Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufung des Ing. Walter Bw vom 20.2.2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 25. 1.2007 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 und 1999 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Ad 1998:
Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes FAalt vom 9.7.1999 für 1998 wurden u.a. negative Einkünfte des Berufungswerbers (Bw) aus Gewerbebetrieb in Höhe von
-546.339 S festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde mehrmals gemäß § 295 Abs 1 BAO geändert (Änderungsbescheide vom 10.8.2000, 7.11.2003, 19.9.2006).
Mit als Nichtfeststellungsbescheid intendierter behördlicher Erledigung des Finanzamtes FAneu vom 14.12.2006 an die Personengesellschaft1 KEG einerseits und an den Bw (stiller oder atypisch stiller Gesellschafter dieser KEG) andererseits wurde in Bezug auf die Jahre 1998-2001 festgestellt, dass ein Anteil des Bw am Ergebnis dieser KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Gleichartige als Nichtfeststellungsbescheide vom 14.12.2006 intendierte behördliche Erledigungen des Finanzamtes FAneu für den Zeitraum 1998 -2001 erhielten damals auch die anderen stillen oder atypisch stillen Gesellschafter dieser KEG Dr. StillASM und Mitgesellschafter (Bescheid des UFS vom 21.12.2012, GZx). Jeder einzelne stille oder atypisch stille Gesellschafter (Bw, Dr. StillASM und Mitgesellschafter) dieser KEG hatte damals eine nur eine ihn selbst und diese KEG betreffende Erledigung erhalten, in der festgestellt worden war, dass ein Anteil dieses Gesellschafters am Ergebnis dieser KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Ein einheitlicher Feststellungsbescheid mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter dieser KEG (Komplementäre, Kommanditisten, stille oder atypisch stille Gesellschafter) ist nicht ergangen (UFS GZx vom 21.12.2012).
Mit dem mit Berufung vom 20.2.2007 bekämpften Änderungsbescheid des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 25.1.2007 wurden in Bezug auf das Jahr 1998 die Einkommensteuer betreffend den Bw neu festgesetzt und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -62.621 S angesetzt. Dieser Änderungsbescheid wurde auf die oben erwähnte, als Nichtfeststellungsbescheid intendierte behördliche Erledigung desselben Finanzamtes vom 14.12.2006 gestützt (Bescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 25.1.2007 in Bezug auf das Jahr 1998).
Diese Erledigung vom 14.12.2006 an die KEG und an den Bw ist jedoch als unwirksame behördliche Erledigung anzusehen. Sie ist nicht als wirksamer Bescheid anzusehen (Bescheid des UFS vom 21.12.2012, GZx ). Auf den soeben erwähnten Bescheid des UFS vom 21.12.2012 wird verwiesen.
Ad 1999:
Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes FAalt vom 5.10.2000 für 1999 wurden u.a. negative Einkünfte des Berufungswerbers (Bw) aus Gewerbebetrieb in Höhe von
-777.412 S festgesetzt. In Bezug auf Einkommensteuer 1999 ergingen sodann zwei Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs 1 BAO (Änderungsbescheide vom 12.2.2004 und vom 19. 9.2006).
Mit als Nichtfeststellungsbescheid intendierter behördlicher Erledigung des Finanzamtes FAneu vom 14.12.2006 an die Personengesellschaft1 KEG einerseits und an den Bw (stiller oder atypisch stiller Gesellschafter dieser KEG) andererseits wurde in Bezug auf die Jahre 1998-2001 festgestellt, dass ein Anteil des Bw am Ergebnis dieser KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei (UFS GZx vom 21.12.2012).
