Volltext

UFS 24.05.2013, RV/2476-W/12

Die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist dann zu verneinen, wenn der Prozess letztlich nur die Folge eines freiwilligen Verhaltens der Bw. ist.

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 · § 34 Abs. 2 EStG 1988 · § 34 Abs. 3 EStG 1988 · § 34 Abs. 4 EStG 1988 · § 34 EStG 1988

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Peter Grüner und Christian Schuckert über die Berufung der Bw., W., vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2010 nach der am 23. Mai 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), eine Ärztin, beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 Prozesskosten aus einem Zivilrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung.

Die Bw. besitzt eine Eigentumswohnung in xxxx, Gasse. Die geänderte Nutzungsaufteilung der zur Wohnung dazugehörigen Gartenfläche war Streitgegenstand des Prozesses, welcher vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausgetragen wurde.

Die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen (Anwaltskosten) betrugen insgesamt € 16.342,23.

Das Finanzamt anerkannte in dem am 13. Juli 2012 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2010 die geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht an, dass Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, wenn sie lediglich Folge der Klageführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens seien. Davon sei unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt werde und im Prozess unterliege.

Die steuerliche Vertretung der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 mit folgender Begründung Berufung:

"...Unserer Mandantin wurde der Zutritt zu ihrem Gartenteil, ihrer von ihr bereits jahrelang genutzten Eigentumswohnung plötzlich aufgrund einer geänderten Nutzungsaufteilung verwehrt, wodurch sie gezwungen wurde, rechtliche Schritte einzuleiten, da ihre Außentüre plötzlich in einen fremden Garten führte! Da sie sich dieser Situation nicht entziehen konnte, sprich richterlichen Beistand benötigte und ein Verfahren eingeleitet werden musste, ist in diesem Fall zweifellos eine Zwangsläufigkeit gegeben. Ebenso wurde ihre wirtschaftliche Lage durch die hohen Verfahrenskosten beeinträchtigt. Da es sich auch um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung handelt, treffen somit alle Punkte des § 34 EStG zu, wodurch eine außergewöhnliche Belastung gegeben ist..."

Weiters wurde im Falle, dass das Finanzamt nicht im eigenen Wirkungsbereich entscheidet, ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Der unabhängige Finanzsenat verwies in dem an die Bw. gerichteten Vorhalt vom 7. Februar 2013 unter anderem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsläufigkeit gemäß § 34 EStG von "Prozesskosten" und ersuchte gleichzeitig um Vorlage von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Zivilstreit.

Die steuerliche Vertretung der Bw. führte Folgendes an: "Unsere Mandantin erwarb eine Eigentumswohnung mit klar definiertem Gartenanteil, welcher durch eine Türe aus der ebenerdigen Wohnung erreichbar war. Mehrere Jahre später stellte sich heraus, dass der unserer Mandantin zugesagte Gartenanteil tatsächlich wesentlich kleiner war, weshalb der benachbarte Wohnungseigentümer damit drohte, den Gartenanteil entgegen der bis dahin gezogenen Naturalgrenze soweit in seinen tatsächlichen Besitz zu nehmen, dass die Gartentüre aus der Wohnung unserer Mandantin nicht mehr benutzbar gewesen wäre, weil plötzlich in einen fremden Gartenanteil geführt hätte. Dadurch wäre der verringerte Gartenanteil unserer Mandantin aus der Wohnung überhaupt nicht mehr erreichbar gewesen. Da somit der Vertragsgegenstand keinesfalls mehr dem Kaufvertrag entsprochen hat, hätte wohl jeder von einer derart außergewöhnlichen Situation Betroffene den Klagsweg bestritten.

Erstaunlicherweise und entgegen jedem vernünftigen Rechtsempfinden hat unsere Mandantin den Prozess verloren und musste den ihr ursprünglich verkauften und von ihr auch jahrelang besessenen Gartenanteil in der Folge teilweise zusätzlich ankaufen!"

Folgende Unterlagen wurden nachgereicht:

- Kaufvertrag der Vorbesitzerin Dr. S. betreffend die Eigentumswohnung samt Gartenanteil vom 1998,

- Kaufvertrag vom 2000 samt Beilagen betreffend die miterworbene Gartenfläche

- Plan der Naturaufnahme vom 06.07.2004,

- abschlägiges Urteil des BG X. vom xx, wonach die Steuerpflichtige den von ihr erworbenen Gartenanteil nun doch nicht in dem erworbenen Ausmaß benutzen darf,

- Berufung der Steuerpflichtigen vom 04.05.2010,

- abschlägiges Berufungsurteil des LG für ZRS Wien vom xxx,

- Beschluss des LG für ZRS vom xxxxx betreffend die Unzulässigkeit eines weiteren Instanzenzuges.

