Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende A und die weiteren Mitglieder B, C und D über die Berufungen des Bw., vertreten durchVertreter, vom 14. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 12. November 2007 betreffend Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2001 nach der am 19. Juni 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
Den Berufungen gegen die gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeänderten Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Tabaktrafik sowie aus atypisch stillen Beteiligungen an der Firma 1 (2000 und 2001) und an der Firma 2 (2001).
Auf Grund einer bei der Firma 1 durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach am 11. Juni 2007 einen Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend den Bw. für die Jahre 2000 und 2001 zu unterbleiben habe. Gegen diesen erhob das genannte Unternehmen mit Schreiben vom 20. Juni 2007 das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom 12. November 2007 wurden ein - den Bw. betreffender - gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderter Einkommensteuerbescheid 2000 erlassen, worin der aus der Beteiligung an der Firma 1 herrührende und dem Erstbescheid zur Einkommensteuer 2000 vom 13. August 2002 zu Grunde gelegte Verlust aus Gewerbebetrieb von ATS 565.000,00 keine Berücksichtigung fand.
Auf Grund einer bei der Firma 2 durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach am 19. Dezember 2006 einen Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend den Bw. für das Jahr 2001 zu unterbleiben habe. Gegen diesen erhob das genannte Unternehmen mit Schreiben vom 16. Februar 2007 das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom 12. November 2007 wurden ein - den Bw. betreffender - gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderter Einkommensteuerbescheid 2001 erlassen, worin der aus der Beteiligung an der Firma 2 herrührende und dem Erstbescheid zur Einkommensteuer 2001 vom 11. November 2002 zu Grunde gelegte Verlust aus Gewerbebetrieb von ATS 550.000,00 keine Berücksichtigung fand.
Gegen die beiden o. e. Bescheide vom 12. November 2007 erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 das Rechtsmittel der Berufung und wandte hierbei ein, dass es sich bei den o. e. Bescheiden des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 11. Juni 2007 bzw. vom 19. Dezember 2006 um Nichtbescheide gehandelt habe. Diese Feststellungsbescheide seien in einem mangels Vorliegens von neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 BAO zu Unrecht wiederaufgenommenen Verfahren ergangen. Gegen diese Wiederaufnahmen sei fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden. Werde der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so trete das Verfahren nach § 307 Abs 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden habe. Durch die Wiederaufnahme scheide der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus.
Mit Berufungsentscheidung des UFS vom 14. Dezember 2012, GZ wurden das von der Firma 2 gegen die "Nichtfeststellungsbescheide" für den Zeitraum 1998 bis 2001 erhobene Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, da es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei den bekämpften Bescheiden um Nichtbescheide gehandelt hat.
Das Finanzamt wies die o. e. Berufung der Firma 1 vom 20. Juni 2007 mit Bescheid vom 25. März 2013 mit der Begründung, dass das Gebot der Einheitlichkeit durch die Form der dualen Bescheide verletzt gewesen sei, als unzulässig zurück
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2013 wurde die Berufung vom 14. Dezember 2007 dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 284 Abs 1 BAO zurückgezogen wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Durch die bekämpften Änderungsbescheide vom 12. November 2007 wurde in Bezug auf die Jahre 2000 und 2001 die Einkommensteuer gegenüber dem Bw. neu festgesetzt.
Eine Abänderung gem. § 295 Abs 1 BAO ist jedoch nur zulässig, wenn die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 von einem Feststellungsbescheid abzuleiten sind.
Wie aus dem Verwaltungsgeschehen zu entnehmen, beruhen die Abänderungsbescheide auf den an oberer Stelle erwähnten, als "Nichtfeststellungsbescheide" gemäß §§ 92 Abs 1 lit b iVm 190 Abs. 1 BAO intendierten, Erledigungen vom 19. Dezember 2006 und vom 11. Juni 2007.
Nämlichen Erledigungen war jedoch - unter nochmaliger Bezugnahme auf die im Verwaltungsgeschehen angezogenen Zurückweisungsbescheide des unabhängigen Finanzsenates und des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach - nicht der Charakter eines Bescheides beizumessen.
Damit haben jedoch taugliche Feststellungsbescheide gefehlt, um die bereits im Jahre 2002 erlassenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 gem. § 295 Abs 1 BAO abzuändern.
Vice versa sind die Änderungsbescheide betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 unzulässig und aufzuheben (VwGH vom 16.12.2009, 2007/15/0294).
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Wien, am 20. Juni 2013