Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Sonnweber, Dr. Lexer und Mag. Auer über die Berufung des Bw, vom 22. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 4. März 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 am 03.10.2013 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt Lohneinkünfte als Bankangestellter. Er erhielt von seinem Dienstgeber ein nicht zu verzinsendes Darlehen. Im Rahmen der Lohnverrechnung wurde unter Anwendung des durch die Sachbezugsverordnung vorgesehenen Zinssatzes von 3,5 % ein Sachbezug ermittelt und mit dem am 04.03.2010 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) der Besteuerung unterzogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewendet, der genannte Zinssatz entspreche "in keinster Weise dem Durchschnittszinsniveau". Der Zinssatz sei auch langfristig gesehen viel zu hoch. Das Argument, der Zinssatz der Sachbezugsverordnung sei ein langfristiger Durchschnittszinssatz, greife hier nicht. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass dieser Zinssatz künftig jährlich dem allgemeinen Zinsniveau angepasst werden solle. Er beantrage, für den Sachbezug jenen Zinssatz heranzuziehen, der auch externen Geschäftskunden angeboten worden sei. Das seien im Jahr 2009 2,195 % gewesen, was aus einer der Berufung beigefügten Bestätigung seines Arbeitgebers (Hypo Bank AG) hervorgehe. Andernfalls würden Mitarbeiter schlechter gestellt als externe Bankkunden. Die Senkung des Zinssatzes betrage daher 1,305 Prozentpunkte, der Sachbezug reduziere sich um 357,60 €.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 02.07.2010 mit der Begründung, das Finanzamt sei an die Sachbezugsverordnung gebunden, abgewiesen.
Im Vorlageantrag (eingelangt am 30.07.2010) brachte der Berufungswerber ergänzend vor, die Höhe des angewendeten Zinssatzes widerspreche § 15 EStG 1988, wonach geldwerte Vorteile mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen seien. Der Zinssatz laut Verordnung weiche ganz erheblich vom üblichen Mittelpreis ab und sei daher gesetzwidrig. Er beantrage die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Senat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den "üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes" anzusetzen. Zu dieser Bestimmung ist die "Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge" (Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 416/2001) ergangen. Nach deren § 5 (in der auf das Berufungsjahr anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (s. § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung sowie Jakom/ Lenneis, EStG, 2012, § 15 Rz 25).
Der Unabhängige Finanzsenat ist an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Eine Normprüfungskompetenz kommt ihm nicht zu. Ein Vollzugsspielraum ist der Abgabenbehörde (erster und zweiter Instanz) damit nicht eingeräumt.
Nach Treer/Mayr stellt der Zinssatz von 3,5% (ab 1.1.2004; zuvor: 4,5%) einen Durchschnittswert dar, der sich einerseits aus einem längeren Zeitraum und andererseits aus verschiedenen Kreditarten ergibt, wobei zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte Verwaltungsaufwand (im Rahmen der Lohnverrechnung) gegenüber, wenn monatlich ein neuer Zinssatz angewendet würde (Der Salzburger Steuerdialog 2009, ÖStZ Spezial, 38). Bei der gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen sind nach Doralt auch der allfällige Verzicht auf Bearbeitungsgebühren, Sicherstellungen etc (EStG, § 15 Tz 54).
Der Berufungswerber wendet auch ein, das Argument, der Zinssatz der Sachbezugsverordnung sei ein langfristiger Durchschnittszinssatz, greife hier nicht mehr. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass der Zinssatz künftig "jährlich dem allgemeinen Zinsniveau angepasst" werden solle (Anm. UFS: Die erstmals bei der Veranlagung für 2013 anzuwendende Sachbezugsverordnung idF BGBl II Nr. 2012/396, ausgegeben am 30.11.2012, sieht einen variablen Zinssatz vor, der auf dem Durchschnitt des Euribor für einen näher bestimmten 12 Monatszeitraum basiert).
Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht und hat die Behandlung einer Beschwerde in einem gleichgelagerten Fall mit Beschluss vom 23.11.2012, B-500/12, abgelehnt. Der Gerichtshof führte aus, der Verordnungsgeber halte sich mit dem Abstellen auf einen längeren Zeitraum und der Vorgabe eines Durchschnittswertes für verschiedene Kreditarten im Rahmen des § 15 Abs. 2 EStG 1988 und verwies hinsichtlich der Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen auf seine Vorjudikatur.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am 4. Oktober 2013