Volltext

UFS 01.03.2013, RV/0614-K/11

Beendigung des Studiums

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 3 StudFG · Studentenheimgesetz · § 17 StudFG · § 4 Z 3 UniStG · § 4 Z 8 UniStG · § 10 Abs. 2 FLAG 1967 · § 33 Abs. 1 EStG 1988 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G., 1, vertreten durch 2, vom 17. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes W vom 24. Jänner 2011 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner bis Juli 2009 entschieden:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Monate Jänner bis März 2009 erfasst, ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsbetrag beträgt:

Familienbeihilfe für April 2009 bis Juli 2009

€ 662,00

Kinderabsetzbeträge für April 2009 bis Juli 2009

€ 233,60

Rückforderungsbetrag gesamt:

€ 895,60

Text

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit 31. Dezember 2008 die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn H.A, geb. 11, rückwirkend ab 1. Oktober 2005. Dem Antrag beigelegt waren eine Studienbestätigung der Technischen Universität R über das Bachelorstudium Telematik für das Sommersemester 2008 und eine Studienbestätigung der Technischen Universität über das Masterstudium Telematik für das Wintersemester 2008/09, sowie das Abschlusszeugnis (Notification) des Bachelorstudiums vom 10. April 2008.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe (KAB) wurde mit 9.02.2009 verfügt; die Familienbeihilfe (KAB) wurde bis Juli 2009 befristet gewährt.

Laut dem Studienblatt der Technischen Universität R (beim FA eingelangt am 7.02.2009) hat H.A vom 25.02.2004 bis 10.04.2008 das Bachelorstudium Telematik (Kz. 033 211), ab 16.10.2007 das Bachelorstudium Verfahrenstechnik (Kz 033 273) und ab 28.04.2008 das Masterstudium Telematik (Kz. 066 411) belegt.

Die Bw. teilte im Schreiben vom 24. März 2010 u.a. mit, dass H das Masterstudium beendet habe und 23. März 2009 an der Universität W in einem Dienstverhältnis stehe. Seine Bezüge lägen über der Zuverdienstgrenze, es stehe ihm ab April 2009 keine Familienbeihilfe mehr zu.

Aktenkundig ist der Bescheid der Technischen Universität R, aus dem die Beendigung des Masterstudiums Telematik mit 19. März 2009 und die Verleihung des akademischen Grades "Dipl. Ing." hervorgeht.

Aktenkundig sind ferner Auszüge über Forschungsdokumentationen von der hompage der Universität W. So hat H.A vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010 am Forschungsprojekt A unter der Leitung des Univ-Prof. Dipl-Ing. Dr. B an der Universität W oder an der Forschungsdokumentation C, als Nachwuchswissenschafter unter der Leitung von Univ.-Prof.Dipl-Ing. Dr. B seit 2007 teilgenommen. Im Familienbeihilfenakt ist überdies ein Vermerk des Finanzamtes vom 21. September 2010 enthalten. Danach sei das Mailverzeichnis an der Universität W für H.A aufrecht. Handschriftlich ist ergänzt, dass bei Löschung der Zulassung zum Studium der Account automatisch gelöscht werde.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 2011 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) in Höhe von € 1.567,30 für den Zeitraum Jänner 2009 bis Juli 2009 für H.A zurück. Begründet wurde der Rückforderungsbescheid damit, dass H.A sein Masterstudium Telematik an der Technischen Universität R mit März 2009 abgeschlossen habe und lt. den Angaben der Bw. an der Universität W im Rahmen seiner Dissertation (Doktoratsstudium) erwerbstätig sei. Im Kalenderjahr 2009 gelte somit nachgewiesen, dass H.A in Berufsausbildung stand und gleichzeitig die maßgebliche Einkommensgrenze für die FB überschritten habe. Der Anspruch auf FB und KG sei für den Zeitraum nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 erhob die Bw. Berufung gegen den Rückforderungsbescheid. In der Sachverhaltsdarstellung bringt sie vor:

"Den Bescheid über die Beendigung des Masterstudiums von H.A und die Mitteilung, dass H.A an der Universität Klagenfurt in einem Dienstverhältnis mit einem Bezug über der Zuverdienstgrenze steht und für ihn ab April 2009 somit keine Familienbeihilfe mehr zusteht, habe ich am 24. März 2010 übermittelt. H hat im März 2009 seine Berufsausbildung beendet. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG bleibt das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Ansatz. H hat mit seiner letzten Prüfung im März 2009 seine Berufsausbildung beendet. Es steht ihm somit bis einschließlich März 2009 die Familienbeihilfe zu."

