Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, vertreten durch Friedrich Sadleder KG, 4502 St. Marien, Linzer Straße 62a, vom 18. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 6. November 2009 betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber begehren für den privaten Nutzungsanteil an einem Gebäude den Vorsteuerabzug. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/15/0222, ausgesprochen hat, steht jedoch ein solcher Vorsteuerabzug nicht zu.
Linz, am 26. Juni 2013