Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat_10 im Beisein der Schriftführerin über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 17. September 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. August 2012 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO nach der am 21. März 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 9. Mai 2012 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 500,00 zur Abstattung des damals in Höhe von € 3.107,48 und nunmehr in Höhe von € 5.394,55 aushaftenden Abgabenrückstandes sowie der für 2012 anfallenden Einkommensteuervorauszahlungen mit der Begründung, dass sie sich derzeit infolge der heuer lang andauernden toten Saison der Baubranche und der dessen ungeachtet in voller Höhe weiterlaufenden Kosten in einer wirtschaftlich angespannten Lage befinde, sodass die prompte Entrichtung des aushaftenden Betrages und der am 15. Mai 2012 fällig werdenden Teilvorauszahlung von € 1.562,00 eine erhebliche Härte bedeute. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liege nicht vor, weil die Bw. ihre Berufstätigkeit wie bisher weiterhin ausüben werde.
Daraufhin ersuchte das Finanzamt die Bw., die angebotenen Raten zu entrichten, den beiliegenden Fragebogen betreffend Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und die Einkommensteuererklärung für 2011 abzugeben.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 28. August 2012 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab, weil die mit vorläufiger Zahlungsaufforderung vom 5. Juli 2012 angeforderten Unterlagen bis dato nicht eingelangt wären.
In der dagegen am 17. September 2012 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, dass die verlangten Unterlagen dem Finanzamt per Post übermittelt worden wären, und brachte ergänzend vor, dass zur Bewältigung der nunmehr eingegangenen Aufträge die Notwendigkeit der Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte bestanden hätte.
Daraufhin ersuchte das Finanzamt die Bw. erneut, die angebotenen Raten zu entrichten, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und die Einkommensteuererklärung für 2011 abzugeben.
Dieser Vorhalt blieb ebenfalls unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2012 wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass trotz der vorläufigen Zahlungsaufforderung vom 26. September 2012 weder die angebotenen Raten entrichtet noch der Fragebogen über die wirtschaftlichen Verhältnisse retourniert worden wäre. Gemäß § 212 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine auf Grund des bisherigen steuerlichen Verhaltens gegeben.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat.
In der am 21. März 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der vom Finanzamt zugesandte Fragebogen zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse von der Bw. leider nicht eingeschrieben zur Post gegeben worden wäre. Zwischenzeitige Zahlungen wären deswegen nicht geleistet worden, weil die Bw. auf einen Ratenbewilligungsbescheid dafür gewartet hätte.
Die wirtschaftliche Situation stelle sich dergestalt dar, dass die Bw. im ausgeübten Baunebengewerbe der Verfugung von Lagerhallen für Lebensmittelsupermärkte extrem wetterabhängig wäre. Es dürfe dabei weder Frost noch Regen gegeben sein, weswegen ca. sechs Monate im Jahr ungünstiges Wetter für diese Tätigkeit herrsche und Arbeiten auch immer wieder ein zweites Mal durchgeführt hätten werden müssen. Es stelle sich daher immer wieder die Frage des wirtschaftlichen Durchkommens von Saison zu Saison, zumal in der toten Saison nur Innenverfugungen, welche aus dem Sommer übrig geblieben wären, durchgeführt werden könnten. In der wettergünstigen Hochsaison wäre die Bw. auf ihre geschulten Arbeitskräfte angewiesen, weswegen diese über den Winter weiter beschäftigt werden würden, was zu hohen Personalkosten gegenüber Finanzamt, Gebietskrankenkasse und Bauarbeiterurlaubskasse führe. Größere Zahlungen könnten daher nur im Sommer geleistet werden. Es werde daher ein Zahlungsaufschub dergestalt beantragt, dass ab Mai 2013 monatliche Raten á € 1.000,00 bewilligt werden würden.