Im Kaufvertrag der Vorbesitzerin ist der Erwerb einer Eigentumswohnung mit ca. 101 m2 Nutzfläche samt Terrasse von 30 m2 samt einer Gartenfläche von ca. 230 m2 festgehalten.

Im Kaufvertrag der Bw. vom 2000 wurde festgestellt, dass laut Wohnungseigentumsvertrag mit der Wohnung ua. ein Kellerabteil von 1,24 m2, der Garten 2 und die Terrasse von 115,76 m2 verbunden ist. In dem beiliegenden Plan ist der Garten von 237 m2 ausgewiesen.

In dem Urteil des Bezirksgerichtes X. vom xx wurde ua. Folgendes festgehalten:

Die Bw., die beklagte Partei, benutzte einen Teil des Gartens ihres Nachbarn in Größe von 157,49 m2 bis 2007 zu unrecht. Da die Bw. nicht bereit war, den vertragsmäßigen Zustand herzustellen, kam es zur Klage des Nachbarn.

Das Gericht stellte fest, dass von der Bw., der beklagten Partei, laut Kaufvertrag der Wohnung ein Gartenanteil in Größe von 115,76 m2 erworben wurde. 2007 wurde festgestellt, dass auf Grund öffentlicher Bücher/Pläne, der Gartenanteil der Bw. 115,76 m2 betrug. Rechtlich folgte das Gericht, dass die Bw. seit 2000 ein Stück des Gartens zu Unrecht benutzte. Die beklagte Partei habe es zu unterlassen, die Verlegung des Zaunes zu behindern. Weiters ist die Beklagte Partei schuldig die Verfahrenskosten zu begleichen.

Gegen dieses Urteil brachte die Bw. Berufung ein.

Ausgeführt wurde, dass die Wohnung und der dazugehörige Garten in den Ausmaßen, wie bereits die Vorbesitzerin im Jahr 1996 erworben hatte, von der Bw. erworben worden sind. Der Zaun zwischen den beiden Gartenbereichen war bereits bei Erwerb im Jahr 2000 aufgestellt.

Das Landesgericht für ZRS gab der Berufung nicht Folge. Der Top der Bw. war bloß ein Eigengarten von 115,76 m2 zugeordnet. Im Kaufvertrag der Bw. ist die Gartenfläche mit 115,76 m2 ausgewiesen.

Ein gutgläubiger Erwerb der Gartenfläche durch die Beklagte kommt nicht in Betracht, da dies nur bei beweglichen Sachen möglich ist. Ebenso scheidet eine Ersitzung aus, da die dreißigjährige Frist noch nicht abgelaufen ist. Der Grundbuchstand geht dem Naturstand jedenfalls vor. Im Ergebnis benutzt die Beklagte die klagsgegenständliche Gartenfläche ohne Titel und hat diese zu räumen. Gewährleistungsansprüche stehen der Beklagten allenfalls gegen ihre Verkäufer zu, dem Kläger kann sie aber nichts entgegenhalten. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist im Ergebnis zutreffend. Der Kläger hat Anspruch auf Verlegung des Zaunes sowie auf Entfernung der Bepflanzung und auf Unterlassung der Benutzung des relevanten Gartenteiles durch die Beklagte. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Mit Beschluss wies das Landesgericht für ZRS Wien den Antrag auf ordentliche Revision zurück.

Mit Schreiben vom 22.05.2013 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Bw. besitzt eine Eigentumswohnung in xxxx, Gasse. Die geänderte Nutzungsaufteilung der zur Wohnung dazugehörigen Gartenfläche war Streitgegenstand des Prozesses, welcher vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausgetragen wurde. Die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen (Anwaltskosten) betrugen insgesamt € 16.342,23.

