Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Ing. Josef Bitzinger und Mag. Robert Steier über die Berufung des ASW, vom 12. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 25. Mai 2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 nach der am 20. Februar 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr AS - erklärte im Rahmen seiner am 04. Mai 2012 elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -3.385,17 € und beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.
Mit Schreiben vom 07. Mai 2012 wurde der Bw ersucht, eine Kopie des Scheidungsurteils zu übermitteln und die für das Jahr 2011 geleisteten Unterhaltszahlungen belegmäßig nachzuweisen.
Mit E-Mail vom 23. Mai 2012 übermittelte der Bw ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. GK an das Bezirksgericht Donaustadt vom 08. Mai 2012, ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirk 22 vom 15. Februar 2012 an den Bw, in dem dieser ersucht wurde, seinen Zahlungsrückstand von 300 € einzuzahlen, eine Niederschrift des Magistrats der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirk 22 vom 29. Oktober 2009, in der in Anwesenheit des Bw ua festgehalten wurde, dass dieser bis dahin noch keine Alimente bezahlt habe und zwei Beschlüsse des Bezirksgerichts Donaustadt vom 03. April 2012 auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG die beiden Kinder des Bw, Ar , geboren 2007 und M, geboren 2003 betreffend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 25. Mai 2012 wurde die Einkommensteuer mit 0 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, nur dann zustehe, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate bestehe und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehe. Da diese Voraussetzungen in gegenständlichen Verfahren nicht gegeben seien, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsabsetzbetrag für MS und ArS nicht habe anerkannt werden können, da die geforderte Zahlungsbestätigung für das Jahr 2011 nicht übermittelt worden sei.
Zusammen mit der elektronisch eingebrachten Berufung vom 12. Juni 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 25. Mai 2012 übermittelte der Bw eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirk 22 vom 05. Juni 2012, in der festgehalten wird, dass der Bw im Jahr 2011 zu monatlich 300 € (160 € mj. M und 140 € mj. Ar) an Unterhalt für die obengenannten Minderjährigen verpflichtet gewesen sei und tatsächlich 3.600 € an das Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirk 22 geleistet worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2012 wurde im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ein Unterhaltsabsetzbetrag von 876 € in Abzug gebracht und die Einkommensteuer erneut mit 0 € festgesetzt.
Im Vorlageantrag vom 09. Juli 2012 führte der Bw aus, dass der bekämpfte Bescheid ohne ausreichende Begründung und insbesondere, ohne ihm die Ergebnisse eines allfälligen Ermittlungsverfahrens mitzuteilen, von der eingereichten Steuererklärung abweiche. Im Weiteren fehle bei der Berufungsvorentscheidung die Begründung zur Gänze. Der Bw erinnerte daran, dass er im Rahmen seiner elektronisch eingebrachten Berufung im Anhang eine Zahlungsbestätigung des Magistrats der Stadt Wien Amt für Jugend und Familie übermittelt habe, die außer Acht gelassen worden sei. Abschließend führt der Bw aus: "Im Fall der nicht Erledigung der Berufung durch ein Berufungssenat der Abgabenbehörde zweiter Instanz stelle ich gem. § 284 Abs. 1 BAO den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung."
Da der Bw bei Aufruf seiner Sache nicht erschienen ist, erging der Beschluss, dass die mündliche Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw stattfinde. Das Finanzamt verwies in dieser nochmals auf sein bisheriges Vorbringen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw erklärte im Rahmen seiner am 04. Mai 2012 elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -3.385,17 € und beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag. Laut einer Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirk 22 vom 05. Juni 2012 ist der Bw im Jahr 2011 zu monatlich 300 € (160 € mj. M und 140 € mj. Ar) an Unterhalt für die obengenannten Minderjährigen verpflichtet gewesen und hat tatsächlich 3.600 € an das Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirk 22 geleistet. Da der Bw laut Abfrage im Zentralen Melderegister seit 21. September 2009 nicht mehr in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau YS wohnt und Frau YS in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 angab, dass ihr Personenstand seit 01. Juni 2009 dauernd getrennt lebend sei, wird davon ausgegangen, dass der Bw im Streitjahr 2011 von seiner Ehefrau YS dauernd getrennt gelebt hat.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung des Bw für das Jahr 2011, der Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirk 22 vom 05. Juni 2012, der Abfrage im Zentralen Melderegister, der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 von Frau Yaşariye Sakarya, der Ex-Gattin des Bw und den Unterlagen des Finanzamtes.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
1. Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdienenden zu. Dieser beträgt jährlich
- •
bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro,
- •
bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jeweils weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. (...) Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu.
Laut Abfrage im Zentralen Melderegister wohnt der Bw seit 21. September 2009 nicht mehr in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung (R) mit seiner Ehefrau YS, sondern in L. Im Einkommensteuerbescheid des Bw für das Jahr 2010 vom 31. Oktober 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht gewährt, dass seit 01.06.2009 der Familienstand des Bw dauernd getrennt lebend sei; gegen diesen Bescheid erhob der Bw keine Berufung. In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 gab Frau YS an, dass ihr Personenstand seit 01. Juni 2009 dauernd getrennt lebend sei. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister wohnen die beiden Söhne des Bw bei ihrer Mutter.
Im Hinblick darauf, dass der Bw im Streitjahr 2011 von seiner mittlerweile ehemaligen Ehefrau getrennt gelebt und mit seinen beiden Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sind die Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt. Das Finanzamt hat somit zu Recht den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt.
2. Unterhaltsabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, die für ein Kind, den gesetzlichen Unterhalt leisten, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro (...) monatlich zu.
Gemäß § 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Da der Bw im Streitjahr 2011 zur Unterhaltszahlung von monatlich 300 € (160 € mj. M und 140 € mj. Ar) für die obengenannten Minderjährigen verpflichtet war und tatsächlich 3.600 € an das Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirk 22 geleistet hat, steht dem Bw der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 876 € (ds 29,20 € + 43,80 € = 73 € x 12) zu. Im Hinblick darauf, dass der Bw im Streitjahr 2011 lediglich Verluste (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -3.385,17 €) erwirtschaftet hat, bleiben die geleisteten Unterhaltszahlungen im angefochtenen Bescheid ohne steuerliche Auswirkung. Eine wie in § 33 Abs 8 EStG 1988 vorgesehene Bestimmung, wonach der Alleinverdienerabsetzbetrag gutzuschreiben ist, wenn die nach Abs 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ ist, ist im Zusammenhang mit dem Unterhaltsabsetzbetrag nicht vorgesehen. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann somit nicht im Wege einer negativen Steuer gutgeschrieben werden.
3. Kinderfreibetrag
Gemäß § 106a Abs 2 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
Gemäß § 106 Abs 2 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 zusteht.
Da sich die beiden Söhne des Bw nicht ständig im Ausland aufhalten und für sie dem Bw mehr als sechs Monate im Streitjahr 2011 - wie oben ausgeführt - ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, hat der Bw im Jahr 2011 Anspruch auf die Gewährung von Kinderfreibeträgen für nicht haushaltszugehörige Kinder in Höhe von (2 x 132 € =) 264 €. Im Hinblick darauf, dass der Bw im Streitjahr 2011 lediglich Verluste (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -3.385,17 €) erwirtschaftet hat, bleibt der Kinderfreibetrag ebenso wie der Unterhaltsabsetzbetrag im angefochtenen Bescheid ohne steuerliche Auswirkung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Februar 2013