Volltext

UFS 06.03.2013, RV/0064-G/13

Säumniszuschlag: Objektive Säumnisfolge

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO · § 217 BAO · § 217 Abs. 1 und 2 BAO · § 217 Abs. 8 BAO

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Petra Kühberger und Dr. Bernhard Koller über die Berufung der Bw, vom 18. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Februar 2011 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Die Bw ist eine im Jahr 1994 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In den Streitjahren 2006 und 2007 waren VD als Gesellschafterin und KH als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Die Bw betreibt die Bar-S in Graz.

Mit den (hier nicht angefochtenen) Bescheiden vom 28. Jänner 2011 setzte das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren ua. die Umsatzsteuer 2006 mit 157.303,97 Euro (Abgabennachforderung 126.026,67 Euro) und die Umsatzsteuer 2007 mit 121.751,42 Euro (Abgabennachforderung 46.791,33 Euro) neu fest.

In der Folge setzte das Finanzamt mit dem hier angefochtenen Bescheid erste Säumniszuschläge fest.

Auch dagegen wendet sich die Bw mit Berufungsschreiben vom 18. Februar 2011.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Dezember 2011 zur Entscheidung vor.

Die Bw hat die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Berufung angefochten ist (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 4).

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagbescheides sprechen würden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (beispielsweise durch Berufungsentscheidung: Ritz, BAO3, § 217 Tz 51) auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung des Stammabgabenbescheides ist möglich (vgl. Ritz, BAO3, § 212a Tz 7).

Graz, am 6. März 2013

Rechtssätze

RV/0472-G/10-RS1

Rechtssatz

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.

RV/0472-G/10-RS2

Rechtssatz

Nach § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (beispielsweise durch Berufungsentscheidung: Ritz, BAO3, § 217 Tz 51) auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

RV/0472-G/10-RS3

Rechtssatz

Die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung des Stammabgabenbescheides ist möglich (vgl. Ritz, BAO3, § 212a Tz 7).