Volltext

UFS 21.03.2013, RV/0253-W/13

Anspruchszinsen sind trotz Berufung gegen den Stammangabenbescheid nicht abänderbar

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 205 Abs. 1 BAO · § 205 Abs. 2 BAO · § 323 Abs. 17 BAO

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat_10 im Beisein der Schriftführerin über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei, vom 21. Juli 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 22. Juni 2010 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 22. Juni 2010 setzte das Finanzamt für folgende Zeiträume nachstehende Anspruchszinsen fest:

Abgabe

Zeitraum

Betrag

Anspruchszinsen 2002

01. 10. 2003 - 31. 03. 2007

971,44

Anspruchszinsen 2003

01. 10. 2004 - 31. 03. 2008

2.558,73

Anspruchszinsen 2004

01. 10. 2005 - 31. 03. 2009

8.549,86

Anspruchszinsen 2005

01. 10. 2006 - 22. 06. 2010

11.166,91

Anspruchszinsen 2006

01. 10. 2007 - 22. 06. 2010

3.079,26

Anspruchszinsen 2007

01. 10. 2008 - 22. 06. 2010

1.573,46

In der dagegen am 21. Juli 2010 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die der Nachforderung zu Grunde liegenden Einkommensteuern 2002-2007, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen. Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2012 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und nach Zitierung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Anspruchszinsen mit Abgabenbescheid festzusetzen wären, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift wäre. Der Zinsenbescheid wäre an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher wäre eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid wäre inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.

Erweise sich der Stammabgabenbescheid als unrichtig und werde er entsprechend abgeändert, so werde diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalls einer rechtswidrigen Nachforderung). Eine Berichtigung des ursprünglichen Zinsenbescheides werde nicht vorgenommen, sondern es ergehe ein weiterer Zinsenbescheid, sofern die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO vorliegen würden. Im Übrigen erfolge die Erstellung neuer Anspruchszinsenbescheide selbstständig automatisiert seitens der EDV, wenn die errechneten Zinsen positiv wie negativ den Betrag von € 50,00 erreichen würden. Für die Anwendung des § 205 BAO wäre auch bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später rechtsrichtig erfolge. Da somit die Festsetzung der Anspruchszinsen rechtsrichtig im Sinne der oben angeführten Bestimmungen gewesen wäre und das Finanzamt keinen Ermessensspielraum bei der Festsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen hätte, wäre die Festsetzung der angefochtenen Anspruchszinsen richtig erfolgt, da zeitgleich die Sachbescheide der Einkommensteuern gemäß § 303 BAO geändert worden wären.

Schließlich wies das Finanzamt darauf hin, dass mit Berufungsvorentscheidungen vom 1. bzw. 6. August 2012 die Sachbescheide betreffend Einkommensteuern geändert worden wären, woraus sich erneut Änderungen der Anspruchszinsen gemäß § 295 Abs. 3 BAO ergeben hätten.

Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten (48 Monaten ab dem AbgÄG 2004) festzusetzen.

Gemäß § 323 Abs. 17 BAO ist § 205 Abs. 2 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Diesfalls erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid.

Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend Einkommensteuern 2002 bis 2007, wobei das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung bestritten wird. Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.

Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Wien, am 21. März 2013