Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch denSenat über die Berufung der Berufungswerberin gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2005 und die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 entschieden:
Spruch
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Am 30.6.2012 ist die Einkommensteuererklärung der Bw für das Jahr 2005 beim Finanzamt elektronisch eingelangt. Darin sind neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben worden. Grundlage für die angegebenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom 2.7.2009 gewesen.
Nach der erklärungsgemäßen Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 ist dieser Bescheid vom 20.7.2012 durch einen Bescheid vom 27.8.2012 gemäß § 299 BAO aufgehoben worden, da der Einkommensteuerbescheid 2005 wegen Verjährung nicht ergehen hätte dürfen.
Am 29.9.2012 hat die Bw Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO beim Finanzamt eingebracht und begründend Folgendes ausgeführt:
Der Grundlagenbescheid für 2005 sei erst am 2.7.2009 ergangen und durch die verspätete Behandlung durch die Finanzverwaltung habe auch die Verjährungsfrist erst später zu laufen begonnen.
Am 28.8.2012 ist weiters ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 ergangen, welcher ebenfalls mit Berufung vom 28.9.2012, beim Finanzamt eingelangt am 29.9.2012, angefochten worden ist.
Gleichzeitig ist die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowohl im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2005 als auch die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 beantragt worden.
Diese Berufungen sind dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz - ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - vorgelegt worden.
Nach der Vorladung zur mündlichen Verhandlung ist diese mit Schriftsatz vom 18.2.2013 zurückgezogen worden.
Hierzu wird erwogen:
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17 a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahren, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Werden innerhalb der Verjährungsfirst (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 erster Satz BAO jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Der Abgabenanspruch entsteht nach § 4 Abs. 1 lit. a Z. 2 BAO bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z. 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Im gegenständlichen Fall ist die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 am 30.6.2012 beim Finanzamt eingelangt, der Einkommensteuerbescheid 2005 ist sodann am 20.7.2012 ergangen.
Nach § 4 Abs. 1 lit. a Z. 2 BAO ist der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer 2005 mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 entstanden. Die Verjährungsfrist beträgt im Falle der Veranlagung zur Einkommensteuer fünf Jahre. Sie endet daher hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres 2010. Zu prüfen bleibt, ob in der Zeit ab Entstehen des Abgabenanspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2010 die Verjährungsfrist nicht durch die Verwirklichung des Verlängerungstatbestandes gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert wurde. Andernfalls ist mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 Verjährung eingetreten.
Die Verlängerung um ein Jahr (dem ersten Satz des § 209 Abs. 1 BAO zufolge) erfolgt unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt. Die Verlängerung gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO jeweils um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im (weiteren) verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird. (Ritz, BAO, TZ. 1 zu § 209)
Seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.1995, 95/14/0021, gilt in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass Grundlagenbescheide (§ 188 BAO), die eindeutig auf die Geltendmachung von bestimmten Abgabenansprüchen gerichtet sind, für die Verjährung dieser Abgaben (zB Einkommensteuer der Beteiligten) auch dann bedeutsam sind, wenn sie nicht vom für die Abgabenbehörde örtlich zuständigen Finanzamt erlassen wurden. Dies gilt auch für auf Erlassung solcher Feststellungsbescheide gerichtete Amtshandlungen wie zB Vorhalte oder Außenprüfungen. (Vgl. Ritz, BAO, TZ 9 zu § 209).
Im gegenständlichen Fall ist nun zu beachten, dass am 2.7.2009 ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2005 ergangen ist, in welchem die Bw als Beteiligte aufscheint. Dieser Bescheid verlängert die Verjährungsfrist für die Erhebung der Einkommensteuer 2005 gemäß § 209 Abs. 1 erster Satz BAO um ein Jahr, sodass für die Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 geendet hat. Demgegenüber ist der Einkommensteuerbescheid 2005 am 20.7.2012 erlassen worden. Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 299 BAO erweist sich somit als rechtmäßig. Die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 27.8.2012 betreffend die Einkommensteuer 2005 ist dementsprechend abzuweisen.
Die Bw hat weiters die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO bekämpft und dies im Ergebnis mit der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO vom 27.8.2012 betreffend die Einkommensteuer 2005 begründet. Da die Berufung gegen diesen Aufhebungsbescheid vom 27.8.2012 als unbegründet abgewiesen wird, kann auch der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen kein Erfolg beschieden sein. Hinzu kommt, dass Anspruchszinsen nach dem Normzweck des § 205 BAO die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, wobei jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen) Anspruchszinsenbescheid auslöst und aufgrund der Bindung des Zinsenbescheides an die Höhe der im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. (vgl. Ritz, BAO, § 205 TZ. 34).
Salzburg, am 20. Februar 2013