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UFS 04.03.2013, RV/3111-W/12

Rückerstattung Kapitalertragsteuer bei einer Inflationsanleihe

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 27 E-GovG

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den_Senat_9 im Beisein der Schriftführerin R.Z. über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des FA betreffend Rückerstattung von Kapitalertragsteuer 2011 nach der am 20. Februar 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Text

Entscheidungsgründe

Der Bw hat am 1. August 2008 über die B (depotführende Bank) eine Inflationsanleihe um den Nominalwert von € 10.000,00 erworben. Die Inflationsanleihe wurde am 15.Juni 2011 vom Bw verkauft, wobei ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 445,00 von der depotführenden Bank € 111,25 an Kapitalertragsteuer einbehalten wurden.

Der Bw hat einen Antrag auf Rückerstattung der KESt gem § 240 Abs 3 BAO gestellt, da er der Ansicht ist, der KESt-Abzug sei zu Unrecht erfolgt. Ihm seien anlässlich der Veräußerung der Anleihe keine Zinsen zugeflossen, vielmehr habe der erzielte Veräußerungsbetrag dem Börsekurs der Anleihe am 15. Juni 2011 (104,45) entsprochen. Da die Inflationsanleihe am 15. Juni 2011 verkauft worden sei, seien ihm keine Zinsen mehr zugeflossen (Kupontermin sei der 4. August 2011) gewesen. Er habe daher keinen "Einlösewert" sondern einen "Verkaufswert" erzielt.

Das Finanzamt hat dem Antrag auf Rückerstattung teilweise stattgegeben und die zu erstattende KESt mit € 3,00 festgesetzt. Nach Ansicht des Finanzamtes resultiere die Kurswertsteigerung zum weitaus überwiegenden Teil aus den vom letzten Kupontermin 4. August 2010 bis zum Veräußerungstag aufgelaufenen Zinsen.

Der Bw bringt in seiner Berufung im Wesentlichen vor, das Finanzamt habe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den von ihm erzielten (steuerfreien) Spekulationsgewinn als Zinsen angesehen. Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei es, den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Vorganges und nicht die äußere Erscheinungsform der Besteuerung zu unterziehen. Der Verkauf von Wertpapieren stünde dem Eigentümer jederzeit frei. Gewinne (Vermögensvermehrung) aus Wertpapierverkäufen seien im Jahr 2011 als Spekulationsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer unterlegen. Meistens würden jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen (aus der Nutzung der Substanz) lukriert. Der Bw habe aus der Inflationsanleihe im Jahr 2010 Zinsen und im Jahr 2011 einen (steuerfreien) Spekulationsgewinn erzielt. Die vom Bw gewählte Vorgangsweise, aus der Inflationsanleihe sowohl Zinsen als auch einen Spekulationsgewinn zu lukrieren, sei keineswegs ungewöhnlich. Es gehe daher nicht an, den von ihm erzielten Spekulationsgewinn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen und somit der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Bei einer derartigen Vorgangsweise würden im Endeffekt wiederum die Bestimmungen des § 27 Abs 2 Z 3 EStG zum Tragen kommen. Dieser Ersatztatbestand, mit dem verhindert werden solle, dass die an Stelle von Zinsen ausbezahlten Differenzbeträge zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösungswert von Wertpapieren der Besteuerung entzogen werden, könne auch nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den vom Bw erzielten Spekulationsgewinn angewandt werden. Bei einer Aktie, bei der in der Regel die Höhe der Ausschüttung bereits lange Zeit vor dem dementsprechenden Beschluss der Hauptversammlung bekannt sei, sei die zu erwartende Dividende im Kurswert bereits eingepreist. Würde auf Grund des eingepreisten Kurswertes vor dem Stichtag der Ausschüttung beim Verkauf einer Aktie ein Spekulationsgewinn erzielt, so müsste dies nach Ansicht des Finanzamtes in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dass eine solche Vorgangsweise vom Gesetz nicht gewollt und von der Verwaltung auch nicht gepflogen werde, sei offenkundig. Bei Aufrechterhaltung der vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht wären all jene Beträge, die in einem zeitlichen Konnex mit der Ausschüttung von Dividenden bzw Zahlung von Zinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren erzielt würden, sowohl als Spekulationseinkünfte als auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern. Durch einen Tatbestand könnten jedoch nicht zwei einkommensteuerpflichtige Vorgänge verwirklicht werden. Es sei daher unzulässig, den vom Bw erzielten Spekulationsgewinn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen.

