Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatung, vom 7. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 9. November 2012 betreffend Abschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO am 26. September 2013 in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. November 2012 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den mit Bescheid vom 9. November 2012 festgesetzten ersten Säumniszuschlag von der Körperschaftsteuer 2010 gemäß § 217 Abs. 7 BAO mangels groben Verschuldens nicht festzusetzen.
Die Festsetzung der gegenständlichen Körperschaftsteuer 2010 sei mit Bescheid vom 26. April 2012 erfolgt.
Die aus der Festsetzung resultierende Nachforderung sei am 4. Juni 2012 fällig gewesen. Fristgerecht sei von der steuerlichen Vertretung für diesen Rückstand am 4. Juni 2012 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Dieses Ansuchen sei vom Finanzamt mit bei der steuerlichen Vertretung am 15. Juni 2012 eingelangtem Bescheid vom 6. Juni 2012 bewilligt worden. Die steuerliche Vertretung habe den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen am 18. Juni 2012 an die Bw. weitergeleitet. Dieses Schriftstück sei auf dem Postweg leider verloren gegangen. Auf Grund der Unkenntnis der Bw. über den Zahlungsplan sei daher am 2. Juli 2012 die vorgesehene Rate über € 23.000,00 nicht geleistet worden. Anfang August 2012 sei eine telefonische Kontaktaufnahme von der Mitarbeiterin der Kanzlei der steuerlichen Vertretung wegen den fälligen Abgaben erfolgt. Im Zuge dieses Gesprächs sei die Bw. in Kenntnis von den zu entrichtenden Monatsraten gelangt und habe unverzüglich am 2. August 2012 die erste Überweisung über € 23.000,00 getätigt.
Durch ein Interpretationsproblem sei die Bw. nach diesem Telefonat davon ausgegangen, dass der gesamte aktuelle Rückstand im Zahlungserleichterungsansuchen enthalten sei. Tatsächlich sei aber die zwischenzeitlich ebenfalls am 2. August 2012 erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 nicht in dem (bereits vor deren Festsetzung eingebrachten) Zahlungserleichterungsansuchen enthalten. Auf Grund dieses Kommunikationsproblems sei es zu dem mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 ausgesprochenen Terminverlust gekommen.
Nach Kenntnis des Terminverlustes sei am 8. November 2012 ein neues Ratenansuchen für den gesamten Rückstand eingebracht worden. Dennoch sei es aber in Folge des Terminverlustes zur Verhängung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages betreffend jene Körperschaftsteuer, die im Ratenansuchen enthalten gewesen sei, gekommen.
Wie aus dieser Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, sei die Säumnis somit nur durch ein Missverständnis bedingt gewesen. Dies sei insbesondere durch das zeitliche Zusammentreffen von erster Rate und Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 jeweils am 2. August 2012 nach dem Verlust des Ratenbescheides am Postweg ausgelöst worden. Der Bw. könne daher kein grobes Verschulden vorgeworfen werden.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 wies die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung ab, dass die Körperschaftsteuer 2010 in der Höhe von € 62.158,39 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei, weshalb mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 1.243,17 (2% von € 62.158,39 gemäß § 217 Abs. 2 BAO) verwirkt gewesen sei. Gemäß § 230 Abs. 5 BAO sei Terminverlust eingetreten. In der Verständigung vom 9. Oktober 2012 sei darauf hingewiesen worden, dass Säumnisfolgen und Einbringungsmaßnahmen vermieden werden könnten, wenn die auf dem Abgabenkonto bereits zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis 29. Oktober 2012 entrichtet würden bzw. innerhalb der genannten Frist ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht werde. Ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212BAO sei allerdings erst verspätet am 8. November 2012 eingebracht worden.
Ein grobes Verschulden am Eintritt der Säumnis im Sinn des § 217 Abs. 7 BAO sei dann anzunehmen, wenn die für die Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen werde, wenn also eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsvernachlässigung vorliege.
Bei Begünstigungstatbeständen, wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstelle, trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende habe also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.
Grobes Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Da die Möglichkeit der zeitgerechten Einbringung eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen bestanden hätte, wodurch der Eintritt des Säumniszuschlages vermieden worden wäre, hätte nicht von einem nur minderen Grad des Versehens ausgegangen werden können.
In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte die steuerliche Vertretung der Bw. aus, dass im Schriftsatz ausführlich chronologisch dargestellt worden sei, warum die Säumnis im konkreten Fall nur auf ein bloßes Versehen und nicht auf ein grobes Verschulden zurückzuführen sei.
Tatsächlich sei die Verhängung des Säumniszuschlages erst am 9. November 2012 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits ein neuerliches Ratenansuchen eingebracht gewesen sei (8. November 2012).
