Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufungen des Herrn KR Mag. KE KD1
Spruch
-vom 26.1.2007 gegen die Erledigung des Finanzamtes FA Dorf vom 16.1.2007 an die Personengesellschaft PG KG einerseits und an deren Gesellschafter KR Mag. KE KD1 andererseits für den Zeitraum 2001-2002 mit der Feststellung, dass ein Anteil dieses Gesellschafters am Ergebnis der Personengesellschaft und an der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft nicht gegeben sei,
- und vom 16.1.2008 gegen die Erledigung desselben Finanzamtes vom 9.1.2008 an die PG KGeinerseits und an deren Kommanditisten Mag. KE KD1 andererseits über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend den genannten Kommanditisten für 2003
beschlossen:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Personengesellschaft PGKEG ist seit 2007 eine KG.
Mit der behördlichen Erledigung vom 16.1.2007 betreffend den Zeitraum 2001-2002 an die Personengesellschaft wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte festgestellt und nur der Komplementärin (PGKO Gesellschaft m.b.H) der Personengesellschaft, nicht aber deren übrigen Gesellschaftern, unter welchen sich auch der Berufungswerber (Bw) befand, zugewiesen. Diese behördliche Erledigung enthält keine Feststellung in Bezug auf die übrigen Gesellschafter FH KD2, Mag. KE KD1 (Bw), Dr. Regina StillJKW , Dr. Dieter StillIKA , Dr. Reinhold StillPRU und Dr. Bruno StillITO , obwohl auch in Bezug auf die übrigen Gesellschafter der Personengesellschaft die Zuweisung von Einkünften beantragt worden war (Steuererklärungen der Personengesellschaft 2001, 2002). Zudem enthält diese keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie ist nur an die Personengesellschaft, nicht jedoch an jeden einzelnen ihrer Gesellschafter adressiert worden. Diese behördliche Erledigung ist daher kein wirksamer Bescheid.
Mit weiteren Erledigungen vom 16.1.2007 in Bezug auf den Zeitraum 2001-2002 an die Personengesellschaft einerseits und an die Gesellschafter Mag. KE KD1 (Bw), FH KD2 , Dr. Regina StillJKW , Dr. Dieter StillIKA , Reinhold StillPRU und Bruno StillITO andererseits wurde festgestellt, dass ein Anteil dieser Gesellschafter an der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte dieser Personengesellschaft nicht gegeben sei.
Auch diese Erledigungen enthalten, soweit sie an die Personengesellschaft adressiert worden sind, keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der Personengesellschaft adressiert worden. Sie sind daher, soweit sie an die Personengesellschaft adressiert worden sind, keine wirksamen Bescheide.
Es ist somit eine Erledigung im Sinne des § 188 BAO ergangen, in der die von der Personengesellschaft PG KG in den Jahren 2001-2002 erzielten Einkünfte der Komplementärin zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden in Bezug auf dieselben Zeiträume Erledigungen betreffend die anderen Gesellschafter erlassen, in denen festgestellt wurde, dass ein Anteil der anderen Gesellschafter, u.a. auch des Bw, an der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft in Bezug auf die Jahre 2001-2002 nicht gegeben sei. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen, da nicht mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter ein Bescheid erlassen worden ist (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die oben erwähnten behördlichen Erledigungen, die in Bezug auf den Zeitraum 2001 und 2002 ergangen sind, und zu denen auch der erste durch den Bw bekämpfte Bescheid gehört, sind daher unwirksam.
Mit der behördlichen Erledigung vom 9. 1. 2008 an die Personengesellschaft wurden deren Einkünfte u.a. für den Zeitraum 2003 festgestellt und nur der Komplementärin, nicht auch den anderen Gesellschaftern zugewiesen. Diese behördliche Erledigung enthält keinerlei Feststellungen oder Nichtfeststellungen betreffend die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft, obwohl die Personengesellschaft in ihrer Steuererklärung 2003 auch eine Zuweisung von Einkünften an die anderen Gesellschafter beantragt hatte. Diese Erledigung entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens nicht und ist daher unwirksam. Zudem enthält diese Erledigung keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO.