In der am 20. Februar 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wies der Bw ergänzend darauf hin, dass es auch Hybrid-Anleihen und nachrangige Anleihen gebe, bei denen von vornherein kein fixer Zinssatz oder überhaupt kein Zinssatz vereinbart werde.

Als Beispiel führte er an: WP1 und WP2.

Auf die Frage des Vertreters des Finanzamtes, ob der Bw. einen Ausdruck der Kursentwicklung im letzten Jahr habe, erklärt dieser, einen solchen besitze er nicht.

Der Vertreter des Finanzamtes führt unter Berufung auf Bernhart-Deutscher-Tucheslau, Rechnungswesen III/1980 aus, dass grundsätzlich bei festverzinslichen Wertpapieren neben dem Kurswert die Stückzinsen auszuweisen seien, wenn dies nicht geschehe, sei davon auszugehen, dass diese im Kurswert enthalten seien. Der Berufungswerber ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auszugehen ist von nachstehendem, unstrittigem Sachverhalt:

Der Bw hat am 1. August 2008 eine Inflationsanleihe - das Zertifikat von Anleihe - um den Nominalwert von € 10.000,00, Ausgabepreis 100 % erworben. Bei diesem Wertpapier handelt es sich um eine Anleihe mit dreijähriger Laufzeit, einer variablen Verzinsung (abhängig von der Inflationsrate) in den ersten beiden Jahren und einer Fixsatzverzinsung (5 Prozent p.a.) im dritten Jahr.

Der Inhalt der Wertpapierbedingungen dieser Anleihe stellt sich konkret wie folgt dar:

Emittent: A Ausgabepreis: 100 %, Nominale Euro 100 Kapitalschutz: 100 % des Nominalwertes zum Laufzeitende Erstvaluta: 4. August 2008 Fälligkeit der Anleihe: 4. August 2011 Kupontermine: 4. August 2009, 4. August 2010, 4. August 2011 Kupon: 1. und 2. Jahr 200 Prozent mal Inflationsrate 3. Jahr: 5 Prozent fix Flexibel: börsentäglich zum aktuellen Kurs handelbar.

Die Rückzahlung (Einlösung) der Anleihe sollte am 4. August 2011 erfolgen. Am 4. August 2009 wurden mangels Inflation keine Zinsen ausbezahlt, am 4. August 2010 wurden Zinsen iHv € 300,00 (abzüglich € 75,00 KESt) ausbezahlt. Am 15. Juni 2011 wurde die Inflationsanleihe vom Bw zum Börsekurs der Anleihe am 15. Juni (104,45) verkauft. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 445,00 wurden von der depotführenden Bank € 111,25 KESt einbehalten.

Rechtlich folgt daraus:

Strittig ist, ob der Ertrag aus der Veräußerung der Inflationsanleihe zu den Kapitalerträgen iSd § 93 Abs 1 iVm Abs 3 EStG zählt.

Gemäß § 93 Abs 1 EStG wird die Einkommensteuer bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

§ 93 Abs 3 Z 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung (BGBl I Nr 52/2009) lautete:

Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben wurden.

Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen (§ 95 Abs. 3 Z 2 EStG), wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet.

Forderungswertpapiere sind Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen. Die vom Bw erworbene Inflationsanleihe verbrieft die Forderungen auf Kuponzahlungen iH der doppelten Inflationsrate in den ersten beiden Jahren, bzw auf 5 Prozent Zinsen im dritten Jahr sowie auf die Rückzahlung des Kapitals zum Laufzeitende. Es handelt sich daher bei der Anleihe um ein Forderungswertpapier iSd § 93 Abs 3 Z1 EStG.

