Volltext

UFS 23.01.2013, RV/0036-K/11

Nichtfeststellung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 23 EStG 1988

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Personengesellschaft Immobilien Handel KG vom 1.2.2011 gegen den Bescheid und die Erledigungen des Finanzamtes FA betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 vom 23.12.2010, Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2000 vom 23.12.2010, sowie Unterbleiben der Feststellung von Einkünften für das Jahr 2000 in Bezug auf die Kommanditisten vom 23.12.2010 und über die Berufung des DKfm Dr. Franz KDOHF vom 1.2.2011 gegen die behördliche Erledigung desselben Finanzamtes für das Jahr 2000 vom 23.12.2010 über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte hinsichtlich der Kommanditisten

Spruch

entschieden:

ad Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 (bekämpfter Bescheid vom 23.12.2010): Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs 2 BAO aufgehoben.

ad Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2000 (bekämpfte behördliche Erledigung vom 23.12.2010): Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

ad Unterbleiben der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2000 (bekämpfte behördliche Erledigung vom 23.12.2010) in Bezug auf die Kommanditisten Dr. Franz KDOHF, Univ-Prof. Dr KDMLE, Dr. Heinz KDOPP, Dr. Dieter KDKK und Dr. Bernhard KDWIE vom 23.12.2010: Die Berufungen der Personengesellschaft Immobilien Handel KG und des Dr. Franz KDOHF werden als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

DiePersonengesellschaft Immobilien Handel KEG ist seit 2007 eine KG.

Mit der behördlichen Erledigung vom 23.12.2010 an diese KG wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte für das Jahr 2000 festgestellt und den Komplementären der KG zugewiesen. Mit einer weiteren Erledigung vom 23.12.2010 mit Wirksamkeit für 2000 an die KG und an die Kommanditisten, u.a. auch an Dr. FranzKDOHF, wurde festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Kommanditisten, unter anderem auch für Dr. KDOHF , in Bezug auf das Jahr 2000 zu unterbleiben habe.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Es ist somit eine Erledigung im Sinne des § 188 BAO ergangen, in der die von der Personengesellschaft im Jahr 2000 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurde eine weitere Erledigung betreffend die Kommanditisten, u.a. auch betreffend Dr. KDOHF , erlassen, in der insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte für denselben Zeitraum zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen, weil nicht mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter ein einheitlicher Bescheid erlassen wurde (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).

Die bekämpften behördlichen Erledigungen betreffend Feststellung von Einkünften für 2000 und das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften in Bezug auf die Kommanditisten für 2000 haben schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen.

Der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf Feststellung der Einkünfte für 2000 vom 23.12.2010 ist unzulässig, weil nicht mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid eine das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung verbunden worden ist (§ 307 Abs 1 BAO): Das Finanzamt hat es unterlassen, zugleich mit dem Wiederaufnahmebescheid einen wirksamen Feststellungsbescheid oder Nichtfeststellungsbescheid oder kombinierten Feststellungs- und Nichtfeststellungsbescheid für das Jahr 2000 zu erlassen. Daher ist der Bescheid vom 23.12.2010 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte für 2000 aufzuheben (vgl UFS RV/0222-G/06 vom 27.7.2006).

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in möglicherweise vergleichbaren Angelegenheiten mehrere Berufungsentscheidungen (RV/CODE10/10 betreffend PGRI KG; RV/Code07/07 betreffend PGTUS KG; RV/CODE558/07 betreffend PGSIDE KG) ergangen.

Bis jetzt wurde nicht geprüft, ob der Tatbestand des § 2 Abs 2a EStG erfüllt wurde. Es wurde nicht geprüft, ob Einkünfte aus der Beteiligung an einer Gesellschaft vorliegen, bei der das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt nicht ausnahmslos voraus, dass der Erwerb derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird und dass ein Renditevergleich i.S. des § 2 Abs 2a erster Teilstrich EStG durchgeführt wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Jänner 2013