Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Steurer und die weiteren Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Ulrike Stadelmann im Beisein des Schriftführers Mag. Erwin Amann über die Berufung des Bw., vom 29. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas Huemer, vom 10. September 2009 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 nach der am 10. April 2013 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (Gutschrift) sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im Streitjahr als EDV-Berater bei der XX. beschäftigt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte er unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.017,29 € (Aus- und Fortbildungskosten, Arbeitsmittel und Fachliteratur) als Werbungskosten geltend.
Nach erfolgter erklärungsgemäßer Veranlagung wurde der Bw. im Zuge einer Bescheidkontrolle mit Vorhalt des Finanzamtes vom 30. Juli 2009 um detaillierte Erläuterung der geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten sowie um deren belegmäßigen Nachweis ersucht. Vorzulegen sei zudem eine Bestätigung des Arbeitsgebers über allfällige Kostenersätze.
Im Antwortschreiben vom 24. August 2009 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, ihm seien für eine beim Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) absolvierte Basisausbildung zum Mediator sowie für einen absolvierten Fortbildungslehrgang im Jahr 2008 Kosten in Höhe von insgesamt 2.495,00 € entstanden. Versehentlich habe er in seiner Erklärung aber Kosten im Ausmaß von 2.508,33 € angeführt. Insofern seien somit die Werbungskosten zu korrigieren.
Dem Schreiben beigefügt waren Rechnungen und Zahlungsbestätigungen.
In der Folge wurde der Bw. mit weiteren Vorhalten des Finanzamt um Mitteilung ersucht, inwiefern der absolvierte Lehrgang mit dem Beruf des Bw. als EDV-Berater in Zusammenhang stünde, sowie um Erläuterung der Kosten für Arbeitsmittel und Fachliteratur gebeten.
In den Antwortschreiben führte der Bw. aus, er sei derzeit für den Bereich "Client-Server" bei der XX zuständig. Er sei in leitender Position tätig und bemühe sich um einen reibungslosen Ablauf unter den Mitarbeitern. Die Mediationsausbildung diene dazu, sein Wissen im Bereich Personalführung zu verbessern und in Konfliktsituationen die erlernte Methode anzuwenden. Die steuerlich geltend gemachte Fachliteratur und teilweise auch die Arbeitsmittel stünden mit seiner Ausbildung in Zusammenhang. Zum Teil seien die Arbeitsmittel aufgrund technischer Notwendigkeiten erforderlich gewesen.
Mit Bescheid vom 10. September 2009 wurde der Bescheid, mit dem eine erklärungsgemäße Veranlagung durchgeführt worden war, gemäß § 299 BAO aufgehoben. In dem mit selben Datum erlassenen neuen Sachbescheid wurden die streitgegenständlichen Aufwendungen mit der Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt, bei der Mediatorenausbildung handle es sich weder um eine Fortbildung noch um eine Ausbildung.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde dargelegt, der Bw. habe mit Unterstützung seines Dienstgebers im Jahr 2008 die Ausbildung zum Mediator begonnen, welche er voraussichtlich im November 2009 mit einem Diplom abschließen werde. Ein Teil der Fortbildungskosten sei dem Bw. von seinem Dienstgeber ersetzt worden und er sei auch teilweise vom Dienst freigestellt worden. Dieser Umstand zeige, dass sein Dienstgeber an der Fortbildung Interesse gehabt habe.
Ziel der Ausbildung sei der Aufstieg von der derzeitigen Position als "normaler" Informatiker ins mittlere Management. Zur Zielerreichung sei die Aneignung von Führungsqualitäten durch zusätzliche Aus- und Fortbildungen (die Mediatorenausbildung stelle nur einen Teil der erforderlichen Zusatzqualifikationen dar) unabdingbar.
Der Berufung beigelegt waren eine Kursbeschreibung des Veranstalters mit Stundenplan sowie eine mit 28. September 2009 datierte Bestätigung des Arbeitgebers, in der Folgendes ausgeführt wurde:
"Wir bestätigen, dass der Bw. seit 02.12.2002 als Verwaltungsangestellter in einem Dienstverhältnis zur XXX steht. Der Bw. ist in der Abteilung für Informatik und Organisation als EDV-Organisator tätig. Zu seinem Aufgabenbereich gehört auch die Unterstützung der Abteilungsleitung, u.a. in der Projektplanung und der Personalführung.