Auch in Bezug auf die Personengesellschaft2 KEG ergingen behördliche Erledigungen, die als Nichtfeststellungsbescheide intendiert waren:
Mit den behördlichen Erledigungen des Finanzamtes FAneu vom 6.12.2006 betreffend 1999-2001 an die Personengesellschaft2KEG wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte festgestellt und den Komplementären der Personengesellschaft, nicht aber deren Kommanditisten, zugewiesen. Diese behördlichen Erledigungen enthalten keine Feststellung in Bezug auf die Kommanditisten. Mit weiteren Erledigungen desselben Finanzamtes vom 7.12.2006 mit Wirksamkeit für 1999-2001 an die Personengesellschaft2 KEG und an deren Kommanditisten, darunter auch den Bw, wurde festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Kommanditisten, darunter auch den Bw, in Bezug auf die Jahre 1999-2001 zu unterbleiben habe.
Es sind somit in Bezug auf die Personengesellschaft2 KEG Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von dieser Personengesellschaft in den Jahren 1999-2001 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die Kommanditisten, darunter auch den Bw, erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte für dieselben Zeiträume zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen, weil nicht ein einheitlicher Bescheid für alle Gesellschafter dieser Personengesellschaft erlassen worden ist (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Die als Nichtfeststellungsbescheid vom 7.12.2006 mit Wirksamkeit für 1999-2001 an die Personengesellschaft2 KEG und an den Bw intendierte behördliche Erledigung des Finanzamtes FAneu war daher kein Bescheid, sondern eine unwirksame behördliche Erledigung.
Mit dem mit Berufung vom 20.2.2007 bekämpften Änderungsbescheid des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 25.1.2007 wurden in Bezug auf das Jahr 1999 die Einkommensteuer betreffend den Bw neu festgesetzt und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -10.682 S angesetzt. Dieser Änderungsbescheid wurde auf die als Nichtfeststellungsbescheid intendierte behördliche Erledigung desselben Finanzamtes vom 14.12.2006 (siehe oben) an die Personengesellschaft1 KEG und den Bw und auf die als Nichtfeststellungsbescheid intendierte behördliche Erledigung desselben Finanzamtes vom "27.11.2006" (richtig: 7.12.2006) mit Wirksamkeit für 1999-2001 an die Personengesellschaft2 KEG und an den Bw gestützt (Bescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 25.1.2007 in Bezug auf das Jahr 1999).
Diese Erledigung vom 14.12.2006 an die Personengesellschaft1 KEG und an den Bw ist jedoch als unwirksame behördliche Erledigung anzusehen. Sie ist nicht als wirksamer Bescheid anzusehen (Bescheid des UFS vom 21.12.2012, GZx ). Auf den soeben erwähnten Bescheid des UFS vom 21.12.2012 wird verwiesen. Auch die Erledigung vom 7.12.2006 an die Personengesellschaft2 KEG und den Bw ist als unwirksame behördliche Erledigung anzusehen, weil sie dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens nicht entsprochen hat.
Über die Berufung wird erwogen:
Durch die bekämpften Änderungsbescheide des Finanzamtes gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 25.1.2007 wurde in Bezug auf die Jahre 1998 und 1999 die Einkommensteuer gegenüber dem Berufungswerber (Bw) neu festgesetzt. Der Änderungsbescheid für 1998 beruht auf der oben erwähnten Erledigung des Finanzamtes vom 14.12.2006 in Bezug auf die Jahre 1998-2001 an die Personengesellschaft1 KEG und an den Bw. Der Änderungsbescheid für 1999 beruht auf der oben erwähnten Erledigung des Finanzamtes vom 14.12.2006 in Bezug auf die Jahre 1998-2001 an die Personengesellschaft1 KEG und an den Bw und auf der oben erwähnten Erledigung des Finanzamtes vom 7.12.2006 an die Personengesellschaft2 KEG und den Bw. Diese Erledigungen vom 14.12.2006 und vom 7.12.2006 entfalteten jedoch keine Wirkungen und sind nicht als Bescheide anzusehen. Daher sind die Änderungsbescheide unzulässig und aufzuheben (§ 295 Abs 1 BAO, § 289 Abs 2 BAO; VwGH vom 16.12.2009, 2007/15/0294).
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Jänner 2013