Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Helga Hochrieser, KomzlR. Edith Corrieri und Erwin Agneter im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung des C, ehemals Wien , vertreten durch Baldinger & Partner Unternehmens- u. Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1180 Wien, Ferrogasse 37, vom 3. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28. Juni 2010 betreffend Normverbrauchsabgabe nach der am 25. September 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall die den Berufungswerber (Bw.) betreffende Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) hinsichtlich eines Fahrzeuges der Marke BMW M6 mit Bescheid vom 28. Juni 2010. Die Vorschreibung erfolgte aufgrund der Verwendung eines (dieses) Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Gegen diesen Bescheid brachte die steuerliche Vertretung des Bw. eine Berufung mit folgender Begründung ein:
"Der Festsetzungsbescheid über die Normverbrauchsabgabe für den BMW M6 stützt sich auf eine anonyme Anzeige gegen unseren oa Mandanten. Das angeführte Fahrzeug war nie im Eigentum unseres Mandanten und war in Österreich nie angemeldet. Es wurden keine Steuertatbestände nach dem NoVAG erfüllt. Unser Mandant hat dem Eigentümer des angeführten Fahrzeuges gestattet, das Fahrzeug unentgeltlich bei ihm anzustellen, weiters hat unser Mandant das Fahrzeug zeitweise unentgeltlich genützt (siehe beiliegendes Schreiben des Eigentümers, Herrn D.). Unser Mandant geht davon aus, dass es sich bei dem anonymen Anzeiger um Herrn R. handelt. Die Anzeige entspricht dem übrigen Vorgehen von Herrn R gegenüber unserem Mandanten. In der Beilage finden Sie ein Schreiben des Anwalts von Herrn Bw., Herrn P., dem aus unserer Sicht nichts mehr hinzuzufügen ist."
Angeschlossen war ein Schreiben der deutschen Firma dGmbH mit Sitz in K vom 30. Juli 2010, wonach diese Firma das gegenständliche Fahrzeug in Wien deponiert hatte, um dort entsprechende geschäftliche und repräsentative Tätigkeiten ausüben zu können. Darin wurde auch bestätigt, dass die deutsche Firma dieses Fahrzeug für einen begrenzten Zeitraum zum Schutz beim Bw. unterstellen durfte. Das Fahrzeug befinde sich zwischenzeitlich nicht mehr in Österreich und werde anderweitig genutzt.
Tatsache ist, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz im Streitzeitraum bis zum 15.10.2009 im Inland in Wien hatte.
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist ein schwarzer BMW M6 (Baujahr 06/2005) mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer X.
Aufgrund der Wertermittlung in der EURO-Tax- Liste wurde vom Finanzamt eine Netto-Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 105.833,-- festgestellt. Das Fahrzeug hatte verschiedene deutsche Zulassungskennzeichen ("Kn" und "KA " und "KNM").
Es sind anonyme Anzeigen im Akt enthalten, nach deren Inhalt der Bw. (und seine Gattin) den BMW M6 "Kn" alleine besäßen und verwendeten. Der Bw. habe ihn 2005 in Deutschland gekauft und mit dem deutschen Kennzeichen KNM angemeldet. Seit 2005, durchgehend über mehrere Jahre, sei das Auto am Hauptwohnsitz des Bw. in W. im Garten gestanden und ausschließlich vom Bw. (und dessen Gattin) gefahren worden. Derzeit sei der schwarze BMW M6 mit dem deutschen Kennzeichen x (vormals KNM, KA) zum Schein zugelassen auf die deutsche Frau D und stehe am Wohnsitz des Bw. im Garten. Die Kennzeichen würden periodisch gewechselt. Der Anzeige lagen Fotos mit Datum bei, die das gegenständlichen KFZ am Wohnsitz des Bw. abgestellt zeigen.
In der am 25. September 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend Folgendes ausgeführt: Rechtsanwalt des Bw. (Rw.): Ich verweise zunächst auf die Vorgeschichte des Falles. Mein Mandant hatte seinen Wohnsitz in der X-Gasse und war Mieter in diesem Haus. Er hatte Rechtsstreitigkeiten mit dem Begünstigten der Stiftung, der das Mietshaus gehörte.
Er hat mit dem Begünstigten R ca. 35 Rechtsstreitigkeiten ausgetragen, bei denen ich meinen Mandanten vertreten habe und die wir bis auf einen einzigen Fall auch alle gewonnen haben.
Die Rechtsstreitigkeiten waren insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Zustand der Mietwohnung in vielen Punkten mangelhaft war. Es verlagerte sich der Streit auf eine sehr persönliche Ebene, so kam es zu Besitzstörungsverfahren gegen R sowie Verleumdungsverfahren.
Ohne es genau zu wissen, gehen wir aufgrund der geschilderten Umstände davon aus, dass auch die anonyme Anzeige vom Prozessgegner R verfasst wurde. Er wurde auch dabei beobachtet, als er das streitgegenständliche Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen fotografiert hat.
