Volltext

UFS 26.09.2013, RV/0567-W/13

Keine Stundung bei bereits entrichtetem Rückstand

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 212 Abs. 1 BAO

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch Senat-10 im Beisein der Schriftführerin über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Schmalzl & Partner OEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1040 Wien, Floragasse 7/302, vom 7. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 5. Dezember 2012 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom 30. November 2012 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Stundung folgender Abgaben bis 30. November 2013:

Abgabe

Betrag

Umsatzsteuer 2005

23.867,86

Umsatzsteuer 2006

12.660,58

Umsatzsteuer 2007

801,36

Einkommensteuer 2005

9.290,46

Einkommensteuer 2006

14.519,39

Einkommensteuer 2007

19.534,32

Einkommensteuer 2008

3.656,61

Anspruchszinsen 2005

1.244,01

Anspruchszinsen 2006

1.227,70

Anspruchszinsen 2007

613,55

Säumniszuschlag 1 2006

253,21

Säumniszuschlag 1 2007

613,55

gesamt

88.282,60

Begründend wurde vorgebracht, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben für die Bw. mit erheblicher Härte verbunden wäre, da ausreichende flüssige Mittel nicht vorhanden wären. Auf Grund der Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit wäre eine Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet.

Gegen die Berufungsentscheidung betreffend die Jahre 2005-2008 vom 11. Oktober 2012, RV/0508-W/10, durch den Unabhängigen Finanzsenat wäre fristgerecht Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen wären, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

In der dagegen am 7. Dezember 2012 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass sie auf Grund der hohen Kredite gegenüber zahlreichen Banken nicht in der Lage wäre, die Abgabenschuld sofort zu entrichten. Die sofortige Entrichtung wäre mit einer finanziellen Bedrängnis gleichzusetzen. Erhebliche Härte bedeute nach Stoll (BAO, 2248) eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners. Eine derartige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit hätte die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld zur Folge. Zur Gefährdung der Einbringlichkeit werde auf die fortlaufenden erheblichen Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit verwiesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2013 wies das Finanzamt die Berufung ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass bisher keine Zahlungsbereitschaft gezeigt worden wäre. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens wären nicht ausreichend dargelegt worden (zB ob aus den laufenden Gewinnen Reserven angelegt worden wären). Bezüglich der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde über die vom Stundungsbegehren umfassten Abgaben werde auf die Möglichkeit eines Antrages auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 VwGG hingewiesen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass es sich bei dem von ihr gestellten Zahlungserleichterungsansuchen um ein sogenanntes Stundungsansuchen handle, daher müsse bis Ende der Stundungsfrist bezüglich des gestundeten Betrages keine Bereitschaft zur Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt gezeigt werden, sondern eine Zahlungsbereitschaft zum Stundungstermin. Die Voraussetzung einer Zahlungsbereitschaft zum jetzigen Tag widerspreche dem Prinzip einer Stundung.

Die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 VwGG schließe die Möglichkeit der Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens beim zuständigen Finanzamt nicht aus.

Zur Darlegung der Voraussetzung der Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens werde auf die Berufung vom 7. Dezember 2012 sowie auf das Stundungsansuchen vom 30. November 2012 verwiesen. In Ergänzung werde vorgebracht, dass die sofortige Entrichtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre und über den beantragten Stundungszeitraum der zu entrichtende Betrag von der Bw. aus den Gewinnen der Arztpraxis laufend angespart werde.

Abschließend beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises ( § 229 BAO ) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zum vorliegenden Zeitpunkt kann dem Stundungsansuchen kein Erfolg beschieden sein, da nämlich auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Zahlungen

Datum

Betrag

20. 02. 2013

13.000,00

15. 03. 2013

12.000,00

13. 05. 2013

105.000,00

die zur Stundung beantragten Abgabenbeträge (€ 88.282,60) auf dem Abgabenkonto nicht mehr als aushaftend aufscheinen.

Da somit der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung nicht entsprochen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Wien, am 26. September 2013