Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag.Dr. Kurt Folk, Werner Just und Mag. Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die Berufungen der Bw., rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Martin KRANICH, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Neubaug. 68, a) vom 22. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 16. März 2011 betreffend Einkommensteuer 2010 und b) vom 2. April 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12. März 2012 betreffend Einkommensteuer 2011 nach der am 10. April 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, entschieden:
Spruch
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages i.H.v. 494 € in den Jahren 2010 und 2011.
Die Berufungswerberin (Bw.) ist bulgarische Staatsbürgerin und brachte am 6. Februar 2011 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 und am 29. Februar 2012 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 elektronisch ein, wobei die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages begehrt wurde.
Die Bw. betreibt einen Lebensmittel-Stand am Wiener Naschmarkt und hat ihren Hauptwohnsitz seit 8. September 2008 in R.
Der Ehegatte A ist bulgarischer Staatsbürger und hatte in den Streitjahren vom 14. Dezember 2010 bis 6. Dezember 2011 seinen Nebenwohnsitz und ab 6. Dezember 2011 seinen Hauptwohnsitz ebenfalls in R.
Der Sohn B, hat seinen Hauptwohnsitz seit 17. November 2011 in R; vorher wohnte er bei seiner Großmutter bzw. bei seinem Vater in Bulgarien.
Im Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2011 bzw. in der Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2011 und 5. April 2012 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für die Jahre 2010 und 2011 mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass lt. EDV keine aufrechte Partnerbeziehung vorliege. Denn Alleinverdiener sei, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von dem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt lebe.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese sowie in den Schriftsätzen vom 8. April 2011, 11. Mai 2011, 11. Jänner 2012 und 16. April 2012 im Wesentlichen folgendermaßen:
In den Bescheiden sei der Alleinverdienerabsetzbetrag i.H.v. 494 € nicht berücksichtigt worden.
Sie wohne mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt.
Am 30. Jänner 2011 habe sie für ihren Sohn die Familienbeihilfe ab dem Jahre 2010 beantragt.
Damit wären auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllt.
Ab Mai 2011 werde sich auch der Ehegatte mit einem Lebensmittelmarktstand in Wien selbständig machen. Bis dahin trage die Bw. großteils den Lebensunterhalt des Ehegatten und des Sohnes.
Der Ehegatte habe im Jahre 2010 keinerlei Einkünfte in Bulgarien oder Österreich bezogen und daher auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben.
Seit November 2011 wohne die Bw. mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn ständig in Österreich.
Gem. dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) in Verbindung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten erlange sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 auch dann, wenn der Partner in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, weil sich der gemeinsame Familienwohnsitz jedenfalls in der Europäischen Union befände.
Lt. Rechtsprechung des EuGH (Schumacker, Zurstrassen) und unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes sei für ihren im gemeinsamen Haushalt in Bulgarien lebenden Ehegatten der Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren.
Mit Vorhalt vom 30. April 2012 ersuchte das Finanzamt die Bw. folgende Punkte zur Veranlagung 2011 zu beantworten:
1. Höhe der Einkünfte des Ehegatten in Bulgarien (z.B. Bestätigung der bulgarischen Abgabenbehörde über das Nicht-Vorliegen von Einkünften).
2. Lebenshaltungskostendeckung 2011 für den Gatten und für die Bw. (regelmäßige Einnahmen und Ausgaben, unregelmäßige Einnahmen und Ausgaben, Schenkungen, aufgenommene Darlehen, Tilgungen etc.).
3. Bankbelege Juli und Dezember 2011.
4. Geleistete Unterhaltskosten für den Sohn.
5. Schriftliche Bestätigung über Unterbringung und Vertragskonditionen (z.B. Unentgeltlichkeit), unterfertigt durch die Vermieterin Frau C.
6. Woher kenne die Bw. Frau C ?
7. Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort der Kinder.
Dieser Vorhalt wurde von der Bw. bis dato nicht beantwortet.
Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Bw. (trotz erhöhter Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten) erschien es dem Finanzamt für wahrscheinlich, dass der Ehegatte mehr als 6.000 € im Kalenderjahr verdient habe.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Berufungsausführungen folgendermaßen ergänzt:
Die Bw. lege eine Bescheinigung vor, dass ihr Ehemann für die Jahre 2010 und 2011 in Bulgarien keine Steuererklärungen abgegeben habe. Er habe in Bulgarien nicht gearbeitet, sondern mit dem gemeinsamen Kind, bei seinen Eltern gewohnt. Seine und ihre Eltern seien gemeinsam für den Unterhalt aufgekommen.
Die Mutter der Bw. beziehe eine Pension, der Schwiegervater sei berufstätig gewesen und die Schwiegermutter betreibe eine kleine Viehzucht. Die Bw. habe auch regelmäßig ihre Familie in Bulgarien besucht.
Die Bw. sei seit August 2010 verheiratet und der gemeinsame Sohn sei 2006 geboren worden.
Der Finanzamtsvertreter erklärte, dass er aufgrund der nunmehr vorgelegten Bescheinigung mit einer Stattgabe der Berufung einverstanden wäre.
Der Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw. und ihr Ehegatte sind bulgarische Staatsbürger (ZMR). Im Streitjahr 2010 lebte die Bw. bis zur Eheschließung am 25. August 2010 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit Herrn A.
Der Ehegatte und ihr gemeinsamer Sohn B, lebten in den Streitjahren in Bulgarien, während die Bw. einen Lebensmittel-Stand am Wiener Naschmarkt betrieb.
Lt. der beglaubigten Übersetzung der Bescheinigung der "Nationalen Agentur für Einkommensangelegenheiten" - Landesdirektion Varna - hat der Ehegatte der Bw. in den Streitjahren 2010 und 2011 keine Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Dieser Sachverhalt war den von der Bw. o.a. vorgelegten Unterlagen sowie ihren Ausführungen zu entnehmen und ist rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind 494 Euro.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.
Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich erzielt.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu.
Da die Bw. im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung, die bereits mehrmals vom Finanzamt abverlangte Bescheinigung, dass ihr Lebensgefährte bzw. Ehegatte (ab 25. August 2010) in den Streitjahren keine Einkünfte über 6.000 € bezog, nunmehr vorgelegt hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllt.
Auch die Abgabenbehörde erster Instanz hatte dagegen mit Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen keinen Einwand mehr.
Der Bw. steht somit der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in den beiden Streitjahren i.H.v. 494 € zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 25. April 2013