Die Prozesskosten ergaben sich auf Grund folgender Gerichtsverfahren: Im Kaufvertrag vom 1998 der Vorbesitzerin ist der Erwerb einer Eigentumswohnung mit ca. 101 m 2 Nutzfläche samt Terrasse von 30 m 2 samt einer Gartenfläche von ca. 230 m 2 festgehalten. Im Kaufvertrag der Bw. vom 2000 wurde festgehalten, dass laut Wohnungseigentumsvertrag mit der Wohnung ua. ein Kellerabteil von 1,24 m 2 , der Garten 2 und die Terrasse von 115,76 m 2 verbunden ist. In dem beiliegenden Plan ist der Garten von 237 m 2 ausgewiesen. In dem Urteil des Bezirksgerichtes X. vom xx wurde ua. Folgendes festgestellt: Die Bw., die beklagte Partei, benutzte einen Teil des Gartens ihres Nachbarn in Größe von 157,49 m 2 bis 2007 zu unrecht. Da die Bw. nicht bereit war, den vertragsmäßigen Zustand herzustellen, kam es zur Klage des Nachbarn. Das Gericht stellte fest, dass von der Bw., der beklagten Partei, laut Kaufvertrag der Wohnung ein Gartenanteil in Größe von 115,76 m 2 erworben wurde. Rechtlich folgte das Gericht, dass die Bw. seit 2000 ein Stück des Gartens zu Unrecht benutzte. Die beklagte Partei habe es zu unterlassen, die Verlegung des Zaunes zu behindern. Weiters ist die beklagte Partei schuldig die Verfahrenskosten zu begleichen.

Gegen dieses Urteil brachte die Bw. Berufung ein. Ausgeführt wurde, dass die Wohnung und der dazugehörige Garten in den Ausmaßen, wie bereits die Vorbesitzerin im Jahr 1996 erworben hatte, von der Bw. erworben worden sind. Der Zaun zwischen den beiden Gartenbereichen war bereits bei Erwerb im Jahr 2000 aufgestellt.

Das Landesgericht für ZRS gab der Berufung mit vorstehend angeführten Urteil vom xxx nicht Folge.

Der Top der Bw. war bloß ein Eigengarten von 115,76 m 2 zugeordnet. Im Kaufvertrag der Bw. ist die Gartenfläche mit 115,76 m 2 ausgewiesen.

Ein gutgläubiger Erwerb der Gartenfläche durch die Beklagte kommt nicht in Betracht, da dies nur bei beweglichen Sachen möglich ist. Ebenso scheidet eine Ersitzung aus, da die dreißigjährige Frist noch nicht abgelaufen ist. Der Grundbuchstand geht dem Naturstand jedenfalls vor. Im Ergebnis benutzt die Beklagte die klagsgegenständliche Gartenfläche ohne Titel und hat diese zu räumen. Gewährleistungsansprüche stehen der Beklagten allenfalls gegen ihre Verkäufer zu, dem Kläger kann sie aber nichts entgegenhalten. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist im Ergebnis zutreffend. Der Kläger hat Anspruch auf Verlegung des Zaunes. Auf Entfernung der Bepflanzung und auf Unterlassung der Benutzung des relevanten Gartenteiles durch die Beklagte. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Mit Beschluss wies das Landesgericht für ZRS Wien den Antrag auf ordentliche Revision zurück.

Der vorstehende Sachverhalt ist unstrittig.

Strittig ist ob die von der Bw. in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 geltend gemachten Aufwendungen für Prozesskosten aus dem oa. Zivilrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),

2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),

3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Alle Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall geltend gemachten Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung vertreten Lehre und Rechtsprechung im Allgemeinen die Auffassung, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls immer dann zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 78 zu § 34 EStG 1988 unter "Prozesskosten" und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle, "Prozesskosten", und die dort zitierte Judikatur).

Nach übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nämlich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0294). Davon ist u.a. auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (vgl. VwGH 13.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).

Auch der unabhängige Finanzsenat vertritt in seiner Entscheidung vom 16.10.2006, RV/0501-G/06, die vorstehende Meinung.

Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294) oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter anderem selbst dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).

In diesem Sinn fehlt auch den gegenständlichen Prozesskosten das Merkmal der Zwangsläufigkeit, weil sie eine Folge von freiwilligen Handlungen der Bw waren; auch wenn verständliche Gründe die Berufungswerberin dazu motiviert bzw. veranlasst haben sollten, die Berufung gegen das Urteil des BG X. einzubringen, so sind ihr die Prozesskosten nicht zwangsläufig entstanden.

Sie hat - obwohl sie auf Grund des Kaufvertrages einen Gartenanteil nur in Größe von 115,76m2 erworben hat, den Gartenanteil des Nachbarn benutzt. Der Eigentümer der Gartenfläche hat die Bw. geklagt und Recht bekommen. Die Bw. hat dagegen berufen - wie dem oa. Urteil des Landesgericht für ZRS zu entnehmen ist - und verloren. (vgl. VwGH 95/15/0024)

Der vorstehenden Rechtsprechung folgend, können die von Berufungswerber geltend gemachten Prozesskosten daher nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2013