Da Säumniszuschläge nur ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht darstellen würden, sei daher nicht verständlich, warum es bei dem gegebenen Sachverhalt überhaupt zu einer Verhängung eines Säumniszuschlages gekommen sei. Die Setzung einer Sanktion seitens des Finanzamtes sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich gewesen, da sich die Bw. bereits um Bereinigung des Sanktion aktiv bemüht habe.
Weiters beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2013 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, dass ein grobes Verschulden am Eintritt der Säumnis im Sinn des § 217 Abs. 7 BAO dann anzunehmen sei, wenn die für die Einhaltung von Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen werde, wenn also eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsvernachlässigung vorliege.
Grobes Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. In der Verständigung gemäß § 230 Abs. 5 BAO sei darauf hingewiesen worden, dass Säumnisfolgen und Einbringungsmaßnahmen vermieden werden könnten, wenn die auf dem Abgabenkonto bereits zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis 29. Oktober 2012 entrichtet würden bzw. innerhalb der genannten Frist ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht werde. Die Behauptungs- und Beweislast für ein fehlendes grobes Verschulden an der verspäteten Abgabenentrichtung treffe den Abgabepflichtigen. Da dem Vorbringen keine Gründe entnommen werden könnten, warum das Zahlungserleichterungsansuchen verspätet eingebracht worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Im diesbezüglichen Vorlageantrag vom 21. Februar 2013 führte die steuerliche Vertretung aus, dass Zahlungserleichterungen zwar durch Terminverlust erlöschen würden, allerdings gelte der Zahlungsaufschub erst im Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet.
Nun seien nach § 217 Abs. 4 lit c BAO Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ein Zahlungsaufschub nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gelte.
Da bis zum Einbringen des neuen Ratenansuchens (8. November 2012) kein Rückstandsausweis im Sinne des § 229 ausgestellt worden sei und der Säumniszuschlag erst nach Einbringung des Ansuchens vom 9. November 2011 (richtig 2012) verhängt worden sei, sei die Abweisung der Berufung zu Unrecht erfolgt.
Bezüglich der Gründe, warum im konkreten Fall tatsächlich kein grobes Verschulden vorliege, werde auf die ausführliche Darstellung im Antrag vom 12. November 2012 verwiesen.
Mit Eingabe vom 19. September 2013 zog die steuerliche Vertretung den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Auf Grund der vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Bw. mit Verständigung gemäß § 230 Abs. 5 BAO vom 9. Oktober 2012 dahingehend informiert wurde, dass hinsichtlich der mit Bescheid vom 6. Juni 2012 bewilligten Zahlungserleichterung ein Terminverlust eingetreten ist und die am Abgabenkonto bereits zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis 29. Oktober 2012 zu entrichten sind. Im letzten Absatz dieser Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass ein innerhalb der genannten Frist ein neuerliches Ansuchens um Zahlungserleichterungen als rechtszeitig gilt.
Ein neuerliches Ratenansuchen wurde erst am 8. November 2012 eingebracht.
Auslösendes Moment für die Festsetzung des hier gegenständlichen Säumniszuschlages war daher die Nichteinhaltung der Frist 29. Oktober 2012.
Über diesen Sachverhalt wurde die Bw. in der Berufungsvorentscheidung informiert.
Daraus folgt einerseits, dass die Argumentation des Bw. im Ansuchen und in der Berufung ins Leere geht und andererseits, dass es im Hinblick darauf, dass einer Berufungsvorentscheidung gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, wäre es Sache der Bw. gewesen, darzulegen, weshalb die Abgabenschuldigkeiten ohne Verschulden nicht bis 29. Oktober 2012 entrichtet wurden.
Dies hat die Bw. jedoch unterlassen. Ebenso hat die Bw. auch nicht behauptet, die Verständigung vom 9. Oktober 2012 nicht erhalten zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.1.1987, 86/156/0023, zu § 221 Abs. 1 BAO, nunmehr § 217 Abs. 5 BAO dargetan, dass der Begriff der Säumnis nur die verspätete Tilgung erfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (VwGH 22.1.1987, 86/16/0023).
Da die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO ebenfalls an den Terminus der "Säumnis" geknüpft ist, der wie bereits dargelegt nur die verspätete Tilgung erfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen, ist der Grund der verspäteten Einbringung des neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens für den vorliegenden Fall unerheblich. Dem Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages vom 26. November 2012 kann daher aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.
Die Bw. scheint weiters zu übersehen, dass § 217 Abs. 7 BAO nicht dazu dient, die Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines festgesetzten Säumniszuschlages zu überprüfen und somit das Säumniszuschlagsverfahren neu aufzurollen (vgl. UFS 06.04.2006, GZ RV/2056-W/05).
Da die Argumentation, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises und die Festsetzung des Säumniszuschlages erst nach Einbringung des neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens ausgestellt worden seien, die Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages betrifft, ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung auf dieses Vorbringen im Verfahren gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. September 2013