Zur Sache selbst ist auszuführen, dass mein Mandant mit einem Herrn D, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, befreundet ist. Herr D hatte öfters in Österreich zu tun und hat dabei den streitgegenständlichen Wagen, der in seinem Eigentum stand, verwendet. Da er öfters auch nach Österreich fahren musste und von dort beruflich weitergeflogen ist, hat er meinen Mandanten für diese Fälle gebeten, das Fahrzeug in der X-Gasse abstellen zu dürfen; dies auf dem privaten Parkplatz meines Mandanten. Als "Gegenleistung" durfte mein Mandant den Wagen über das Wochenende unentgeltlich verwenden, er hat diese Gelegenheit vielleicht fünfmal wahrgenommen.
Aus all dem folgt, dass mein Mandant jedenfalls keinen Tatbestand verwirklicht hat, der die NOVA-Pflicht auslösen würde.
Vertreter des Finanzamtes: Das Finanzamt verweist auf die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG, der zufolge Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen verwenden, bis zum Beweis des Gegenteils das Fahrzeug mit dauerndem Stand in Österreich gilt. Und diesen Tatbestand hat der Bw. nach Ansicht des Finanzamtes verwirklicht, ein Gegenbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bw.: Über die Nutzung des Fahrzeuges gibt es keine Verträge. Wie bereits protokolliert handelte es sich bei der Möglichkeit, dass ich das Fahrzeug nutzen durfte, um einen bloßen Freundschaftsdienst.
Klarstellen möchte ich, dass Herr D das Fahrzeug maximal ein- bis zweimal im Quartal auf meinem Privatparkplatz abgestellt hat und ich somit das Fahrzeug insgesamt ca. 10 Tage benutzt habe.
Ich habe auch mit dem Finanzamt Kontakt gehabt. Ein sehr netter Kollege hat mir geraten, an KFZ-Steuer ein paar hundert Euro zu zahlen, womit die Sache erledigt wäre. Hätte ich gewusst, dass das Verfahren im Bereich der NOVA noch weitergeht, hätte ich auch Beweise angeboten, aus denen sich die Richtigkeit meiner Angaben bestätigen hätte lassen. So könnte Herr D selbst zu diesem Thema befragt werden, und auch meine Nachbarn könnten bestätigen, dass das KFZ nur gelegentlich auf meinem Privatparkplatz gestanden ist.
Hinzufügen möchte ich, dass ab diesem Zeitpunkt der Wagen nicht mehr auf dem Parkplatz geparkt war, weil ich Herrn D mitgeteilt habe, dass dies aufgrund der geschilderten Umstände nicht mehr möglich ist.
Ich habe zum damaligen Zeitpunkt zwei eigene KFZ besessen, und zwar einen Audi A4 sowie einen Smart. Der Audi A4 war auf meine damalige Frau angemeldet; beide KFZ hatten natürlich ein österreichisches Kennzeichen.
Vertreter des Finanzamtes: Ich möchte darauf hinweisen, dass im Akt Fotos aufliegen, aus denen sich ergibt, dass das in Rede stehende Fahrzeug in den Jahren 2005, 2007, 2008 und 2009 am Privatparkplatz abgestellt war. Der Smart wurde dagegen erst im Jänner 2009 angemeldet und stand dem Bw. in den Vorjahren nicht zur Verfügung.
Über Befragen durch Beisitzer: Ich kenne Herrn D seit 20 Jahren und bin mit ihm befreundet. Geschäftlich habe ich allerdings mit ihm nie etwas zu tun gehabt.
2005 war das Jahr, in dem der Wagen von Herrn D in Österreich gekauft wurde. Unentgeltlich benutzt habe ich den Wagen erst 2009. 2007 und 2008 war Herr D möglicherweise bei mir privat auf Besuch.
Rw.: Ich möchte darauf hinweisen, dass in den angesprochenen Rechtsstreitigkeiten hervorgekommen ist, dass Herr R Beweismittel gefälscht hat. So hat er etwa ein "Blackmail" an den Arbeitgeber gesandt und dieses Schreiben mit einem gefälschten Briefkopf seines Wiener Anwaltes versehen. Weiters hat er beispielsweise mit einem gefälschten Schreiben, das von der Ex-Gattin meines Mandanten hätte stammen sollen, eine Stromabmeldung durchgeführt.
Ferner hat er auch in anderen Fällen eine Vielzahl von Fotos verfertigt, so im Zusammenhang mit angeblichen Übertretungen des Wiener Baumschutzgesetzes. Ich gehe daher davon aus, dass die dem Berufungssenat nunmehr vorliegenden Fotos sämtliche Zeitpunkte, in denen das KFZ auf dem Privatparkplatz abgestellt war, wiedergeben.
Bw. über Befragen durch FA-Vertreter: Ich weiß nicht, ob Herr D ein Fahrtenbuch geführt hat, ich habe dies jedenfalls nicht getan. Da ich, wie erwähnt den Wagen nur rund zehnmal benutzt habe, habe ich mich nicht darum gekümmert, ob im Wagen ein Serviceheft gelegen ist. ich selbst habe jedenfalls nie - weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung noch auf Rechnung des Herrn D - Reparaturen oder Services durchführen lassen. Das einzige was ich getan habe, war, dass ich nach meinen Fahrten Benzin nachgefüllt habe.