Auf Befragen des Vorsitzenden führte die Bw. aus, dass sie der zweimaligen Zahlungsaufforderung des Finanzamtes auf Zahlung der angebotenen Raten in Höhe von € 500,00 monatlich deswegen nicht nachgekommen wäre, weil auf Grund von hohen Fixkosten, und zwar Löhnen in Höhe von ca. € 15.000,00 monatlich und Zahlungen von € 7.000,00 bis € 8.000,00 an die Wiener Gebietskrankenkasse, zusätzlich noch Zahlungen an die Stadtkasse, an das Finanzamt und die Bauarbeiterurlaubskasse zu leisten gewesen wären, weswegen die Zahlungen an das FA nicht geleistet hätten werden können.
Auf Vorhalt der Referentin dahingehend, dass die erste Zahlungsaufforderung des Finanzamtes in der Hochsaison gekommen wäre und dennoch keine Ratenzahlungen im Vorweg geleistet worden wären, führte die Bw. aus, dass höhere Zahlungsrückstände aus der toten Saison bestanden hätten, die aufgeholt hätten werden müssen, weswegen die Zahlungen nicht hätten erfolgen können. Die Bw. sage jedoch zu, die nunmehr in Aussicht gestellten Raten á € 1.000,00 ab 1. Mai 2013 verlässlich zu bezahlen.
Der steuerliche Vertreter führte aus, dass die Firma der Bw. seit 2011 bestehe, bei keinem Gläubiger etwas schuldig geblieben wäre und daher als sehr solide zu bezeichnen wäre. Trotz großen Arbeitspensums verdiene die Bw. nicht mehr als ihre Arbeiter. Der Verteidiger brachte vor, sie als sehr verlässliche Person kennengelernt zu haben und sagte zu, persönlich die Haftung für die angebotenen Raten zu übernehmen. Von einer zweiten Zahlungsaufforderung hätte er keine Kenntnis erlangt, ansonsten er sich darum gekümmert hätte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988, 88/14/0032).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/81, VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen, zumal nicht einmal auf die wiederholte Aufforderung des Finanzamtes zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse reagiert wurde. Der Einwand der Bw., dass sie den Erhebungsbogen sehr wohl an das Finanzamt retourniert hätte, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, weil zum Einen ein solcher nicht aktenkundig ist und zum Anderen ein gleich doppeltes Inverlustgeraten mehr als unwahrscheinlich ist.
Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen ohnehin nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist (VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Schließlich wäre es der Bw. auch im Falle eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens unbenommen geblieben, die selbst angebotenen Raten dennoch zu entrichten, zumal sie auch noch zweimal zur Zahlung aufgefordert wurde, und so ihren Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden. Da jedoch auf dem Abgabenkonto trotz der wiederholten Zahlungsaufforderung nur der Eingang einer einzigen Rate von € 500,00 am 8. Juni 2012 zu verzeichnen ist, muss von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben ausgegangen werden.
Im Gegenteil wurde durch das Vorbringen der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass sie andere Verbindlichkeiten trotz der zweimaligen Zahlungsaufforderung bevorzugt befriedigt hätte, geradezu die Gefährdung der Einbringlichkeit der ausständigen Abgabenschuldigkeiten dargelegt, weil das Finanzamt dadurch gegenüber anderen Gläubigern massiv benachteiligt wurde.
Die in der mündlichen Verhandlung seitens des steuerlichen Vertreters abgegebene Bürgschaftserklärung ist zwar durchaus geeignet, das Hindernis der Gefährdung der Einbringlichkeit zu beseitigen, kann jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil die Bw. im Zahlungserleichterungsansuchen für einen Rückstand von € 3.107,48 monatliche Raten á € 500,00 anbot. Da der Rückstand damit in sieben Monatsraten von Mai bis November 2012 getilgt gewesen wäre und nunmehr Ratenzahlungen á € 1.000,00 ab Mai 2013 angeboten werden, ist dieses Vorbringen als neuerliches (von der Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigendes) Ratenersuchen zu werten, da ansonsten über das berufungsgegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen in unzulässiger Weise hinausgegangen werden würde.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21. März 2013