beim Dienstgeber habe der Bw. weder beantragt noch erhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind unter anderem Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Dazu gehören auch Reisekosten bei beruflich veranlassten Reisen.

Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben - objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und - nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, dh Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Durch das aus § 20 EStG abgeleitete "Aufteilungsverbot" soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 6.11.1990, 90/14/0176). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt beispielsweise im Erkenntnis vom 27.01 2011, 2010/15/0197, die Auffassung, dass Kosten für (Studien-) Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm (= untrennbares Gemengelage) geprägt sind, nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzuziehen sind. Für den Fall von Reisen, die zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen gewidmeten Reiseabschnitt umfassen, wobei sich die beruflich veranlassten Reiseabschnitte zeitanteilsmäßig klar und einwandfrei von den privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, stellen die durch Einkünfteerzielung veranlassten Teile Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar. Im Falle einer qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung durch die Lebensführung bzw. der Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal der Fahrtkosten nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung (beruflich - privat).

Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben (vgl. Pezzer, DStR 2010, 93, 96).

Nach der Rechtsprechung stellen Aufwendungen für eine Studienreise grundsätzlich nur dann nicht Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dar, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ zutreffen:

1.) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. 2.) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. 3.) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabenpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. 4.) Andere allgemeine interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jene einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Bestätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Das unter Punkt 2.) dargestellte Reiseprogramm der Diözesanwallfahrt der Kärntner Kirchenzeitung, die von einem (privaten) Reiseunternehmen organisiert und durchgeführt (vgl. Reiseleiterin des Reisebüros) wurde und von jedem Interessierten gebucht werden konnte, bot im Hinblick auf die im Rahmen dieser Rundreise täglich durchgeführten Besichtigungen von Sehenswürdigkeiten wie Katharinenkloster, Jerusalem, Bethlehem mit Geburtsgrotte, Caritas Babyhospital, Galiläa, Nazareth (mit Geburtsgrotte), See Genezareth, Banyas, Cäsarea Philippi, Jordanquelle u. weitere (z.B. Wüste,..), ein allgemein interessierendes Besichtigungsprogramm, das nicht nur für Religionslehrer oder das Lehrfach "Politische Bildung" Unterrichtende, sondern für jedermann von allgemeinem Interesse war/ist. Das dargestellte Reiseprogramm enthält fast ausschließlich allgemein interessierende Programmpunkte einer Rundreise im Heiligen Land und lässt jeglichen Hinweis darauf vermissen, dass eine (lehrgangsmäßig organisierte) Vermittlung von (für [Religions-] Lehrer/Innen) berufsspezifischem Wissen stattfand. Es sind weder Vorträge noch Seminare in dem vorgelegten Programm angeführt.

Auch der große Teilnehmerkreis von rund 300 Personen zeigt auf, auch wenn von den rund 300 Teilnehmern der Angabe des Bw. zufolge etwa ein Drittel sozusagen aus dem "kirchlichen" Bereich (Angestellte kirchlicher Organisationen, in Summe etwa 20 Pfarrer und Diakone) stammte, dass die sozusagen "Religionsbezogene" Reise von allgemeinem (wenn auch für manche Teilnehmer von spirituellem) Interesse war und keinesfalls nur auf Religionslehrer "zugeschnitten" war.

Dieser Umstand wird auch durch die exemplarische Liste des Finanzamtes, die 22 Personen bezogen auf den Bereich A erfasst, dokumentiert, nach welcher die Teilnehmer den verschiedensten Berufsgruppen angehörten. Neben dem Bw. und seiner Ehegattin nahmen ein Pfarrer und eine Pfarrangestellte teil (d.s. etwa 20% aus dem "kirchlichen" Bereich).

Die regionsbezogene Liste des Finanzamtes ist nach Ansicht des Senates durchaus als repräsentativ zu betrachten, da der auf Basis der regionsbezogenen Liste errechnete Prozentsatz der Teilnehmer aus dem "kirchlichem" Bereich (etwa 20%) in dem vom Bw. bezogen auf alle Teilnehmer genannten Anteil (ein Drittel) seine Deckung findet, also den Darlegungen des Bw. entspricht.

Aufgrund der vorstehend angeführten Sach- und Aktenlage geht der erkennende Senat davon aus, dass die Reise nach Ägypten und in das Heilige Land zwar ein Mischprogramm aufwies, aber der berufliche Aspekt der Reiseteilnahme des Bw. von der privaten (Mit)Veranlassung beträchtlich überlagert war. Die von der Judikatur geforderten "vier" Voraussetzungen liegen bei der hier zu beurteilenden Studienreise nicht kumulativ vor. Die begehrten Aufwendungen für die Studienreise sind daher als Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden.

Auch das im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt ins Treffen geführte Argument, die Teilnahme an dieser Reise habe zur Erwerbung, Sicherung und Aufrechterhaltung seiner Einkünfte als Religionslehrer sowie ergänzend auch für das Fach "Politische Bildung" gedient, vermag der Berufung daher nicht mehr zum Erfolg zu verhelfen.

Diesem Vorbringen ist zudem zu entgegnen, dass für den erkennenden Senat die berufliche Notwendigkeit der Reiseteilnahme zur Aufrechterhaltung und Sicherung der Einnahmen angesichts des bereits im Jahr 1984 mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen, seit diesem Zeitpunkt unverändert gebliebenen Dienstvertrages nicht erkennbar ist. Die berufliche Notwendigkeit wurde beispielsweise auch nicht durch eine erfolgte Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber untermauert. Auch der vorgelegten Missio Canonica ist nicht zu entnehmen, dass die Teilnahme an dieser Reise für die Tätigkeit als Religionslehrer erforderlich war.

Dass die auf der Reise gewonnenen Eindrücke für die seit dem Jahr 2004 entfaltete Tätigkeit als Religionslehrer sowie für auch für den Unterricht im Fach "Politische Bildung" durchaus förderlich gewesen sein mochten, wird nicht in Abrede gestellt. Doch kommt in diesem Fall, wie bereits dargelegt, das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zum Tragen, unter welches Aufwendungen der Lebensführung fallen, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die vom Bw. im Zusammenhang mit der "Studienreise" geltend gemachten Kosten stellen Ausgaben für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar und sind somit vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Auf Basis dieser Darlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.