Der Bw. absolvierte vom 10.04.2008 bis 25.10.2008 die Basisausbildung zum Mediator sowie vom 19.11.2008 bis voraussichtlich 14.11.2009 den weiterführenden Aufbaulehrgang. Diese Aus- und Fortbildung wird von der Leitung der XXX im dienstlichen Zusammenhang gesehen. Aus diesem Grund hat die XXX 50% der Seminarkosten übernommen. Im Januar 2009 wurden dem Bw. 2.800,00 € ersetzt. Zudem wurde dem Bw. von der Direktion zugesagt, dass ihm die Hälfte der Seminarzeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2009 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, die betreffenden Aufwendungen könnten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil es sich dabei weder um Ausbildungs- oder Fortbildungskosten noch um eine Umschulungsmaßnahme handle. Als abzugsfähige Ausbildungsmaßnahmen seien solche anzusehen, die mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stünden. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt sei, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung, wobei für eine verwandte Tätigkeit spreche, wenn diese Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten würden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleichgelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderten. Im Lehrgangsprospekt des Veranstalters werde ausgeführt, Mediation (lat. Vermittlung) sei ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren. Mit Unterstützung eines externen, neutralen Dritten (Mediator/in) würden alle am Konflikt beteiligten Personen freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam eine Lösung erarbeiten. Ziel sei eine rechtsgültige, an den Interessen der Streitparteien orientierte Vereinbarung. Mediator/innen würden dafür sorgen, dass ein eventuell vorhandenes Machtungleichgewicht ausgeglichen werde, dass sich die Beteiligten über ihre Interessen klar würden und dass realisierbare und gesetzeskonforme Vereinbarungen getroffen würden.
Nach Ansicht des Finanzamtes könne kein Zweifel darüber bestehen, dass sich die Tätigkeit eines Mediators grundlegend von jener eines Informatikers unterscheide. Während die Hauptaufgabe des Mediators die Lösung zwischenmenschlicher Konfliktsituationen sei, befasse sich der Informatiker in erster Linie mit technischen und organisatorischen Belangen. Die Vermeidung und Lösung von Konflikten möge zwar - wie in allen anderen Bereichen des Lebens - auch bei der Ausübung des Berufs des Informatikers ein wünschenswertes Ziel sein, gehöre aber, unabhängig davon, auf welcher Hierarchieebene er seinen Beruf ausübe, nicht spezifisch zu dessen Berufsbild. Es liege somit keine im Zusammenhang mit dem ausgeübten oder mit einem damit verwandten Beruf stehende Ausbildungsmaßnahme vor.
Unter Fortbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 würden nach Literatur und Judikatur Maßnahmen zur Verbesserung von Fähigkeiten verstanden, um im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und die dazu notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verbessern. Die in den einzelnen Modulen zum gegenständlichen Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. in den Bereichen Familien-, Umwelt-, Schul- und Wirtschaftsmediation, Selbsterfahrung, BWL, etc.) würden allerdings ganz offensichtlich weit über jene Anforderungen hinausgehen, welche zur Ausübung des derzeitigen Berufes als Informatiker erforderlich seien. Auch möge die erworbene "Konfliktlösungskompetenz" es zwar dem Bw. erleichtern, im Falle von Konflikten zwischen Mitarbeitern als unbeteiligter Dritter vermittelnd einzugreifen, allerdings stelle dies nicht eine wesentliche Aufgabe im Rahmen seiner Berufsausübung dar. Der daraus resultierende Nutzen für die gegenständliche berufliche Tätigkeit sei nicht größer als es bei der Ausübung einer Vielzahl von Berufen der Fall wäre. Somit sei auch das Vorliegen einer Fortbildungsmaßnahme zu verneinen.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen würden, wobei die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung im neuen Beruf im Zeitpunkt der Kostenentstehung erwiesen sein müsse. Aus dem Berufungsvorbringen ergebe sich, dass die tatsächliche Ausübung des Berufes "Mediator" nicht beabsichtigt werde, sondern die Bildungsmaßnahme lediglich zum Zweck der Erleichterung des beruflichen Fortkommens (Aufstieg in das mittlere Management) getroffen worden sei. Somit handle es sich auch nicht um Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich die geltend gemachten und mit dem angefochtenen Bescheid nicht als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen von insgesamt 3.017,19 € aus Fortbildungskosten (Mediation) in Höhe von 2.508,33 €, aus Kosten für Fachliteratur (Mediation) in Höhe von 39,92 € und aus Kosten für Arbeitsmittel (Abschreibungen, etc.) in Höhe von 468,94 € zusammensetzen würden. Das Finanzamt habe aber verabsäumt, zu begründen, weshalb es die Kosten für die mit der Fortbildung nicht in Zusammenhang stehenden Arbeitsmittel steuerlich nicht berücksichtigt habe.
