Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufung des Richard Bw vom 23. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 19. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes FAalt vom 23.9. 1999 für 1998 wurden u.a. negative Einkünfte des Berufungswerbers (Bw) aus Gewerbebetrieb in Höhe von
-184.000 S festgesetzt.
Diese negativen Einkünfte des Bw aus Gewerbebetrieb standen im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beteiligung des Berufungswerbers (Bw) an der Personengesellschaft KEG.
Mit als Nichtfeststellungsbescheid intendierter behördlicher Erledigung des Finanzamtes FAneu vom 14.12.2006 an diese KEG einerseits und an den Bw (stiller oder atypisch stiller Gesellschafter der KEG) andererseits wurde in Bezug auf die Jahre 1998-2001 festgestellt, dass ein Anteil des Bw am Ergebnis der KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Gleichartige als Nichtfeststellungsbescheide vom 14.12.2006 intendierte behördliche Erledigungen dieses Finanzamtes für den Zeitraum 1998 -2001 erhielten damals auch die anderen stillen oder atypisch stillen Gesellschafter der KEG Dr. STILLASM und Mitgesellschafter (Bescheid des UFS vom 21.12.2012, GZ1 ). Jeder einzelne stille oder atypisch stille Gesellschafter (Bw, Dr. STILLASM und Mitgesellschafter) der KEG hatte damals eine nur eine ihn selbst und die KEG betreffende Erledigung erhalten, in der festgestellt worden war, dass ein Anteil dieses Gesellschafters am Ergebnis der KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Ein einheitlicher Feststellungsbescheid mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter der KEG (Komplementäre, Kommanditisten, stille oder atypisch stille Gesellschafter) ist nicht ergangen (UFS GZ1 vom 21.12.2012).
Mit dem mit Berufung vom 23.1.2007 bekämpften Änderungsbescheid des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 19.12.2006 wurden in Bezug auf das Jahr 1998 die Einkommensteuer betreffend den Bw neu festgesetzt und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt. Dieser Änderungsbescheid wurde auf die oben erwähnte, als Nichtfeststellungsbescheid intendierte behördliche Erledigung dieses Finanzamtes vom 14.12.2006 gestützt (Bescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 19.12.2006 in Bezug auf das Jahr 1998).
Diese Erledigung vom 14.12.2006 an die KEG und an den Bw ist jedoch als unwirksame behördliche Erledigung anzusehen. Sie ist nicht als wirksamer Bescheid anzusehen (Bescheid des UFS vom 21.12.2012, GZ1 ). Auf den soeben erwähnten Bescheid des UFS vom 21.12.2012 wird verwiesen.
Über die Berufung wird erwogen:
Durch den bekämpften Änderungsbescheid des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 19.12.2006 wurde in Bezug auf das Jahr 1998 die Einkommensteuer gegenüber dem Berufungswerber (Bw) neu festgesetzt. Dieser Änderungsbescheid beruht auf der oben erwähnten, als Nichtfeststellungsbescheid gemäß § 190 Abs 1 BAO intendierten Erledigung dieses Finanzamtes vom 14.12.2006 in Bezug auf die Jahre 1998-2001 an die KEG und an den Bw. Diese Erledigung vom 14.12.2006 entfaltete jedoch keine Wirkungen und ist nicht als Bescheid anzusehen. Daher ist der Änderungsbescheid unzulässig und aufzuheben (§ 295 Abs 1 BAO, § 289 Abs 2 BAO; VwGH vom 16.12.2009, 2007/15/0294).
Daher wird spruchgemäß entschieden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Jänner 2013