Gemäß § 27 Abs 1 Z 4 EStG sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu diesen gehören nach Abs 2 Z 5 leg cit die anteiligen Kapitalerträge auch insoweit, als sie im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung eines Wertpapiers berücksichtigt werden. Danach gelten die - bei Veräußerung oder Einlösung eines Wertpapiers - anteilig berücksichtigten Kapitalerträge iSd § 27 Abs 1 Z 3 und 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalerträgen. Kapitalerträge iSd § 27 Abs 1 EStG sind grundsätzlich quellenorientiert zu sehen; es kommt daher in erster Linie auf die Zahlungen des Schuldners an. Surrogatszahlungen dritter Personen auch außerhalb von § 27 Abs 2 Z3 EStG werden durch Z5 erfasst. Dies betrifft auch die "Stückzinsen". Wird ein Forderungswertpapier während des Zinskuponzeitraums verkauft, so hat der Erwerber dem Veräußerer die anteiligen Kuponzinsen für den abgelaufenen Anteil der Zinskuponperiode zu ersetzten (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar § 27 Tz 171/1).

Kapitalerträge sind alle Formen von wirtschaftlichem Nutzungsentgelt für die Überlassung von Kapital. Im Erwerb der Anleihe liegt die Überlassung von Kapital zur Nutzung gegen entsprechendes Entgelt. Dieses Entgelt sind in diesem Fall im dritten Jahr der Laufzeit die Zinsen zu einem Jahreszinssatz von 5 %. Zinsen sind laufzeitabhängige Vergütungen für die entgeltliche Überlassung von Kapital. Zinsenansprüche entstehen zeitraumbezogen, dh die für das dritte und letzte Jahr der Laufzeit der Anleihe garantierten Zinsen iHv 5 % p.a. sind ab dem letzten Kupontermin (4. August 2010) entstanden und haben sich bis zum Veräußerungstag anteilig angesammelt. Diese angesammelten Zinsen sind im Kurswert enthalten. Werden verzinsliche Forderungswertpapier während der Laufzeit veräußert, sind die zugeflossenen Zinserträge (Stückzinsen) Kapitalerträge und als Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 2 Z3 EStG iVm § 27 Abs 2 Z5 EStG zu erfassen. Nachdem es sich um im Inland bezogene Kapitalerträge aus einem Forderungswertpapier handelt, unterliegen die zugeflossenen Zinsen der Kapitalertragsteuer (gem § 93 Abs 1 iVm § 93 Abs 3 Z1 EStG). Die Zinsen errechnen sich wie folgt: Letzter Kupontermin 4.8.2010, Veräußerungstag (Kassatag) 16.6.2011, Prozentsatz 5 % fix p.a., Zinstage 316 (von 5.8.2010 bis 16.6.2011). Die in diesem Zeitraum entstandenen Zinsen belaufen sich auf € 433,00.

Die dem Bw im Jahr 2011 zugeflossenen Kapitalerträge in Form der anteiligen Zinsen für das Forderungswertpapier "Inflationsanleihe" sind steuerpflichtige Kapitalerträge und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Die von der depotführenden Bank einbehaltene KESt ist daher iHv € 108,25 für die Zinsen iHv € 433,00 nicht zurück zu erstatten.

Dem Vorbringen des Bw, er hätte durch den Verkauf der Anleihe einen steuerfreien (weil außerhalb der Spekulationsfrist) Spekulationsgewinn erzielt, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 30 Abs 3 Z1 EStG liegen Spekulationseinkünfte nicht vor, soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 EStG gehören. Zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 EStG gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die, vom Bw angedeutete, Möglichkeit, Zinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren sowohl als Spekulationseinkünfte als auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, besteht schon allein auf Grund dieser Gesetzesbestimmung nicht.

Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und war daher abzuweisen.

Wien, am 4. März 2013