Hinsichtlich der Lehrgangskosten sei auszuführen, dass der Bw. derzeit als Leiter der Client-Server-Gruppe sowie als EDV-Organisator, Projektkoordinator und Leiter des Notfallsteams bei der XX tätig sei. Der Ursprungsberuf des Bw. sei Diplomingenieur für Informatik mit Schwerpunkt Kommunikation und Information. Ziel der vom Bw. absolvierten Basisausbildung zum Mediator sei es, die Methode der Mediation, eine international anerkannte Konfliktlösungsmethode, zu erlernen. Der Abschluss des ersten Teils erfolge mit dem Diplom "Ausbildung zum Konfliktbeauftragten".
Aus der Sicht des Bw. sei primär zu klären, ob eine private Mitveranlassung der Bildungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen sei. Sofern dies zu bejahen sei, sei zu prüfen, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll seien. In diesem Zusammenhang würden sich folgende Fragen ergeben:
"1) Kann es überhaupt im Bereich der IT, in der Projektkoordination, der Notfallteam-Leitung und bei der Tätigkeit als Leiter der Client-Server-Gruppe Konflikte geben? Ist es notwendig, als Problemlöser des Arbeitgebers Konfliktlösungsmethoden zu erlernen?
2) Wie ist der Themenschwerpunkt des Bw., also "Kommunikation und Information in der IT", in Zusammenhang mit dem Konfliktmanagement zu bringen? Sind Konfliktlösungsmethoden sinnvoll, um die Themenbereiche "Usability", "Akzeptanz der Mensch-Maschine-Mensch-Kommunikation" und die "Projektakzeptanz" zu verbessern?
3) Von welchem Berufsbild "Informatik" wird für den Rechtsvergleich ausgegangen, um dieses mit einem "verwandten" Beruf zu vergleichen?"
Aus der Sicht des Bw. dienten die von ihm erworbenen Kenntnisse ausschließlich dazu, sein steuerpflichtiges Einkommen zu sichern, weil sie im wesentlichen Umfang im Rahmen seiner Tätigkeit für die XX verwertet werden könnten. Die Erfahrung habe gezeigt, dass Projekte auf Grund persönlicher Kommunikations- und Wahrnehmungsfelder scheitern würden und nicht auf Grund fachlicher Qualifikationen. Anzumerken sei, dass in RZ 358 der LStR ausgeführt werde, beim Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse sei stets von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Dieser Grundsatz sei sinngemäß auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, weil die Fähigkeit Konflikte zielorientiert lösen zu können, eine Grundvoraussetzung im Beruf des Bw. und unabdingbar für seine Tätigkeit sei.
