Volltext

UFS 04.03.2013, RV/2451-W/08

Sind an den Einkünften mehrere Personen beteiligt, so hat die Feststellung der Einkünfte für alle Personen einheitlich zu erfolgen, auch wenn hinsichtlich einzelner Personen die Einkünfte nicht festzustellen sind. Ergehen Feststellungs- und Nichtfeststellungsbescheide getrennt, liegen Nichtbescheide vor und sind dagen erhobene Berufungen zurückzuweisen.

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 85 BAO · § 92 BAO · § 188 BAO · § 250 Abs. 1 BAO · § 279 Abs. 1 BAO · § 273 Abs. 1 BAO

Kopf

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Dr. Karl Stetter und Mag. Martin Saringer über die Berufungen der Bw, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert WP GesmbH und Co KG, 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf, vertreten durch Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum1998 bis 2005 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1997 bis 2005 nach der am 27. Februar 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Spruch

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001 gelten gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2005 wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden für endgültig erklärt.

Die Berufungen gegen die Erledigungen betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1997 bis 2005 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) wurde im Oktober 1997 gegründet.

Komplementäre waren Komp1 und Komp2.

Als Gründungskommanditistin trat Komm1 mit einer Vermögenseinlage von S 1.000,00 ein und schied nach Aufnahme der weiteren Kommanditistinnen Komm2 und Komm3 im Jahr 1998 aus.

Unternehmensgegenstand der Bw ist der gewerbliche Grundstückshandel.

In den ursprünglichen Feststellungsbescheiden betreffend die Jahre 1997 bis 2001 waren die Kommanditisten mit einem Gewinnanteil in Höhe von S 0,00 berücksichtigt. Mit den angefochtenen Erledigungen vom 19.12.2006 betreffend die Jahre 1997 bis 2001 wurden die Einkünfte festgestellt und ausschließlich den Komplementären zugewiesen. Die Kommanditisten wurden in den Feststellungsbescheiden nicht angeführt.

Betreffend die Jahre 2002 bis 2005 ergingen die (vorläufigen) Erledigungen am 4.12.2007. Auch mit diesen Erledigungen wurden die festgestellten Einkünfte ausschließlich den Komplementären zugewiesen.

Mit weiteren Erledigungen vom 24.6.2008 betreffend die Jahre 2002 bis 2005 an die Bw und an die Kommanditisten gerichtet wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich der Kommanditisten die Einkünfte nicht festgestellt werden. Gegen diese Erledigungen wurde keine Berufung erhoben.

Die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 wurden am 19.12.2006 und die (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2005 am 4.12.2007 erlassen.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 20.6.2008 wurde die Bw aufgefordert, die den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001 und Feststellung von Einkünften 1997 bis 2001 anhaftenden Mängel der fehlenden Begründung bis zum 18.7.2008 zu beheben, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.

Die Eingabe vom 7.7.2008 enthielt Ausführungen zur Gewinnermittlung, jedoch nicht zur Umsatzsteuer.

In der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2005 wird die Vorläufigkeit der Bescheide bekämpft.

Über die Berufung wurde erwogen:

Umsatzsteuer: Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 enthielt keine Begründung, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom 20.6.2008 der Bw aufgetragen hat, den Mangel bis zum 18.7.2008 zu beheben, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gilt.

Die Eingabe vom 7.7.2008 enthielt Ausführungen betreffend Einkünftefeststellung, jedoch nicht betreffend Umsatzsteuer.

Da die Bw der Mängelbehebungspflicht betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001 nicht nachgekommen ist, war die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

In der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2005 wurde die erklärungsgemäße Veranlagung beantragt und die Vorläufigkeit der Bescheide bekämpft.

Hinsichtlich dieser Jahre kann den Berufungsausführungen, dass keine Gründe für die Erlassung vorläufiger Bescheide vorliegen, nicht entgegengetreten werden. Der in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Hinweis, dass eine Ungewissheit auf Grund der gegen die Vorjahresbescheide anhängigen Berufung gegeben sei, ist angesichts der mit der gg. Berufungsentscheidung erfolgten Zurücknahmeerklärung obsolet, weshalb diese Bescheide für endgültig zu erklären waren.

Feststellung von Einkünften: Das Finanzamt hat hinsichtlich der Kommanditisten eine Mitunternehmerschaft verneint und mit den angefochtenen Erledigungen betreffend Feststellung gem. § 188 BAO die Einkünfte ausschließlich den Komplementären zugewiesen. Die Erledigungen enthalten keine Feststellungen hinsichtlich der Kommanditisten.

Im Erkenntnis vom 5.9.2012, 2001/15/0024 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO darstellt. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung zu unterbleiben hat. Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos.

Im gegenständlichen Fall wurden Erledigungen iSd § 188 BAO erlassen und die Einkünfte der Bw ausschließlich den Komplementären zugewiesen.

In die Gewinnverteilung für die Jahre 1997 bis 2005 wurden nicht alle Gesellschafter aufgenommen; die Kommanditisten sind von der Gewinnverteilung ausgenommen worden. Es ist auch zu keiner Nichtfeststellung in Bezug auf die Kommanditisten in Bezug auf den Zeitraum 1997 bis 2005 gekommen. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen.

Da in den Erledigungen betreffend Einkünftefeststellung nicht alle Beteiligten angeführt sind, entfalten diese Erledigungen keine Rechtswirkung und liegen Nichtbescheide vor. Die dagegen erhobenen Berufungen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2013