Volltext

UFS 26.09.2013, RV/0203-W/13

Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen bei leichter Fahrlässigkeit

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 7 BAO

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Mag.FH Oliver Bruckner und Gerhard Mayerhofer sowie der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufungen des Bw, vertreten durch S-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 9. November 2012 betreffend Säumniszuschlag nach der am 26. September 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Spruch

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 9. November 2012 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 84,78, € 150,00, € 150,00, € 150,00, € 150,00 und € 185,22 fest, da die hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 4.238,92, der Einkommensteuer 7-9/2011 in Höhe von € 7.500,00, der Einkommensteuer 10-12/2011 in Höhe von € 7.500,00, der Einkommensteuer 1-3/2012 in Höhe von € 7.500,00, der Einkommensteuer 4-6/2012 in Höhe von € 7.500,00 und der Einkommensteuer 7-9/2012 in Höhe von € 9.261,00 bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen ist.

In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber (Bw), die verhängten Säumniszuschläge ersatzlos aufzuheben, da ihn kein grobes Verschulden an der Entstehung treffe (§ 217 Abs. 7 BAO). Der Bw zahle schon seit einiger Zeit monatlich € 4.000,00 an das Finanzamt, da er einen größeren Rückstand habe und das Geld für eine Einmalzahlung nicht besitze. In Summe dürfte er bereits so ca. 30 Mal diese Überweisung per Dauerauftrag durchgeführt haben. Er sorge auch immer für ausreichende Kontodeckung und teile sich sein Geld so ein, dass die Finanzamtsrate mühelos abgebucht werden könne. Er kontrolliere auch regelmäßig einmal im Monat seine Kontoauszüge, ob alles passe. Er sei also ein wirklich gewissenhafter und pünktlicher Steuerzahler. Dieses eine Mal habe leider seine Kontodeckung für die Abbuchung der € 4.000,00 Rate um ca. € 300,00 nicht gereicht, die Bank habe daraufhin die ganze Abbuchung nicht durchgeführt und ihn zusätzlich nicht davon in Kenntnis gesetzt. So habe er leider erst verspätet von der Nicht-Durchführung erfahren, da sei der Säumniszuschlag bereits verhängt gewesen. Zum Zeichen seines guten Willens werde er Anfang Dezember diese € 4.000,00 zusätzlich nachzahlen, da er dann wieder liquide sei. Der Bw ersuche wirklich dringend, diesen Säumniszuschlag aufzuheben, da er einen braven und anständigen Steuerzahler übermäßig bestrafen würde. Er werde auch in Zukunft seine Kontoauszüge noch öfter überprüfen, dass das kein zweites Mal passiere.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28. November 2012 als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und die ersatzlose Aufhebung der in Frage stehenden Säumniszuschläge.

Der Bw zahle seit ziemlich exakt dreieinhalb Jahren seinen Rückstand beim Finanzamt in Raten, da er es auf einmal finanziell nicht schaffe. In diesem großen Zeitraum habe er kein einziges Mal eine Rate zu spät oder gar nicht entrichtet. Wenn es sich einmal nicht ausgegangen sei, habe er zeitgerecht in der Kanzlei des Vertreters angerufen und sie hätten dann gemeinsam oder zu dritt mit der Abgabensicherung eine Lösung gesucht. Immer habe alles zur vollen Zufriedenheit mit dem Finanzamt funktioniert. Jetzt habe er nach mehr als 40 korrekt einbezahlten Monatsraten einmal übersehen, dass etwas zu wenig Kontodeckung auf seinem Girokonto vorhanden sei. Zusätzlich habe er auch einen Bankangestellten bei der Bank Austria, der ihn immer gewissenhaft mit Informationen versorgt habe, wenn einmal eine Abbuchung aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht möglich gewesen sei. Dieser Bankangestellte sei eine wirklich verlässliche Kraft, die ihn immer stets korrekt und zeitgerecht vorwarne, falls einmal ein Problem sein sollte. Aufgrund einer internen Umstellung des Telebanking und sonstiger Änderungen bei der Bank Austria, diese Bankenumstellung sei sogar in den Medien gewesen, sei dieser eine gewissenhafte Angestellte mit zusätzlicher Arbeit so überfordert gewesen, dass er den Bw nicht zeitgerecht vorwarnen habe können, dass da etwas passiert sei. Der Bw habe in der Berufung den Antrag gestellt, den Säumniszuschlag aufgrund § 217 Abs. 7 BAO abzuschreiben mit der Begründung, dass ihn kein grobes Verschulden treffe. Ein leichtes Verschulden liege laut Judikatur dann vor, wenn ein Fehler einem sorgfältigen Menschen gelegentlich auch unterlaufe. Das grobe Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.

