Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder Dr. Peter Meister, Mag. Peter Lederer und Mag. Gottfried Warter im Beisein der Schriftführerin Roswitha Riefler über die Berufung der A, in B, vom 21. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. September 2008 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO nach der am 3. Juli 2013 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom (undatiert) zugestellt am 23. September 2008 erließ das Finanzamt Salzburg-Land gegen die Berufungswerberin (Bw) Fa. A einen Sicherstellungsauftrag für gem. § 99 EStG 1988 festgesetzte 20 % Abzugsteuer in Höhe von insgesamt € 578.560,66 (Aufgliederung siehe im Spruch des Bescheides). Unter Hinweis auf die durchgeführte Betriebsprüfung wurde ausgeführt, dass es sich beim Einsatz der ausländische Arbeitskräfte um Arbeitskräftegestellung gehandelt hat, welche in Österreich der Abzugsteuer (§ 99 EStG) unterliege.
Zur Begründung der Gefährdung der Einbringung der Abgaben wurde lediglich ausgeführt, dass das Unternehmen über keine ausreichenden Mittel verfüge um den oa. Nachforderungsbetrag entrichten zu können. Weiters sei auch nicht zu erwarten, dass die ausländischen Unternehmen die geforderten Beträge in Österreich zu Einzahlung bringen werden, da das Gestellungsentgelt nach Darstellung der geprüften Firmen zum weitaus überwiegenden Teil direkt an die Arbeiter ausbezahlt wurde und somit nicht mehr verfügbar sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw durch ihren damals ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 das Rechtsmittel der Berufung. Die Bw beantragte dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid - Sicherstellungsauftrag - ersatzlos aufzuheben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer Entstehung des Abgabenanspruches nicht auszugehen sei und wird dazu auf den umfangreichen Inhalt dieser Ausführungen verwiesen. Zur Gefährdung der Einbringung der Abgaben wurde kein Vorbringen erstattet.
Diese Berufung wurde sodann seitens des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 21.November 2008 als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt der Begründung - in der auf die Gefährdung der Einbringung der Abgaben nicht eingegangen wurde - wird verwiesen.
Daraufhin stellte die Bw durch ihren damals ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2008 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte weiters die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieses Vorlageantrages wird verwiesen.
Zu der am 3. Juli 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung sind die Parteien nicht erschienen, sodass der Sachverhalt keine Änderung erfuhr.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Anbringen des Vertreters der Bw vom 2. April 2013 geht hervor, dass das Vollmachtsverhältnis gekündigt wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Lehre ausführt, setzt die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages neben der Entstehung des Abgabenanspruches weiters voraus, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der zugrunde liegenden Abgaben zu erwarten ist. Davon kann dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (siehe dazu VwGH vom 4.7.1990, 89/15/0131).
Wie nun aus dem Sicherstellungsauftrag zu ersehen ist, wurden keine Umstände (z.B. dringender Verdacht einer Abgabenhinterziehung, Vermögensverschleppung, Exekutionsführung von dritter Seite usw.) dargelegt, welche in Verbindung mit der wirtschaftlichen Lage (Einkommens - und Vermögensverhältnisse; zu welcher keine Feststellungen getroffen wurden) auf eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben schließen lassen. Derartige Umstände sind auch aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich, sodass schon aus diesem Grund die Voraussetzungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht gegeben sind. Dazu ist auch anzumerken, dass aufgrund des Sicherstellungsauftrages keine Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen wurden.
Auf die Einwendungen der Bw betreffend die Entstehung des Abgabenanspruches brauchte daher nicht eingegangen werden, da der Berufung schon aus dem oben angeführten Grund Folge zu geben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 3. Juli 2013