Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, 8010 Graz, Neutorgasse 47, vom 7. April 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 8. März 2011 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für 2009 entschieden:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bw war Geschäftsführer der R-GmbH. Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der GmbH erließ das Finanzamt ua. den (hier angefochtenen) Bescheid vom 8. März 2011 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für 2009. Der Bescheid ist an den Bw gerichtet und wurde zu Handen der GmbH zugestellt. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen:
Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 202 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 224 BAO wird der gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 zum Abzug Verpflichtete EH als GF der zur Haftung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 10.202,31 Euro herangezogen und wird aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Personen, die nach den Abgabenvorschriften haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern.
Dagegen wendet sich der Bw durch seinen Rechtsanwalt mit Berufungsschreiben vom 7. April 2011 und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im August 2011 zur Entscheidung vor.
Der Bw hat den Antrag auf mündliche Verhandlung sowie den Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat zurückgenommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 (in der bei Bescheiderlassung geltenden Fassung) ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (in der bei Bescheiderlassung geltenden Fassung) ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig, weil nicht der Bw, sondern allenfalls die R-GmbH als "Schuldner der Kapitalerträge" zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet gewesen wäre, weshalb der Haftungsbescheid - unbesehen des Umstandes, dass die GmbH als Empfänger des Bescheides ("zu Handen"; vgl. § 2 Z 1 ZustG) bezeichnet wurde - an diese (und nicht an den Bw) als Bescheidadressat (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz 6) zu richten gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Graz, am 26. Juni 2013