Volltext

UFS 02.01.2013, RV/0517-K/08

Nichtfeststellung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 23 EStG 1988

Kopf

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die

Spruch

-Berufung des Mag. Ernst K1 vom 12.1.2007 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FAADorff vom 12.12.2006 an die PG KEG und an den Berufungswerber (Bw) über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend den Bw für 1999-2001

beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Die Personengesellschaft PGKEG ist seit 2007 eine KG.

Mit der behördlichen Erledigung vom 12.12.2006 betreffend 1999-2001 an die Personengesellschaft (damals KEG) wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte festgestellt und nur der Komplementärin der Personengesellschaft (PGKO ), nicht aber deren übrigen Gesellschaftern, zu welchen auch der Bw zu zählen ist, zugewiesen. Diese behördliche Erledigung enthält keine Feststellung in Bezug auf die übrigen Gesellschafter, zu denen auch der Bw gehört. Zudem enthält diese behördliche Erledigung keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie ist nur an die Personengesellschaft, nicht jedoch an jeden einzelnen ihrer Gesellschafter adressiert. Diese behördliche Erledigung ist daher kein wirksamer Bescheid.

Mit den behördlichen Erledigungen vom 12.12.2006 in Bezug auf den Zeitraum 1999-2001 an die Personengesellschaft einerseits und an die Gesellschafter Mag. Ernst K1 (Bw), Dr. Olga Stilbeko, Ing. Otto Stilist, Monika Stillicht, Johann K2, Ing. Anton Stillggl, Mag. Hans Heinz Stillady, Paul Stilllandb, Mag. Christian Stilllieg, Dkfm. Reinhard Stillmel, Dr. Bruno Stillidt, Ernst Stilleied, Ing. Walter Stillth andererseits wurde das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften betreffend die soeben genannten Gesellschafter, darunter auch den Bw, für diesen Zeitraum angeordnet. Diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der Personengesellschaft (PGKO.) adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide. Daher sind auch die bekämpften Erledigungen vom 12.12.2006 an die PG KEG und an den Bw, die zu diesen oben erwähnten Erledigungen zählen, keine wirksamen Bescheide.

Mit weiteren Erledigungen vom 12.12.2006 an die PGKEG einerseits und an deren Gesellschafter IAZII GmbH & Co KEG , Dr. Edith StillGTY, Ing Kurt K1 , Dr. Michael StillCHI, Monika StillÖZL und Edith StillYAR andererseits für die Jahre 2000 und 2001 wurde das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die soeben genannten Gesellschafter angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die PGKO ., Komplementärin der PGKEG, adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide.

Es ist somit eine Erledigung im Sinne des § 188 BAO ergangen, in der die von der Personengesellschaft "PG "KEG in den Jahren 1999-2001 erzielten Einkünfte der PGKO . , Komplementärin der Personengesellschaft, zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die anderen Gesellschafter, darunter auch den Bw, erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend die anderen Gesellschafter, darunter auch den Bw, für dieselben Zeiträume zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).

Die bekämpften behördlichen Erledigungen haben auch deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in vergleichbaren Angelegenheiten Berufungsentscheidungen (RV/ISS-K/06 an die CCCHKG; RV/IS2-K/06 an die MKCHC KG) ergangen.

Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Jänner 2013