Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufungen des Ing. Anton StillGGL
Spruch
-vom 16.1.2007 gegen die behördlichen Erledigungen des Finanzamtes FAADorff vom 12.12.2006 an PG KEG und an den Berufungswerber ( Bw ) über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend den Bw für 1999-2001, gegen die behördliche Erledigung desselben Finanzamtes vom 12.12.2006 an die ´PG KEG betreffend Feststellung der Einkünfte für 1999-2001 und
- vom 5.2.2008 gegen die behördliche Erledigung desselben Finanzamtes vom 3.1.2008 an den Bw und an die ´PG KG über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte für 2002-2005 betreffend den Bw
beschlossen:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Personengesellschaft ´PGKEG ist seit 2007 eine KG.
Mit den behördlichen Erledigungen vom 12.12.2006 betreffend 1999-2001 an die Personengesellschaft (damals KEG) und vom 3.1.2008 betreffend 2002-2005 an die Personengesellschaft (KG) wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte (ab 2002 vorläufig) festgestellt und nur der Komplementärin der Personengesellschaft (PGKompl), nicht aber deren übrigen Gesellschaftern, zu welchen auch der Bw zu zählen ist, zugewiesen. Diese behördlichen Erledigungen enthalten keine Feststellung in Bezug auf die übrigen Gesellschafter. Zudem enthalten diese behördlichen Erledigungen keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nur an die Personengesellschaft, nicht jedoch an jeden einzelnen ihrer Gesellschafter adressiert. Diese behördlichen Erledigungen sind daher keine wirksamen Bescheide. Dazu gehört auch der erwähnte, auch vom Bw bekämpfte Bescheid an die Personengesellschaft vom 12.12.2006 betreffend Feststellung von Einkünften für 1999-2001.
Mit weiteren Erledigungen vom 12.12.2006 in Bezug auf den Zeitraum 1999-2001 an die Personengesellschaft einerseits und an die Gesellschafter Mag. Ernst K1 , Dr. Olga StillKOV, Ing. Otto StilIST, Monika StillICH, Johann K2 , Ing. Anton StillGGL (Bw), Mag. Hans Heinz StillÜBY, Paul StillLND, Mag. Christian StillLIE, Dkfm. Reinhard StillMCHK, Dr. Bruno StillIDT, Ernst StillEiED, Ing. Walter StillTHE andererseits wurde das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften betreffend die soeben genannten Gesellschafter, darunter auch den Bw, für diesen Zeitraum angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der Personengesellschaft (PGKompl .) adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide. Dazu zählt auch der durch den Bw bekämpfte Bescheid vom 12.12.2006 an die Personengesellschaft und an den Bw über das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften für 1999-2001 betreffend den Bw.
Mit weiteren Erledigungen vom 12.12.2006 an die ´PGKEG einerseits und an deren Gesellschafter StillIO GmbH & Co KEG , Dr. Edith StillGRSY, Ing Kurt K1 , Dr. Michael StillCHI, Monika StillÖLH und Edith StillSTY andererseits für die Jahre 2000 und 2001 wurde das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die soeben genannten Gesellschafter angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der ´PGKEG adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide.
Mit weiteren Erledigungen vom 3.1.2008 mit Wirksamkeit für die Jahre 2002-2005 an die ´PG KG einerseits und an deren Gesellschafter Mag Ernst K1 , Dr. Olga StillKOV , Ing. Otto StilIST , StillIO GmbH & Co KG, Monika StillICH , Johann K2 , Ing. Anton StillGGL (Bw), Mag. Heinz StillÜBY , Ing. Kurt K1 , Paul StillLND , Mag. Christian StillLIE , Dkfm. Reinhard StillMCHK , Dr. Bruno StillIDT , Monika StillÖLH , Edith StillSTY , Dr. Edith StillGRSY , Ernst StillEiED , Ing. Walter StillTHEandererseits wurde das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die genannten Gesellschafter, darunter auch den Bw, für 2002-2005 angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der ´PGKG adressiert worden. Auch diese Erledigungen sind daher keine wirksamen Bescheide. Dazu zählt auch der durch den Bw bekämpfte Bescheid vom 3.1.2008 an die Personengesellschaft und den Bw betreffend das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften betreffend den Bw für den Zeitraum 2002-2005.
Es sind somit Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Personengesellschaft "´PG "KEG in den Jahren 1999-2001 und 2002-2005 erzielten Einkünfte der Komplementärin der Personengesellschaft zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die anderen Gesellschafter, darunter auch den Bw, erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend die anderen Gesellschafter, darunter auch den Bw, für dieselben Zeiträume zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die bekämpften behördlichen Erledigungen haben auch deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in vergleichbaren Angelegenheiten Berufungsentscheidungen (RV/GZ7777 an die PGCHCCKG; RV/GZ3333 an die PG2CHMK KG) ergangen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Jänner 2013