Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufungen der Bw KG
Spruch
- vom 25.1.2007 gegen die Erledigung des Finanzamtes FADorf vom 16.1.2007 betreffend Feststellung der Einkünfte für 2001-2002,
-vom 25.1.2007 gegen die Erledigungen desselben Finanzamtes vom 16.1.2007 an die Personengesellschaft Bw KG einerseits und an deren Gesellschafter Mag. KE KD1, Dr.Regina StillJKW, Reinhold StillPRU, Bruno StillITO, FF KD2 und Dr.Dieter StillIKA andererseits für den Zeitraum 2001-2002 mit der Feststellung, dass ein Anteil dieser Gesellschafter am Ergebnis der Personengesellschaft und an der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft nicht gegeben sei,
- vom 16.1.2008 gegen die Erledigung desselben Finanzamtes vom 9.1.2008 an die Bw KGbetreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2003-2005 (intendiert als vorläufige Bescheide)
- vom 16.1.2008 gegen die Erledigungen desselben Finanzamtes vom 9.1.2008 an die Bw KGeinerseits und deren Gesellschafter PGKO Gesellschaft m.b.H, Dr. Bruno StillITO , Dr. Dieter StillIKA , Dr. Regina StillJKW , Dr. Reinhold StillPRU andererseits über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die genannten Gesellschafter für 2003-2005,
-vom 16.1.2008 gegen die Erledigungen desselben Finanzamtes vom 9.1.2008 an die BwKGeinerseits und an deren Kommanditistin HCVVT m.b.H. andererseits über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die genannte Kommanditistin für 2004-2005,
-vom 16.1.2008 gegen die Erledigungen desselben Finanzamtes vom 9.1.2008 an die Bw KGeinerseits und an deren Kommanditisten Mag. KE KD1 und FF KD2 andererseits über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die genannten Kommanditisten für 2003
beschlossen:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Personengesellschaft Bw KEG ist seit 2007 eine KG.
Mit der behördlichen Erledigung vom 16.1.2007 betreffend den Zeitraum 2001-2002 an die Personengesellschaft wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte festgestellt und nur der Komplementärin (PGKO Gesellschaft m.b.H) der Personengesellschaft, nicht aber deren übrigen Gesellschaftern, zugewiesen. Diese behördliche Erledigung enthält keine Feststellung in Bezug auf die übrigen Gesellschafter. Zudem enthält diese keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie ist nur an die Personengesellschaft, nicht jedoch an jeden einzelnen ihrer Gesellschafter adressiert worden. Diese behördliche Erledigung ist daher kein wirksamer Bescheid.
Mit weiteren Erledigungen vom 16.1.2007 in Bezug auf den Zeitraum 2001-2002 an die Personengesellschaft einerseits und an die Gesellschafter Mag. KE KD1 , FF KD2 , Dr. Regina StillJKW , Dr. Dieter StillIKA , Reinhold StillPRU und Bruno StillITO andererseits wurde festgestellt, dass ein Anteil dieser Gesellschafter an der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte dieser Personengesellschaft nicht gegeben sei.
Auch diese Erledigungen enthalten, soweit sie an die Personengesellschaft adressiert worden sind, keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der Personengesellschaft adressiert worden. Sie sind daher, soweit sie an die Personengesellschaft adressiert worden sind, keine wirksamen Bescheide.
Es ist somit eine Erledigung im Sinne des § 188 BAO ergangen, in der die von der Personengesellschaft Bw KG in den Jahren 2001-2002 erzielten Einkünfte der Komplementärin zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden in Bezug auf dieselben Zeiträume Erledigungen betreffend die anderen Gesellschafter erlassen, in denen festgestellt wurde, dass ein Anteil der anderen Gesellschafter an der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft in Bezug auf die Jahre 2001-2002 nicht gegeben sei. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen, da nicht mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter ein Bescheid erlassen worden ist (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die oben erwähnten behördlichen Erledigungen, die in Bezug auf den Zeitraum 2001 und 2002 ergangen sind, sind daher unwirksam.
Mit der behördlichen Erledigung vom 9. 1. 2008 an die Personengesellschaft wurden deren Einkünfte für den Zeitraum 2003 - 2005 festgestellt und nur der Komplementärin, nicht auch den anderen Gesellschaftern zugewiesen. Diese behördliche Erledigung enthält keinerlei Feststellungen oder Nichtfeststellungen betreffend die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft, obwohl die Personengesellschaft in ihren Steuererklärungen 2003-2005 auch eine Zuweisung von Einkünften an die anderen Gesellschafter beantragt hatte. Diese Erledigung entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens nicht und ist daher unwirksam.
