Volltext

UFS 26.09.2013, RV/1321-W/13

Hemmung der Berufungsfrist betreffend Einkommensteuerbescheide hat keinen Einfluss auf die Berufungsfrist bezüglich der Anspruchszinsen

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO · § 17 Abs. 1 ZustG · § 17 Abs. 3 ZustG · § 245 Abs. 1 BAO · § 245 Abs. 2 BAO · § 273 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat-10 im Beisein der Schriftführerin über die Berufung des Dr.K.S., als Insolvenzverwalter im Konkurs des Dr.E.F., vom 24. September 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 8. Juli 2011 sowie 11. Juli 2011 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 8. Juli 2011 sowie 11. Juli 2011 setzte das Finanzamt für die Zeiträume 1. Oktober 2002 bis 31. März 2006, 1. Oktober 2003 bis 31. März 2007, 1. Oktober 2004 bis 31. März 2008, 1. Oktober 2005 bis 31. März 2009, 1. Oktober 2006 bis 30. September 2010, 1. Oktober 2007 bis 11. Juli 2011 und 1. Oktober 2008 bis 11. Juli 2011 Anspruchszinsen der Jahre 2001 bis 2007 in der Höhe von € 6.873,54, € 10.204,96, € 6.236,01, € 8.240,57, € 22.774,11, € 10.166,13 und € 11.868,61 fest.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom Tag-1 wurde über das Vermögen des Dr. E.F. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Berufungswerber (Bw.), Dr. K.S., als Masseverwalter eingesetzt.

Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte der Bw. mit, dass im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung vom Tag-1 die Zustellung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide sowie der Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2001-2008 vom 8. bzw. 11. Juli 2011 rechtsunwirksam wäre, und beantragte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die neuerliche Zustellung der gegenständlichen Bescheide zu seinen Handen.

Sollte das Finanzamt diese Rechtsansicht nicht teilen und die Auffassung vertreten, dass die erfolgte Zustellung an Herrn Dr. F. trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam gewesen wäre, so stelle er in eventu den Antrag, die Berufungsfrist bis Ende des Jahres zu erstrecken.

Mit Anbringen vom 17. Oktober 2011 beantragte der Bw. die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes an ihn, da bisher keine wirksame Zustellung erfolgt wäre und die Bescheide in ihrer Begründung darauf Bezug nehmen würden. Zum Einen wäre der Bericht unvollständig und zum Anderen wäre dessen am 19. Juli 2011 an den späteren Gemeinschuldner erfolgte Zustellung von der falschen Behörde erfolgt. Um den Beginn der Berufungsfrist auszulösen, stelle er daher den Antrag auf Zustellung des Prüfungsberichtes.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 wies das Finanzamt den Fristverlängerungsantrag ab, da die Berufungsfrist bereits abgelaufen wäre.

Mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2011 wies das Finanzamt auch den Antrag auf Zustellung des Prüfungsberichtes ab. Der nur dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14. August 2012, RV/3397-W/11, stattgegeben und der Betriebsprüfungsbericht an den Bw. zugestellt.

Daraufhin brachte der Bw. am 24. September 2012 gegen die Abgabenbescheide 2001-2008 (Umsatz- und Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen) das Rechtsmittel der Berufung ein, worin er sich im Wesentlichen gegen die der Nachforderung an Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuern wandte, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen.

Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 brachte der Bw. gemäß § 276 Abs. 6 BAO eine Vorlageerinnerung an den Unabhängigen Finanzsenat ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (...) durch Zustellung.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (...) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (...) zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung (...) in Lauf gesetzt. Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung wird der Lauf der Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 2 BAO gehemmt.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Bescheiden vom 8. Juli 2011 wurden die Anspruchszinsen für die Jahre 2001-2003 sowie mit Bescheiden vom 11. Juli 2011 die Anspruchszinsen für die Jahre 2004-2008 festgesetzt. Diese Bescheide wurden dem Abgabepflichtigen, Dr. E.F., laut Rückscheinen am 13. bzw. 14. Juli 2011 durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt.

Diese Zustellung an den späteren Gemeinschuldner erfolgte rechtswirksam, weil das Schuldenregulierungsverfahren erst am 20. Juli 2011 eröffnet wurde.

Entgegen der Rechtsansicht des Bw. vermag auch die spätere Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes an der gemäß § 97 Abs. 1 BAO rechtswirksamen Bekanntgabe der gegenständlichen Anspruchszinsen und des Beginns des Laufes der Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO nichts zu ändern, weil hier mangels einer fehlenden Begründung kein Fall des § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO bzw. § 245 Abs. 2 BAO vorliegt. Die Anspruchszinsenbescheide nehmen zu Recht nicht auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug, weil die einzige Voraussetzung für die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 1 BAO das Vorliegen von Differenzbeträgen aus bekanntgegebenen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheiden ist. Im gegenständlichen Fall wurden die Einkommensteuerbescheide 2001-2008, die den Anspruchszinsen zu Grunde liegende Differenzbeträge aufweisen, ebenfalls am 13. bzw. 14. Juli 2011 durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt und damit bekanntgegeben.

Dass bei den Einkommensteuerbescheiden mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes die Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO bzw. § 245 Abs. 2 BAO noch nicht zu laufen begann bzw. gehemmt war, hat keinen Einfluss auf die Berufungsfrist für die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide.

Da die Berufungsfrist somit am 13. bzw. 14. August 2011 endete, die Berufung jedoch erst am 24. September 2012 eingebracht wurde, war diese daher als verspätet gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten (48 Monaten ab dem AbgÄG 2004) festzusetzen.

Gemäß § 323 Abs. 17 BAO ist § 205 Abs. 2 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.

Lediglich informativ wird Folgendes festgestellt:

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Diesfalls erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid.

Da keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen, wäre daher die Berufung, wäre sie nicht wegen Verspätung zurückzuweisen, ohnehin abzuweisen gewesen.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 3 BAO absehen, wenn eine Berufung zurückzuweisen ( § 273 BAO) ist (...).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. September 2013