Bw: Wenn die Referentin einen internen Aktenvermerk des Herrn T verliest, aus dem hervorgeht, dass der Wagen 2011 noch immer nicht an Herrn D zurückgegeben wurde, so ist dies in dieser Weise unrichtig. Es war vielmehr so, dass der Wagen letztmals Ende 2009 im 18. Bezirk abgestellt war und ich mich danach bereits von meiner Frau getrennt hatte und in die Schweiz übersiedelt bin. Ein Abstellen nach dem Jahr 2009 hat daher nicht stattgefunden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Abgabenschuldner ist derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird (§ 4 Z 2 NoVAG). Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung (§ 7 Abs.1 Z 3 NoVAG).
Es ist also relevant, ob ein Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen ist. Die Zulassungsregeln finden sich im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), wobei sich die Zuständigkeit für die Beurteilung bei der Behörde befindet, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
In § 40 Abs.1 KFG definiert der Gesetzgeber den dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Diese Bestimmung ergänzt § 82 Abs. 8 KFG in der für den Beurteilungszeitraum gültigen Fassung und regelt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.
Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb Österreichs, darf es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde (§ 79 KFG).
Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (Kfz) im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, kommt es also darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Dafür ist entscheidend, wer das Kfz im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Beweis nicht, dass der Standort des Fahrzeuges außerhalb Österreichs liegt, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (VwGH 21.5.1996, 95/11/0378).
Im konkreten Fall war das streitgegenständliche Fahrzeug auf die Frau eines Freundes des Bw. (Herr D) mit Hauptwohnsitz in Deutschland zugelassen. Nach den Angaben von Herrn D im Schreiben vom 30. Juli 2010 hat dieser das Fahrzeug aus dem Bestand seines Unternehmens in Wien deponiert, um dort entsprechende geschäftliche und repräsentative Tätigkeiten ausüben zu können. Deswegen stellte er das Fahrzeug zum Schutz beim Bw. unter. Es gibt keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines entgeltlichen Mietvertrages oder eines unentgeltlichen Leihvertrages. Gemäß § 40 Abs.1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers, der in diesem Fall in Deutschland war.
Demgegenüber stellt § 82 Abs. 8 KFG eine Standortvermutung auf und normiert, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.
Fest steht, dass Herr D das Fahrzeug das gegenständliche Fahrzeug gelegentlich - nach Angaben des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung maximal ein- bis zweimal im Quartal - auf dem Privatparkplatz des Bw. abgestellt hat. Zur Frage der Dauer bzw. der Häufigkeit der Verwendung des Fahrzeuges durch den Bw. liegen nur die Aussagen des Bw. und des deutschen Herrn D sowie die anonymen Anzeigen und die in diesen enthaltenen Fotos vor. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erörterten Hintergrunds der anonymen Anzeigen ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Aussagen des Bw. glaubwürdig sind. Der Bw. geht davon aus, dass der anonyme Anzeiger jede Gelegenheit benutzt hat, um das gegenständliche Fahrzeug, das am Wohnsitz des Bw. auf einem Privatparkplatz abgestellt war, zu fotografieren. Aktenkundig sind für das Jahr 2005 Fotos, die an drei verschiedenen Tagen aufgenommen wurden und für das Jahr 2007 und 2008 jeweils 2 Fotos. Betreffend das Jahr 2009 wurden Fotos von 14 verschiedenen Tagen vorgelegt, wobei jedoch 5 Fotos an aufeinander folgenden Tagen aufgenommen und auch bei anderen Fotos jeweils auch am Folgetag fotografiert wurde.
Die Anzahl und zeitliche Lagerung der Tage, an denen das Fahrzeug fotografiert wurde sowie die Tatsache, dass diese Fotos fast ausschließlich nur das abgestellte Fahrzeug zeigen, spricht nicht gegen den vom Bw. vorgebrachten Sachverhalt. Darum bestehen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats keine begründeten Zweifel daran, dass die Angaben des Bw. betreffend die Verwendung des Fahrzeuges stimmen.
Es ist auch weder in der Begründung des Festsetzungsbescheides über die Normverbrauchsabgabe vom 28. Juni 2010 noch in der Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2010 der vom Finanzamt festgestellte Sachverhalt enthalten, aufgrund dessen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erfolgte. Es geht aus diesen Bescheiden auch nicht hervor, wann das gegenständliche Fahrzeug nach dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates spricht die Gesamtbetrachtung der vorliegenden Fakten in freier Beweiswürdigung dafür, dass der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges weitaus überwiegend nicht im Inland (am Wohnsitz des Bw.), sondern im Ausland war und der Bw. das Fahrzeug tatsächlich nur sporadisch benutzte.
Damit ist aber der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG nicht erfüllt. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe hatte somit zu unterbleiben.
Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 1. Oktober 2013