Volltext

UFS 12.04.2013, RV/3527-W/12

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Anna Mechtler-Höger, Mag. Robert Steier und Werner Just über die Berufung des Bw., W.,B-Straße, vertreten durch Prokonto Consulting KG, 1100 Wien, Keplergasse 7/7, vom 22. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 11. November 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 nach der am 10. April 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Fa A-GmbH, W.,M-Straße, und bei der Fa. B., W.,L.-Straße.

In seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 machte er folgende Beträge als Werbungskosten geltend:

Arbeitsmittel

1.049,71 €

Reisekosten

4.466,70 €

Fortbildungskosten

720,00 €

Außerdem beantragte er, einen Betrag in Höhe von 659,25 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

In weiterer Folge wurde der Bw. ersucht, Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nachzureichen und seinen Tätigkeitsbereich zu umschreiben.

Über Aufforderung legte der Bw. sämtliche Belege zu den geltend gemachten Aufwendungen sowie eine Aufstellung der Reisekosten vor und gab bekannt, er sei als Baumeister und gewerberechtlicher Geschäftsführer für zwei Firmen je 20 Stunden pro Woche tätig.

Im Zuge der Veranlagung anerkannte die Abgabenbehörde erster Instanz die Fortbildungskosten in Höhe von 720,00 € zur Gänze. Von dem unter dem Titel "Arbeitsmittel" geltend gemachten Betrag wurden die Kosten von Handy und Internet zu 60% als beruflich veranlasst berücksichtigt (d.s. 217,21 €) und die Kosten der Bildschirmbrille in Höhe von 70,31 € sowie die Kosten für Porto und Baustellenfotos in Höhe von 20,73 € zur Gänze zum Abzug zugelassen. Die Reisekosten wurden mit der Begründung nicht anerkannt, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten seien.

Der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Betrag wurde zwar als solcher anerkannt, konnte jedoch nicht berücksichtigt werden, da er den Selbstbehalt in Höhe von 7.214,30 € nicht überstieg.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Bw. die Nichtanerkennung der Reisekosten und führte begründend aus, sie seien für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit notwendig. Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 habe im Zuge der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2008 40% der beantragten Gesamtsumme berücksichtigt. Er ersuche, für das Jahr 2010 ebenfalls 40% der beantragten Reisekosten zu berücksichtigen.

Bezugnehmend auf ein Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz gab der Bw. bekannt, dass ihm für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und den beiden Firmensitzen kein Firmenauto zur Verfügung stehe und für die Verrichtung seiner Tätigkeit die Benützung seines Pkw notwendig sei. Den übermittelten Fahrtenbüchern sei zu entnehmen, dass insgesamt 10.344 km beruflich zurückgelegt worden seien.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.

In der am 10. April 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw. aus, er fahre täglich mit dem Auto von seiner Wohnung zu den beiden Firmen, bei denen er angestellt sei. Der Bw. schränkte das Berufungsbegehren dahingehend ein, dass er zusätzlich zu den im Zuge der Veranlagung berücksichtigten Werbungskosten nur noch die Berücksichtigung seiner Fahrtkosten beantrage.

Die Vertreterin der Amtspartei erklärte, es liege keine Reise im Sinne des § 16 EStG vor, es sei aber vorstellbar, hinsichtlich des Weges von einer Arbeitsstätte zur anderen Mehraufwendungen in Höhe von 470,40 € anzuerkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungssenat nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bw. ist gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Fa. A-GmbH und bei der Fa. B.. Er fährt täglich mit dem eigenen Auto von seinem Wohnort zur jeweiligen Firmenadresse in W.,M-Straße, bzw. in W.,L.-Straße. Darüberhinausgehende Fahrten wurden vom Bw. in den Fahrtenbüchern nicht aufgezeichnet. Die einfache Fahrtstrecke zur Adresse W.,M-Straße, beträgt ca. 12 Kilometer, zur Adresse W.,L.-Straße, ca. 10 Kilometer. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für das Zurücklegen dieser Strecken beansprucht im ersten Fall 39 Minuten und im zweiten Fall 36 Minuten.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die vom Bw. gemachten Angaben, die von ihm vorgelegten Fahrtenbücher und die Fahrplanauskunft der Wiener Linien.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen....Werbungskosten sind auch:

....

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

630 Euro jährlich

40 km bis 60 km

1.242 Euro jährlich

über 60 km

1.857 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

342 Euro jährlich

20 km bis 40 km

1.356 Euro jährlich

40 km bis 60 km

2.361 Euro jährlich

über 60 km

3.372 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten....

Die einfache Fahrtstrecke, die der Bw. von seiner Wohnung jeweils zu seinen beiden Arbeitsstätten zurücklegen muss, ist in beiden Fällen kürzer als 20 km. Nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind die anfallenden Ausgaben diesfalls durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Der Bw. hat darüber hinaus laut Fahrtenbuch keine beruflich veranlassten Fahrten unternommen. Die Annahme der Vertreterin der Amtspartei, dass Fahrten zwischen den beiden Arbeitsstätten allenfalls berücksichtigt werden könnten, lässt sich mit den Aufzeichnungen des Bw. nicht in Einklang bringen.

Das Finanzamt hat daher im Zuge der Veranlagung zu Recht die Berücksichtigung der Fahrtkosten als Werbungskosten abgelehnt.

Für die zusätzliche Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales wäre es erforderlich, dass die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, scheidet die Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales aus. Die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales hängt von der Voraussetzung ab, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Wie eine Fahrplanabfrage ergab, braucht der Bw. zwischen 35 und 39 Minuten für das Zurücklegen der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte, wenn er öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Eine Unzumutbarkeit ist darin nicht begründet. Andere Gründe, die für eine Unzumutbarkeit sprechen würden, wurden vom Bw. nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 12. April 2013