Das Finanzamt forderte in der Folge das aktuelle Studienblatt der Universität W bzw. eine Abgangsbescheinigung und den Nachweis aller im Kalenderjahr 2009 abgelegten Prüfungen.

Im Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die Bw. mit:

"In der Beilage übermittle ich Ihnen das Studienblatt der Technischen Universität R, auf dem die Abmeldung für das Masterstudium Telematik in R ersichtlich ist. H hat damit sein Masterstudium in R beendet. Abmeldestatus ist der 19. März 2009. Für dieses Studium war H nie in W gemeldet. Weiters übersende ich das Studienblatt der Universität W, auf dem ersichtlich ist, dass H erst am 21. April 2009 sein Dissertationsstudium Informationstechnik in W begonnen hat. Dieses Studium ist ein neues Studium und steht nicht im Zusammenhang mit dem Masterstudium in R. Wie schon in der Berufung angeführt, wird beantragt, die Familienbeihilfe für Jänner bis März 2009 (Ende der Ausbildung 19.03.2009) zu gewähren.

Dem Studienblatt der TU R ist zu entnehmen, dass das Bachelorstudium Telematik von 25.02.2004 bis 10.04.2008, das Bachelorstudium Verfahrenstechnik von 16.10.2007 bis gemeldet war und das Masterstudium Telematik von 28.04.2008 bis 19.03.2009 betrieben wurde.

Dem Studienblatt der Universität W ist zu entnehmen, dass das Bachelorstudium Verfahrenstechnik von 06.03.2008 bis 21.04. 2009 mitbelegt wurde und dass das Doktoratsstudium Informationstechnik seit 21.04.2009 gemeldet war.

Am 05. August 2011 erließ das Finanzamt die abweisende Berufungsvorentscheidung. Nach Zitierung der §§ 2 Abs. 1 lit. b, 2 Abs. 1 lit. g, 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 26 Abs. 1 FLAG sowie 167 Abs. 2 und 115 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung wies es unter Bezugnahme auf den Curriculum für das Doktoratsstudium, die Forschungsarbeiten von H.A und die von der Bw. getätigten Aussagen, wonach ihr Sohn das Dissertationsstudium Informationstechnik am 21. April 2009 begonnen habe, die Berufung ab. Ein eindeutiger universitärer Nachweis, dass eine tatsächliche Berufsausbildung an der Universität nicht vorliege, sei nicht erbracht worden, weshalb eine Berufsausbildung vorliege. Da H aufgrund der Anstellung an der Universität W im Jahr 2009 Einkommen erzielte, dass über der in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 liegende Grenze lag, war die Familienbeihilfe für den gesamten Anspruchszeitraum rückzufordern.

Am 3. September 2011 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die Anträge wurden mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 zurückgezogen.

Im Rahmen der Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates gab Dipl. Ing. A. telefonisch am 1. Februar 2013 bekannt, dass sein Dienstvertrag zunächst auf 2 Jahre befristet abgeschlossen worden sei. Er sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschung tätig. Sein Dienstvertrag sei bislang regelmäßig verlängert worden. Der Beginn des Dissertationsstudiums sei keineswegs Anstellungsvoraussetzung gewesen. Er betreibe das Dissertationsstudium nach wie vor berufsbegleitend.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für den Streitzeitraum Jänner bis Juli 2009 gelten nachstehende gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach § 4 Z 2 Universitätsstudiengesetz, BGBl Nr. 48/1997 sind ordentliche Studien die Diplomstudien und die Doktoratsstudien. Diplomstudien sind nach § 4 Z 3 UniStG die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbereitung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen (§ 4 Z 8 UniStG).

Nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium an der Alpen-Adria-Universität W ist unter § 2 Abs. 1 ausgeführt:

Die Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgt durch das Rektorat nach den einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes und setzt den Nachweis der Allgemeinen und der Besonderen Universitätsreife voraus. Die Kenntnis der deutschen Sprache ist nachzuweisen, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Doktoratsstudium gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses a) eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums,...

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.

Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988).

Nachstehender Sachverhalt gilt aufgrund der vorgelegten Unterlagen, des ermittelten Sachverhaltes als erwiesen:

- Abschluss des Bachelorstudiums Telematik (Kz 033 211) an der TU R mit 10. April 2008.

- Inskription des Bachelorstudiums Verfahrenstechnik (Kz 033 273) an der TU R ab 16. Oktober 2007.

- Abschluss des Masterstudiums (KZ 066 411) an der TU R am 19.03.2009.

- Mitbelegung zu TU R Bachelorstudium Verfahrenstechnik an der Universität W ab 06. März 2008 (Ende Meldestatus: 21.04.2009).

- Dienstvertrag (Vollzeitbeschäftigung) an der Universität W ab 23.03.2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Inhalt der Tätigkeit sind Forschungsprojekte von außeruniversitären Auftraggebern.

- Inskription des Doktoratsstudiums der technischen Wissenschaften (Informationstechnik) ab 21.04.2009.

- Bezug von Einkünften von € 17.169,25 für den Zeitraum 23.03. - 31.12.2009 durch H.A.

Die Bw. bekämpft die vom Finanzamt vertretene Ansicht, der Sohn habe sich das gesamte Jahr 2009 in Berufsausbildung befunden und es sei daher die Familienbeihilfe rückzufordern. Das Finanzamt sieht die Berufsausbildung "Masterstudiengang - Telematik" an der Universität R und das im April 2009 begonnene Dissertationsstudium "Informationstechnik" an der Universität W als aufeinander aufbauende Berufsausbildung an.

Diese Auffassung des Finanzamtes teilt der Unabhängige Finanzsenat nicht. Aus dem Umstand, dass - abgeleitet vom Universitätsgesetz - der Gesetzgeber selbst die Zulassung zum Doktoratsstudium von einem Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums abhängig macht, ist abzuleiten, dass mit einem Masterstudium eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Die Judikatur geht von einer ex-ante-Betrachtung aus, das heißt es ist bei Abschluss des Masterstudiums nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung (sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung) - unterziehen wird (Erkenntnis VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0086). Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass mit dem Abschluss eines Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung die Zulassung für dieses Studium erlischt und für ein anschließendes Studium ein neuer Antrag auf Zulassung zu stellen ist.

Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass mit Beendigung des Masterstudiums am 19. März 2009 die Berufsausbildung des Sohnes der Bw. abgeschlossen wurde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleich, Kommentar 2011, § 2 Rz 125).

Der Sohn der Bw. hat nach Beendigung des Masterstudiums an der TU R- mit seiner Erwerbstätigkeit im Rahmen der Forschung an der Universität W begonnen. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses ist er voll erwerbstätig. Dieser Umstand lässt deutlich erkennen, dass der Abschluss des Masterstudiums die fachliche Qualifikation für den Abschluss des Dienstverhältnisses, also die Ausübung des angestrebten Berufes, von H.A bildete. Damit wird aber deutlich, dass die Berufsausbildung des Sohnes der Bw. mit Abschluss des Masterstudiums (19. März 2009) beendet war. Dass das Dissertationsstudium im Berufungsfall nicht als Berufsausbildung (Anstellungsvoraussetzung) zu werten war, zeigt auch der Umstand, dass der Sohn der Bw. bereits das vierte Jahr an der Universität Klagenfurt voll erwerbstätig ist und er das Dissertationsstudium nach wie vor betreibt.

Maßgeblich für die Rückerstattung der Familienbeihilfe (KAB) ist das zu versteuernde Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für den Sohn der Bw. bestand Anspruch auf Familienbeihilfe für Jänner bis März 2009. Darüber hinaus bestand kein Familienbeihilfenanspruch, da das für die Berufsausbildung maßgebende Studium mit 19. März 2009 abgeschlossen wurde. Die für April bis Juli 2009 gewährte Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) war rückzufordern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 1. März 2013