Volltext

UFS 02.01.2013, RV/0515-K/08

Nichtfeststellung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 23 EStG 1988

Kopf

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die

Spruch

-Berufung der Bw GmbH & Co KG vom 12. 1.2007

gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 12.12.2006 an die Personengesellschaft KEG und an die Berufungswerberin (Bw) für die Jahre 2000 und 2001 über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die Bw

beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Die Personengesellschaft PersonengesellschaftKEG ist seit 2007 eine KG. Die zweite Personengesellschaft und Berufungswerberin (Bw) Bw GmbH & Co KEG ist ebenso seit 2007 eine KG.

Mit der behördlichen Erledigung vom 12.12.2006 betreffend 1999-2001 an die Personengesellschaft Personengesellschaft KEG wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte festgestellt und nur der Komplementärin (PGKO Gesellschaft m.b.H.) der Personengesellschaft, nicht aber deren übrigen Gesellschaftern, zu welchen in Bezug auf den Zeitraum 2000 und 2001 auch die Bw zu zählen ist, zugewiesen. Diese behördliche Erledigung vom 12.12.2006 enthält keine Feststellung in Bezug auf die übrigen Gesellschafter. Zudem enthält diese behördliche Erledigung keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie ist nur an die Personengesellschaft (Personengesellschaft KEG), nicht jedoch an jeden einzelnen ihrer Gesellschafter und nicht auch an die Bw adressiert. Diese behördliche Erledigung ist daher kein wirksamer Bescheid.

Mit den behördlichen Erledigungen vom 12.12.2006 an die PersonengesellschaftKEG einerseits und an deren Gesellschafter Bw GmbH & Co KEG (Bw) , Dr. Edith StillARY, Ing Kurt K1 , Dr. Michael StillChi, Monika STillÖS und Edith StillSty andererseits für die Jahre 2000 und 2001 wurde das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die soeben genannten Gesellschafter, darunter auch die Bw, angeordnet. Diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der PersonengesellschaftKEG (PGKO Gesellschaft m.b.H.) adressiert worden. Sie sind nicht auch an die weiteren Gesellschafter der PersonengesellschaftKEG (Dr. StillBOVC, Ing. StillICHt, Monika StillIfch, Johann K2 , Ing. StillGGLL, Mag. StilKÜLY, Mag K1 , Paul StillRILa, Mag. StillFlü, Dkfm StillMEL, Dr StillSbG, Ernst StillEied und Ing. StillTHER) adressiert worden. Sie sind schon deshalb keine wirksamen Bescheide.

Mit weiteren Erledigungen vom 12.12.2006 in Bezug auf den Zeitraum 1999-2001 an die Personengesellschaft (Personengesellschaft KEG) einerseits und an die Gesellschafter Mag. Ernst K1 , Dr. Olga StillBOVC , Ing. Otto StillICHt , Monika StillIfch , Johann K2 , Ing. Anton StillGGLL , Mag. Hans Heinz StilKÜLY , Paul StillRILa , Mag. Christian StillFlü , Dkfm. Reinhard StillMEL , Dr. Bruno StillSbG , Ernst StillEied , Ing. Walter StillTHER andererseits wurde das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften betreffend die soeben genannten Gesellschafter für diesen Zeitraum angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin (PGKO Gesellschaft m.b.H) der Personengesellschaft (PersonengesellschaftKEG) adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide.

Es sind somit Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Personengesellschaft Personengesellschaft KEG in den Jahren 2000-2001 erzielten Einkünfte der Komplementärin (PGKOGesellschaft m.b.H.) der Personengesellschaft zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die anderen Gesellschafter, darunter auch die Bw, erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend die anderen Gesellschafter, darunter auch die Bw, für dieselben Zeiträume (2000-2001) zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).

Die durch die Bw bekämpften behördlichen Erledigungen haben auch deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in vergleichbaren Angelegenheiten Berufungsentscheidungen (RV/SIIan die HCHSSC KG; RV/OPP-K/0077 an die HHCMKA KG) ergangen.

Die Berufung der Bw ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil die von ihr bekämpften behördlichen Erledigungen keine Wirkungen entfaltet haben.

Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Jänner 2013