Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 3. Juli 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. Juni 2012 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Juni 2012 forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) für das Kind A., geboren am 28. Dezember 1992, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 2.586,80 für die Monate August 2011 bis Juli 2012 zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, weil A. die Lehre am 8. Juli 2011 abgebrochen habe und daher ab diesem Zeitpunkt keine Berufsausbildung vorliege.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 3. Juli 2012 das Rechtsmittel der Berufung erhoben und vorgebracht, dass sich die Bw nicht in der Lage sehe den Rückforderungsbetrag zu bezahlen. Das Lehrverhältnis sei seitens des Lehrherrn im Juli 2011 abgebrochen worden. Seit dieser Zeit werde A. von der ARBAS (Arbeitsassistenz Tirol) begleitet und unterstützt einen Arbeitsplatz zu finden. Seit Jänner 2012 sei A. bis zum 6. Juli 2012 beim Bundesheer.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2012 als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag vom 23. Juli 2012 mit gleichlautender Begründung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ist § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
Es steht unstrittig fest, dass das Lehrverhältnis von A. mit 8. Juli 2011 beendet wurde und damit ab diesem Zeitpunkt keine Berufsausbildung mehr vorliegt. Die in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 normierten Anspruchsvoraussetzungen sind weggefallen. Der Anspruch nach einer anderen Bestimmung wurde weder behauptet noch ergibt er sich aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen. Die Betreuung durch den Verein "ARBAS - Arbeitsassistenz Tirol", welcher sich laut Internet-Homepage für die berufliche und soziale Integration von Menschen mit psychischer, körperlicher Beeinträchtigung oder Lernschwierigkeiten einsetzt, ist keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe dar. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Die Rückforderung erfolgte deshalb zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 22. Februar 2013