Mit den weiteren behördlichen Erledigungen vom 9. Jänner 2008 wurde jeweils für einen einzigen Gesellschafter/oder für eine einzige Gesellschafterin der Personengesellschaft festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte in Bezug auf diesen Gesellschafter/diese Gesellschafterin für den Zeitraum 2003-2005 zu unterbleiben habe.
Mit behördlicher Erledigung vom 9. Jänner 2008 wurde festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend die Komplementärin für die Jahre 2003-2005 zu unterbleiben habe.
Mit einer zeitgleich erlassenen behördlichen Erledigung wurde festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend den stillen Gesellschafter Dr. StillITO für denselben Zeitraum zu unterbleiben habe.
Gleichartige Erledigungen ergingen auch für die stillen Gesellschafter/Gesellschafterinnen der Personengesellschaft Dr. StillIKA , Dr. Regina StillJKW , Dr. StillPRU , die Kommanditisten HCVVT m.b.H (2004 und 2005), Mag. KD1 und FF KD2 (2003). Diese gleichartigen Erledigungen unterscheiden sich in Bezug auf die stillen Gesellschafter nur dadurch , dass an Stelle des Namens Dris StillITO der Name eines der anderen stillen Gesellschafter erwähnt wird. Diese gleichartigen Erledigungen unterscheiden sich in Bezug auf die Kommanditisten jeweils dadurch, dass an Stelle des Namens Dris StillITO der Name eines der anderen Kommanditisten erwähnt wird. Zudem betreffen die Erledigungen betreffend die Kommanditisten zum Teil den Zeitraum 2003 (Mag. KD1 , FF KD2 ) und 2004-2005 (HCVVT m.b.H).
An Stelle eines einheitlichen Verfahrens, das durch einen einzigen Bescheid gekennzeichnet gewesen wäre, traten für den Zeitraum 2003-2005 somit neun Verfahren, wobei in jedem Einzelnen dieser Verfahren nur Feststellungen oder Nichtfeststellungen für jeweils einen einzigen Gesellschafter ergangen sind. Allen behördlichen Erledigungen, die mit Wirksamkeit für den Zeitraum 2003-2005 ergangen sind, ist daher gemeinsam, dass sie dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens nicht entsprochen haben. Alle behördlichen Erledigungen betreffend diesen Zeitraum waren daher unwirksam. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher unzulässig. Davon sind folgende behördliche Erledigungen betroffen:
-behördliche Erledigung an die Personengesellschaft vom 9.1.2008 mit Zuweisung von Einkünften für die Jahre 2003-2005 an die Komplementärin (HA32/2005);
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an die Komplementärin , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend die Komplementärin für den Zeitraum 2003-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr. Bruno StillITO , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter für den Zeitraum 2003-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr.Dieter StillIKA , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter für den Zeitraum 2003-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an die stille Gesellschafterin Dr Regina StillJKW , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diese Gesellschafterin für den Zeitraum 2003-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr.Reinhold StillPRU , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter für den Zeitraum 2003-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an die Kommanditistin HCVVT m.b.H., wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diese Gesellschafterin für den Zeitraum 2004-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den Kommanditisten Mag. KE KD1 , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den Kommanditisten FF KD2 , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter für den Zeitraum 2003 zu unterbleiben habe;
In Bezug auf die Komplementärin der Personengesellschaft wurden in zwei verschiedenen Bescheiden für einen und denselben Zeitraum (2003-2005) einerseits der Komplementärin Einkünfte zugewiesen und andererseits festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Komplementärin zu unterbleiben habe [Bescheid vom 9.1.2008 mit Zuweisung von Einkünften an die Komplementärin (HA32/2005); Bescheid vom 9.1.2008 mit der Feststellung, dass eine Feststellung von Einkünften für die Komplementärin zu unterbleiben habe (HA34/2005)]. Ein einheitliches Feststellungsverfahren setzt jedenfalls Feststellungen voraus, die einander nicht widersprechen.
Die bekämpften behördlichen Erledigungen sind daher unwirksam. Daher wird spruchgemäß entschieden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Jänner 2013