Als der Bw. im Dezember 2007 mit der Abteilungsleitung des Client-Server-Bereichs betraut worden sei, habe er bereits nach kurzer Zeit feststellen müssen, dass durch ungelöste Konflikte innerhalb und auch außerhalb des Teams die Produktivität stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. So seien beispielsweise Serverneustarts während der Hauptarbeitszeit infolge fehlender Abstimmung und Missstimmung im Team erforderlich gewesen. Ein weiterer Aspekt für die Absolvierung des Lehrgangs sei der Umstand gewesen, dass der Bw. die ihm gestellte Aufgabe zur Zufriedenheit der Direktion lösen habe wollen, um sich so seinen Arbeitsplatz zu sichern bzw. zu erhalten. Im Lehrgang habe er eine Konfliktlösungsmethode erlernt, die ihm ermögliche, sich den neuen Herausforderungen zu stellen und diese zu bewältigen bzw. könne er nun mit den unterschiedlichen Persönlichkeiten im Berufsalltag umgehen und auf diese positiv einwirken.
Nach Absolvierung der Grundausbildung habe der Bw. den Entschluss gefasst, die gesamte Ausbildung zum Mediator zu machen. Nach deren Abschluss stünde seinem Arbeitgeber in der Person des Bw. ein ausgebildeter Mediator zur Verfügung und damit die Möglichkeit einer Neugestaltung der Konfliktlösungsstrategien zwischen Versicherten, Vertragspartnern sowie im internen Bereich. Dass auch der Arbeitgeber des Bw. Interesse an einer neuen Konfliktkultur habe, zeige sich darin, dass er dem Bw. im Jahr 2009 nicht nur einen Großteil der Bildungskosten ersetzt habe, sondern zudem einen Teil der Kurszeit als Arbeitszeit angerechnet habe. Sein Arbeitgeber könne es sich als Körperschaft öffentlichen Rechts und damit als Empfänger öffentlicher Gelder sicherlich nicht leisten, Kosten für privat veranlasste Bildungsmaßnahmen seiner Dienstnehmer mitzutragen.
Der Bw. habe aus seiner Sicht nicht nur den Zusammenhang zwischen den Bereichen "IT" und "Mediation" aufgezeigt, er habe zudem dargelegt, dass sein Berufsbild als Informatiker tägliche Konfliktlösungen beinhalte - sowohl zwischen Client-Server-Mitarbeitern untereinander als auch an der Schnittstelle zu anderen Abteilungen. Nicht außer Acht zu lassen sei zudem, dass der Leistungsdruck der Mitarbeiter jährlich ansteige und dieser Umstand Nährboden für zu lösende Konflikte - im zwischenmenschlichen und im sachlichen Bereich - sei. Die Produktivität des Arbeitgebers sei abhängig vom fehlerfreien Funktionieren der IT, bei Problemen werde der Bw. zur Verantwortung gezogen. Es sei daher für den Bw. essentiell, zu wissen, wie sich Konflikte sowohl in technischer als auch menschlicher Hinsicht von vorneherein verhindern lassen würden. Dabei sei der technische Hintergrund weniger entscheidend als die Fähigkeit zur Lösung menschlicher Konflikte bzw. die Vermittlungsfähigkeit - die klassische Aufgabe eines Mediators.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. März 2013 wurde der Bw. ersucht, die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur und Arbeitsmittel im Einzelnen zu erläutern und für jede einzelne Aufwandsposition einen Zahlungsbeleg nachzureichen.
Aus der am 3. April 2013 eingereichten Werbungskostenaufstellung ist zu ersehen, dass es sich bei den Arbeitsmitteln um die Afa für ein Notebook und einen Beamer sowie um Computerzubehör handelt und der Bw. von den Gesamtkosten im Ausmaß von 789,38 € einen Privatanteil von 40,59 % ausgeschieden hat (geltend gemacht wurden somit Aufwendungen in Höhe von 468,94 €). Die erworbene Fachliteratur steht im Zusammenhang mit dem strittigen Lehrgang. Für sämtliche geltend gemachten Aufwendungen wurden zudem Belege nachgereicht.
In der am 10. April 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Bw. - der nach wie vor bei der XX beschäftigt ist, zusätzlich aber auch als Lehrer für Informatik an einer HTL tätig ist - nochmals eingehend sein Aufgabengebiet bei der XX sowie die Anwendungsmöglichkeiten der von ihm in den Lehrgängen erlernten Methoden. Er gab zudem an, dass ihm als Techniker Kenntnisse in Personalführung - und zwar insbesondere Wissen über Konfliktlösungsstrategien - gefehlt hätten, er solche Kenntnisse aber für die Übernahme einer Führungsposition benötigt hätte. Nach Aussage des Bw. hätten die absolvierten Lehrgänge auch eine Erhöhung seiner Einkünfte zur Folge gehabt. Überdies sei ihm letztendlich vom Arbeitgeber die gesamte Kurszeit als Arbeitszeit angerechnet worden.
