Volltext

UFS 21.03.2013, RV/2068-W/12

Höhe der bewilligten Raten

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 212 BAO
Schlagworte
erhebliche Härte · Nichtgefährdung der Einbringlichkeit · Ermessensentscheidung

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Mag. Bernhard Pammer und Gerhard Mayerhofer über die Berufung der Bw, vertreten durch S-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 14. Mai 2012 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO nach der am 21. März 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Spruch

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Entrichtung des Abgabenrückstandes in 10 Raten zu € 1.560,00 und einer Abschlusszahlung in Höhe von € 11.887,19 am 28. März 2013 bewilligt wird.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 30. April 2012 beantragte die Berufungswerberin (Bw) hinsichtlich des Rückstandes aufgrund der Aussetzungszinsen 2012 in der Höhe von € 4.753,73 die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Form von Monatsraten von € 400,00, beginnend mit 2. Mai 2012, zahlbar jeweils zum 25. eines Monats.

Aus saisonal bedingtem Liquiditätsengpass könne dem Betrieb nicht mehr als die angebotenen Raten ohne betriebsschädigende Wirkung entnommen werden.

Da die Sicherung der Einbringung des Rückstandes nicht gefährdet erscheine, ersuche die Bw um antragsgemäße Stattgebung.

Mit weiterer Eingabe vom 30. April 2012 beantragte die Bw die Stundung des Rückstandes der Umsatzsatzsteuer 2002 in Höhe von € 23.133,46.

Der Rückstand entstamme zur Gänze der Veranlagung für das Jahr 2002, gegen welche das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den VwGH erhoben worden sei. Da mit der vollen Stattgabe der Beschwerde zu rechnen sei, werde sich die gänzliche Reduzierung des Rückstandes auf null ergeben.

Da die Sicherung der Einbringung des Rückstandes nicht gefährdet erscheine, ersuche die Bw um antragsgemäße Stattgebung.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 gewährte das Finanzamt zur Entrichtung des Rückstandes von € 27.487,19 Ratenzahlungen, wobei am 29. Mai 2012 eine Anzahlung in Höhe von € 23.533,46, am 28. (bzw. am nächsten Montag) der nächsten neun Monate eine Rate in Höhe von € 400,00 und am 28. März 2013 eine Abschlusszahlung in Höhe von € 353,73 zu entrichten ist.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw aus, dass sich die Berufung gegen die Höhe der Raten richte. Aufgrund von Liquiditätsengpässen könne die erste Rate nicht in der vorgeschriebenen Höhe gezahlt werden. Die wirtschaftliche Situation erlaube der Bw gleichmäßige Raten in der Höhe von € 2.000,00 monatlich.

Sie stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid im Sinne der obigen Ausführungen abzuändern. Für den Fall der Abweisung ihrer Berufung stelle die Bw vorsorglich den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Hinzuziehung des Parteienvertreters.

In der am 21. März 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Entrichtung der ersten Rate laut Bescheid vom 14. Mai 2012 in Höhe von € 23.533,46 für die Bw unmöglich gewesen sei, weswegen die gegenständliche Berufung eingebracht worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Aus der Bewilligung von Zahlungserleichterungen mit Bescheid vom 14. Mai 2012 folgt, dass das Finanzamt ihrer Entscheidung sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte als auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld zugrunde gelegt hat.

Infolge des unstrittigen Vorliegens aller Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen liegt deren Bewilligung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117) im Ermessen der Abgabenbehörde. Bilden Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines Berufungsverfahrens, so tritt gemäß § 289 Abs. 2 BAO das Ermessen der Berufungsbehörde an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde erster Instanz.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Laut Aktenlage verminderte sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Rückstand in Höhe von € 27.487,19 vom 14. Mai 2012 durch Zahlung von sechs Raten in Höhe von € 2.400,00 (29. Mai und 1. Juni 2012, 28. Juni 2012, 26. Juli 2012, 29. August 2012, 27. September 2012 und 30. Oktober 2012) und drei Raten in Höhe von € 400,00 (31. Dezember 2012, 29. Jänner 2013 und 7. März 2013) auf € 11.887,19 zum 8. März 2013.

In Hinblick auf diese Verminderung des Rückstandes durch die angeführten Ratenzahlungen erscheint einerseits die vom Finanzamt gewährte erste Rate in Höhe von € 23.533,46 nicht erforderlich, um eine Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten im Wege von Ratenzahlungen zu ermöglichen, andererseits erscheint der Bw auf Grund ihres Antrags und der getätigten Zahlungen von bisher € 15.600,00 die Entrichtung von 10 monatlichen Raten in Höhe von € 1.560,00 möglich, sodass eine Abschlusszahlung in Höhe des derzeit aushaftenden Rückstandes von € 11.887,19 am 28. März 2013 verbleibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. März 2013