Volltext

UFS 13.03.2013, RV/2823-W/08

Berufungen gegen gesondert erlassene Nichtfeststellungsbescheide sind zurückzuweisen

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 92 BAO · § 188 BAO · § 190 BAO · § 273 BAO

Kopf

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Dr. Karl Stetter und Mag. Martin Saringer über die Berufungen der KPIF KG, Adr1 und des Mag. x y, Adr2, beide vertreten durch Prof. Verteter, vom 12. Jänner 2007 gegen die Erledigungen des Finanzamtes Gänserndorf, vertreten durch Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, vom 7. Dezember 2006 betreffend das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften hinsichtlich des Mag. x y für den Zeitraum 2000 bis 2001 nach der am 27. Februar 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Spruch

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.10.1994 bzw.2.12.1994 wurde die C B-GesmbH& Co F-Bg KEG gegründet. Die Protokollierung erfolgte am 12.1.1995.

Als Komplementär fungierte die C B-GesmbH (aktueller Firmenwortlaut CIA) und als Kommanditisten Mag. x y mit einer Vermögenseinlage von S 25.000,00 und die C K-, S- und V-GesmbH mit einer Vermögenseinlage von S 75.000,00.

Geschäftsführer des Komplementärs waren Mag. x y und AB EF.

Gesellschafter des Komplementärs war zu diesem Zeitpunkt die CA M Se GesmbH, deren Gesellschafter bis 7/95 Mag. x y, Mag. ZG und AB EF, ab Juli 1995 sind Mag. x y und AB EF zu gleichen Teilen Gesellschafter und wurde die Geschäftsführung seit Beginn von beiden ausgeübt.

Gesellschafter des Kommanditisten C K-, S- und V-GesmbH waren bei der Gründung der obigen KEG Mag. x y und die als Komplementär fungierende CBG.

Geschäftsführer des Kommanditisten sind Mag. x y und AB EF.

Das erste Wirtschaftsjahr begann am 2.12.1994 und endete am 31.12.1994; die nächsten endeten jeweils am 31.12. des jeweiligen Jahres.

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.12.2007.

Der persönlich haftende Gesellschafter widmet ausschließlich seine Arbeitskraft, zu einer Einlage ist er nicht verpflichtet. Von den Kommanditisten werden Bareinlagen geleistet.

Geschäftsführung und Vertretung obliegt ausschließlich den persönlich haftenden Gesellschaftern. die Kommanditisten sind davon ausgeschlossen.

Ein Gewinn bzw. Verlust ist zu jenen Hundertsätzen auf die Kommanditisten zu verteilen, die sich aus dem Verhältnis der Einlage zur Summe aller Einlagen ergeben. eine Verlustzuweisung an die Kommanditisten über ihre Einlage hinaus wird ausgeschlossen.

Der persönlich haftende Gesellschafter erhält als Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit einen Betrag in Höhe von 3 % des Jahres-Nettoumsatzes jährlich als Vorweggewinn.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.6.1996 wurde der Firmenwortlaut von bisher C B-GesmbH & Co F-Bg KEG auf C B -GesmbH & Co Ma Bg KEG geändert.

Auf Grund des Gesellschafterbeschlusses sowie des Notariatsaktes vom 10.11.1997 wurde der Firmenwortlaut von bisher C B-GesmbH & Co Ma Bg KEG auf y & EF In Dt KEG geändert.

Gem. Notariatsakt vom 10.11.1997 fanden folgende Gesellschafterveränderungen statt: der Kommanditanteil von S 25.000,00 von Mag. x y wurde an die Fa. CA Bn Vg GesmbH zum Nominale abgetreten.

Die C K-, S- und V-GesmbH schied als Komplementär aus, gleichzeitig wurde Mag. x y und AB EF die Funktion der Komplementäre übertragen.

Die Gesellschaft wird nun durch die Komplementäre, die C K-, S- und V-GesmbH bzw. dessen Organe, die Geschäftsführer Mag. x y und AB EF vertreten.

Kommanditisten sind die Fa. CA B- Vg GesmbH mit einer einbezahlten Einlage von S 25.000,00 und die Fa. C K-, S- und V-GesmbH mit einer eingezahlten Einlage von S 75.000,00.

Infolge des Antrages beim Firmenbuch vom 12.11.1997 wurde am 13.12.1997 als Firmenbezeichnung "y & EF In Pk KEG" eingetragen.

Mit Erledigung des Finanzamtes Gänserndorf vom 7.12.2006 wurde ausgesprochen, dass der Anteil des Mag. x y am Ergebnis der y & EF In Pw KEG nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einzubeziehen ist.

Gegen diese Erledigung wurde Berufung eingebracht.

Begründung:

Im Erkenntnis vom 5.9.2012, 2001/15/0024 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO darstellt. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Erledigungen betreffend Feststellungs nach § 188 BAO gilt auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung zu unterbleiben hat. Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos.

Im gegenständlichen Fall wurden Erledigungen betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO erlassen und die Einkünfte der y & EF In Pw KEG ausschließlich den Komplementären zugewiesen. Im Spruch der Erledigungen betreffend Feststellung sind auch nur die Komplementäre angeführt.

Zusätzlich wurde mit Erledigungen vom 7.12.2006 ausgesprochen, dass hinsichtlich der Kommanditisten und der atypisch stillen Gesellschafter die Feststellung der Einkünfte unterbleibt.

Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen, weil für die Komplementäre und die übrigen Gesellschafter derselben Personengesellschaft getrennte behördliche Erledigungen ergangen sind.

Lt. den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hätten gesonderte Erledigungen betreffend Nichtfeststellung nicht ergehen dürfen. Schon aus diesem Grund handelt es sich bei den Erledigungen betreffend Nichtfeststellung um Nichtbescheide, weshalb die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen waren.

Wien, am 13. März 2013