Der Amtsbeauftragte befürwortete eine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel, vertrat aber weiterhin die Rechtsmeinung, dass der Bw. die berufliche Notwendigkeit der im Zusammenhang mit einer Mediatorenausbildung stehenden Aufwendungen (Lehrgangskosten und Fachliteratur) nicht glaubhaft gemacht habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht nunmehr lediglich, ob den im Zusammenhang mit einer Mediatorenausbildung stehenden Aufwendungen (Lehrgangskosten und Fachliteratur) Werbungskostencharakter zukommt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung, BGBl I Nr. 180/2004 (AbgÄG 2004) stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten dar.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (vgl. VwGH 28.10. 2004, 2001/15/0050, VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009).
Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/4/1).
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit objektiv sinnvoll sind, wenn also im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 1 und 2; VwGH 29.03.2012, 2009/15/0197).
Indizien dafür, dass eine Bildungsmaßnahme objektiv sinnvoll ist, sind der Umstand, dass sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt, der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trägt oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei stellt.
Der Bw. hat im Berufungsverfahren dargelegt, dass sein beruflicher Aufgabenbereich als Leiter der Client-Server-Gruppe, als EDV-Organisator, als Projektkoordinator und als Leiter des Notfallsteams im Streitjahr nicht nur technische Belange umfasst hat, sondern auch Personalführung und organisatorische Aufgaben. Der Arbeitgeber des Bw. hat dessen Angaben untermauert, indem er bestätigt hat, dass der Bw. die Abteilungsleitung in der Personalführung und der Projektplanung unterstützt hat. Gerade die Personalführung ist nun aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates ein konfliktträchtiger Bereich, in dem Kenntnisse über Konfliktlösungsmethoden objektiv sinnvoll eingesetzt werden können. Der Bw. hat überdies beispielhaft beschrieben, wie durch den Einsatz der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse Probleme im Arbeitsalltag - konkret gehäufte Serverausfälle während der Hauptarbeitszeit infolge mangelnder Informationsweitergabe und Missstimmung in der Abteilung - bewältigt werden können. Daran lässt sich auch der Nutzen der erworbenen Kenntnisse für die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit erkennen. Dieser ist nämlich nicht am zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung zu messen, sondern er kann auch darin gelegen sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen (vgl. VwGH 22.09.2005, 2003/14/0090). Überdies hat der Dienstgeber des Bw. durch die Übernahme von 50% der Lehrgangskosten und durch die Anrechnung der gesamten Seminarzeit auf die Arbeitszeit den dienstlichen Zusammenhang der Bildungsmaßnahme zum Ausdruck gebracht. Die absolvierten Lehrgänge haben zudem eine Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Folge gehabt. Denn während die Bruttobezüge im Streitjahr 2008 insgesamt 53.329,24 € betrugen, wurden nach Beendigung der Ausbildung zum Mediator im Jahr 2010 Bruttobezüge in Höhe von 58.187,61 € erzielt, im Jahr 2011 solche in Höhe von 64.611,36 € und im Jahr 2012 solche in Höhe von 68.611,94 €. Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. somit eindeutig den Beweis für die berufliche Veranlassung der gegenständlichen Bildungsmaßnahme und damit für deren Werbungskostencharakter erbracht. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Mediatorenausbildung stehenden Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 39,92 €. Somit waren im Streitjahr folgende Werbungskosten zu berücksichtigen:
Arbeitsmittel | 468,94 € |
Fachliteratur | 39,92 € |
Aus-/Fortbildungskosten | 2.495,00 € |
Pauschalierte Werbungskosten (Tätigkeit im Wasser- und im Familienausschuss einer Stadtgemeinde) | 101,70 € |
3.105,56 € |
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am 16. April 2013