Kopf
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Vacarescu, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, über die Beschwerde der Bestraften vom 4. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2012, StrNr. 068/2010/00411-001,
Spruch
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Text
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom 30. August 2012 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag, die mit dem Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. November 2010 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegen sie für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe von 5.000,00 € festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG abzuleisten.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2012, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.10.2012, B1070/11) ist § 175 FinStrG verfassungskonform so zu interpretieren, dass die auf Abwendung des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen bezogenen Regelungen der §§ 3 und 3a StVG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren grundsätzlich anwendbar sind.
Nach dem zitierten Erkenntnis ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, § 175 Abs. 2 FinStrG so zu verstehen, dass die von einem Strafgericht wegen einer Finanzstraftat zu einer - maximal - neunmonatigen (Ersatz-)Freiheitsstrafe Verurteilten in §§ 3 und 3a StVG eröffnete Option einer von der Finanzstrafbehörde mit einer geringeren (gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG höchstens dreimonatigen) Ersatzfreiheitsstrafe belegten Person nicht zukommt.
Dem Antrag der Bf. war daher stattzugeben.
Graz, am 4. Jänner 2013