In der am 26. September 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass bis September 2013 insgesamt 52 Raten pünktlich bezahlt worden seien, sodass dem Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit entschieden widersprochen werde. Grobe Fahrlässigkeit würde bedeuten, dass es der Bw bewusst in Kauf genommen hätte und damit rechnen hätte müssen, dass eine Säumigkeit eintrete oder er grobe Pflichtverletzungen begangen hätte. Dies sei im konkreten Fall nicht gegeben. Die finanzielle Gebarung des Bw habe sich über die Jahr hin immer als ordnungsgemäß dargestellt. Aufgrund einer einzigen Säumnis wegen einer Unterdeckung von ca. € 300,00 seien im gegenständlichen Fall Säumniszuschläge in Höhe von ca. € 850,00 verhängt worden, die unverhältnismäßig seien. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Steuerleistung des Bw an Einkommensteuer 2007 bis 2012 ca. € 214.000,00 betragen habe.

Der Bw habe sich darauf verlassen, dass seitens des Bankinstitutes der Dauerauftrag in Höhe von monatlich € 4.000,00 durchgeführt werde. Er habe nicht mit Telebanking gearbeitet.

Der habe durchschnittlich einmal im Monat die Kontoauszüge bei der Bank abgeholt und auf diese Art und Weise auch die Durchführung der Zahlungen überwacht. Im konkreten Fall habe der Bw vom Terminverlust durch ein Schreiben des Finanzamtes im Wege der steuerlichen Vertretung erfahren und sei eigentlich sehr überrascht von der Säumigkeit gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Laut Aktenlage wurde die am 15. Oktober 2012 fällige Rate in Höhe von € 4.000,00 trotz eines Dauerauftrages nicht überwiesen, weil das Girokonto des Bw zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Abbuchung eine um ca. € 300,00 zu geringe Kontodeckung aufwies.

Den Begründungen des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung ist zwar insofern grundsätzlich beizupflichten, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.5.1999, 99/01/0189) auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen (vgl. Ritz, BAO4, § 308 Tz 16).

Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Nach allgemein herrschender Auffassung wird von grober Fahrlässigkeit dann gesprochen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (vgl. VwGH 6.11.2002, 99/16/0197).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.1.1999, 98/16/0290) ist unter dem Maßstab minderer Grad des Versehens leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

Nach dem Vorbringen des Bw sorge er auch immer für ausreichende Kontodeckung und teile sich sein Geld so ein, dass die Finanzamtsrate mühelos abgebucht werden könne. Er kontrolliere auch regelmäßig einmal im Monat seine Kontoauszüge, ob alles passe.

Dass diese Kontrollmaßnahmen grundsätzlich dem Mindesterfordernis der gebotenen Sorgfalt entsprechen, wird durch die vorgebrachte Einmaligkeit des Versehens (nach mehr als 40 korrekt einbezahlten Monatsraten) bestätigt.

Legt man den Maßstab der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes definierten groben Fahrlässigkeit auf den gegenständlichen Sachverhalt an, kann - schon wegen der Geringfügigkeit der Unterdeckung in Relation zur zu zahlenden Rate - darin, dass der Bw trotz der von ihm vorgebrachten Kontrollmaßnahmen eine Unterdeckung von ca. € 300,00 übersehen hat, lediglich ein Versehen, nicht aber eine ungewöhnliche, auffallende Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden, zumal zum Übersehen der Unterdeckung noch der Umstand des Wegfalles eines zusätzlichen Unterstützung (Bankangestellter als gewissenhafter Informant) hinzutrat. Ein derartiger Fehler kann nach der Lebenserfahrung gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen. Umstände wie "vergessen", " verlegen" oder "übersehen" passieren nicht nur besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen, sondern liegen im Bereich des durchschnittlichen Maßes der Fahrlässigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. September 2013