Volltext

UFS 17.01.2013, RV/0158-K/07

Nichtfeststellung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 23 EStG 1988

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufungen des Dr. Kurt Bw vom 9. und 10. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 19. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001 entschieden:

Spruch

Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes FAalt vom 11.8.1999 für 1998 wurden u.a. negative Einkünfte des Berufungswerbers (Bw) aus Gewerbebetrieb in Höhe von -450.000 S festgesetzt.

Mit Einkommensteuerbescheid desselben Finanzamtes vom 14.11.2000 für 1999 wurden u.a. positive Einkünfte des Bw aus Gewerbebetrieb von 5000 S festgesetzt. Mit Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 22.2.2001 wurden in Bezug auf dieses Jahr positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.000 S festgesetzt. Mit Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 17.5.2001 wurden in Bezug auf dieses Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb von +5000 S festgesetzt.

Mit Einkommensteuerbescheid desselben Finanzamtes vom 15.5.2002 für 2000 wurden u.a. positive Einkünfte des Bw aus Gewerbebetrieb von 20.000 S festgesetzt.

Mit Einkommensteuerbescheid desselben Finanzamtes vom 21.5.2003 für 2001 wurden u.a. positive Einkünfte des Bw aus Gewerbebetrieb von 5.000 S festgesetzt.

Diese negativen und positiven Einkünfte des Bw aus Gewerbebetrieb der Jahre 1998-2001 standen im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beteiligung des Berufungswerbers (Bw) an der PG KEG.

Mit als Nichtfeststellungsbescheid intendierter behördlicher Erledigung des Finanzamtes FA2 vom 14.12.2006 an diese KEG einerseits und an den Bw (stiller oder atypisch stiller Gesellschafter der KEG) andererseits wurde in Bezug auf die Jahre 1998-2001 festgestellt, dass ein Anteil des Bw am Ergebnis der KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Gleichartige als Nichtfeststellungsbescheide vom 14.12.2006 intendierte behördliche Erledigungen des Finanzamtes FA2 für den Zeitraum 1998 -2001 erhielten damals auch die anderen stillen oder atypisch stillen Gesellschafter der KEG Dr. StillAMS und Mitgesellschafter (Bescheid des UFS vom 21.12.2012, RV/0495-K/07). Jeder einzelne stille oder atypisch stille Gesellschafter (Bw, Dr. StillAMS und Mitgesellschafter) der KEG hatte damals eine nur eine ihn selbst und die KEG betreffende Erledigung erhalten, in der festgestellt worden war, dass ein Anteil dieses Gesellschafters am Ergebnis der KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen sei. Ein einheitlicher Feststellungsbescheid mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter der KEG (Komplementäre, Kommanditisten, stille oder atypisch stille Gesellschafter) ist nicht ergangen (UFS RV/0495-K/07 vom 21.12.2012).

Mit den mit Berufung vom 9. und 10.1.2007 bekämpften Änderungsbescheiden des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 19.12.2006 wurde in Bezug auf die Jahre 1998-2001 die Einkommensteuer betreffend den Bw neu festgesetzt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Bezug auf diese Jahre mit jeweils Null festgesetzt. Alle diese Änderungsbescheide wurden auf die als Nichtfeststellungsbescheid intendierte behördliche Erledigung vom 14.12.2006 gestützt (Bescheide gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 19.12.2006 in Bezug auf die Jahre 1998-2001).

Diese Erledigung vom 14.12.2006 an die KEG und an den Bw ist jedoch als unwirksame behördliche Erledigung anzusehen. Sie ist nicht als wirksamer Bescheid anzusehen (Bescheid des UFS vom 21.12.2012, RV/0495-K/07). Auf den soeben erwähnten Bescheid des UFS vom 21.12.2012 wird verwiesen.

Über die Berufung wird erwogen:

Durch die bekämpften Änderungsbescheide des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 19.12.2006 wurde in Bezug auf die Jahre 1998-2001 die Einkommensteuer gegenüber dem Berufungswerber (Bw) neu festgesetzt. Diese Änderungsbescheide beruhen auf der oben erwähnten Erledigung des Finanzamtes FA2 vom 14.12.2006 in Bezug auf die Jahre 1998-2001 an die KEG und an den Bw. Diese Erledigung vom 14.12.2006 entfaltete jedoch keine Wirkungen und ist nicht als Bescheid anzusehen. Daher sind die Änderungsbescheide unzulässig und aufzuheben (§ 295 Abs 1 BAO, § 289 Abs 2 BAO; VwGH vom 16.12.2009, 2007/15/0294).

Daher wird spruchgemäß entschieden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Jänner 2013