Volltext

UFS 02.07.2013, RV/1535-W/13

Wiederaufnahme: Kein Neuerungs-, kein Vorfragentatbestand; Aufhebung im fortgesetzten Verfahren

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 4 BAO · § 303 Abs. 1 lit. c BAO · § 273 Abs. 1 lit. a BAO · § 63 Abs. 1 VwGG

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. RR Erich Radschek, Mag. Belinda Maria Eder und Felicitas Seebach im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung des Bw, vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, vom 19. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Hofrat Mag. Franz Zaussinger, vom 13. September 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 1991 am 2. Juli 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,

Spruch

entschieden:

Der Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1991 wird Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.

beschlossen:

Die Berufung gegen Einkommensteuer 1991 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2013, 2009/13/0064 aufgehobene ho. Berufungsentscheidung (BE) vom 3. März 2009, RV/3746-W/02, über die Berufung gegen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1991 verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der VwGH hat das vom UFS in seiner BE bejahte Vorliegen jener Gründe, auf die das Finanzamt die Verfahrenswiederaufnahme gestützt hatte - einerseits Vorfragen- und andererseits Neuerungstatbestand - mit eingehender Begründung verneint.

Der UFS hat den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen (Vollstreckungsgebot, § 63 Abs 1 VwGG). Demzufolge lagen bei Erlassung des erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheides die vom Finanzamt dafür herangezogenen Wiederaufnahmegründe nicht vor. Es war daher der Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufzuheben. Nachdem hierdurch der im Gefolge der Wiederaufnahme erlassene Einkommensteuerbescheid vom 13. September 2001 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, erweist sich die Berufung gegen diesen Sachbescheid als unzulässig geworden, weshalb sie mit Beschluss zurückzuweisen war. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil durch sie keine weitere Klärung der anhängigen Rechtssache zu erwarten war.

Wien, am 2. Juli 2013