Mit den weiteren behördlichen Erledigungen vom 9. Jänner 2008 wurde jeweils für einen einzigen Gesellschafter der Personengesellschaft festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte in Bezug auf diesen Gesellschafter jedenfalls für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe.
Mit behördlicher Erledigung vom 9. Jänner 2008 wurde festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend die Komplementärin u.a. für das Jahr 2003 zu unterbleiben habe.
Mit einer zeitgleich erlassenen behördlichen Erledigung wurde festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend den stillen Gesellschafter Dr. StillITO u.a. für denselben Zeitraum zu unterbleiben habe.
Gleichartige Erledigungen in Bezug auf das Jahr 2003 ergingen auch für die stillen Gesellschafter/Gesellschafterinnen der Personengesellschaft Dr. StillIKA , Dr. Regina StillJKW , Dr. StillPRU , sowie die Kommanditisten Mag. KD1 und FH KD2 . Diese gleichartigen Erledigungen unterscheiden sich in Bezug auf die stillen Gesellschafter nur dadurch , dass an Stelle des Namens Dris StillITO der Name eines der anderen stillen Gesellschafter erwähnt wird. Diese gleichartigen Erledigungen unterscheiden sich in Bezug auf die Kommanditisten jeweils dadurch, dass an Stelle des Namens Dris StillITO der Name eines der anderen Kommanditisten (Mag. KD1 oder FH KD2 ) erwähnt wird.
An Stelle eines einheitlichen Verfahrens, das durch einen einzigen Bescheid gekennzeichnet gewesen wäre, traten für den Zeitraum 2003 somit acht Verfahren, wobei in jedem Einzelnen dieser Verfahren nur Feststellungen oder Nichtfeststellungen für jeweils einen einzigen Gesellschafter ergangen sind. Allen behördlichen Erledigungen, die mit Wirksamkeit für den Zeitraum 2003 ergangen sind, ist daher gemeinsam, dass sie dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens nicht entsprochen haben. Alle behördlichen Erledigungen betreffend diesen Zeitraum waren daher unwirksam. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher unzulässig (VwGH 5.9.2012, 2011/15/0024). Davon sind folgende behördliche Erledigungen betroffen:
-behördliche Erledigung an die Personengesellschaft vom 9.1.2008 mit Zuweisung von Einkünften u.a. für das Jahr 2003 an die Komplementärin (HA32/2005);
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an die Komplementärin , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend die Komplementärin u.a. für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr. Bruno StillITO , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter u.a. für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr.Dieter StillIKA , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter u.a. für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an die stille Gesellschafterin Dr Regina StillJKW , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diese Gesellschafterin u.a. für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr.Reinhold StillPRU , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter u.a. für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den Kommanditisten Mag. KE KD1 (Bw), wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den Kommanditisten FH KD2 , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
In Bezug auf die Komplementärin der Personengesellschaft wurden in zwei verschiedenen Bescheiden für einen und denselben Zeitraum (u.a. für 2003) einerseits der Komplementärin Einkünfte zugewiesen und andererseits festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Komplementärin zu unterbleiben habe [Bescheid vom 9.1.2008 mit Zuweisung von Einkünften an die Komplementärin (HA32/2005); Bescheid vom 9.1.2008 mit der Feststellung, dass eine Feststellung von Einkünften für die Komplementärin zu unterbleiben habe (HA34/2005)]. Ein einheitliches Feststellungsverfahren setzt jedenfalls Feststellungen voraus, die einander nicht widersprechen.
Auch die durch den Bw bekämpften behördlichen Erledigungen sind daher unwirksam. Daher wird spruchgemäß entschieden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Jänner 2013