Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufungen der Personengesellschaft KG
Spruch
- vom 5.1.2007 gegen die Erledigung des Finanzamtes FA Dorf vom 12.12.06 betreffend Feststellung der Einkünfte für 1999-2001,
-vom 5.1.2007 gegen die Erledigungen desselben Finanzamtes vom 12.12.2006 an die Personengesellschaft KEG einerseits und Mag. Ernst KD1, Dr. Olga StillBKO, Ing. Otto StillRI, Monika StillIcht, Johann KD2 , Ing. Anton StillAGG, Mag. Hans Heinz StillADY, Paul StillLDI, Mag. Christian StillIEG, Dkfm. Reinhard StillAEM, Dr. Bruno StillMID, Ernst StillERE, Ing. Walter STILLEIM andererseits über das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften betreffend Mag. Ernst KD1 , Dr. Olga StillBKO , Ing. Otto StillRI , Monika StillIcht , Johann KD2 , Ing. Anton StillAGG , Mag. Hans Heinz StillADY , Paul StillLDI , Mag. Christian StillIEG , Dkfm. Reinhard StillAEM , Dr. Bruno StillMID , Ernst StillERE , Ing. Walter STILLEIM für den Zeitraum 1999-2001:
- vom 5.1.2007 gegen die Erledigungen desselben Finanzamtes vom 12.12.2006 an die PersonengesellschaftKEG einerseits und IONY GmbH & Co KEG , Dr. Edith StillARTE, Ing Kurt KD1 , Dr. Michael STIllCHI, Monika StillÖLS und Edith STILLAYS andererseits für die Jahre 2000 und 2001 über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend IONY GmbH & Co KEG , Dr. Edith StillARTE , Ing Kurt KD1 , Dr. Michael STIllCHI , Monika StillÖLS und Edith STILLAYS
- vom 16.1.2008 gegen die Erledigung vom 3.1.2008 an die PersonengesellschaftKG betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2002-2005 (intendiert als vorläufige Bescheide)
- vom 16.1.2008 gegen die Erledigungen vom 3.1.2008 an die PersonengesellschaftKG einerseits und deren Gesellschafter Mag Ernst KD1 , Dr. Olga StillBKO , Ing. Otto StillRI , IONYGmbH & Co KG, Monika StillIcht , Johann KD2 , Ing. Anton StillAGG , Mag. Heinz StillADY , Ing. Kurt KD1 , Paul StillLDI , Mag. Christian StillIEG , Dkfm. Reinhard StillAEM , Dr. Bruno StillMID , Monika StillÖLS , Edith STILLAYS , Dr. Edith StillARTE , Ernst StillERE , Ing. Walter STILLEIM andererseits über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die genannten Gesellschafter für 2002-2005
beschlossen:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Personengesellschaft PersonengesellschaftKEG ist seit 2007 eine KG.
Mit den behördlichen Erledigungen vom 12.12.2006 betreffend 1999-2001 an die Personengesellschaft (damals KEG) und vom 3.1.2008 betreffend 2002-2005 an die Personengesellschaft (KG) wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte (ab 2002 vorläufig) festgestellt und nur der Komplementärin der Personengesellschaft, nicht aber deren übrigen Gesellschaftern, zugewiesen. Diese behördlichen Erledigungen enthalten keine Feststellung in Bezug auf die übrigen Gesellschafter. Zudem enthalten diese behördlichen Erledigungen keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nur an die Personengesellschaft, nicht jedoch an jeden einzelnen ihrer Gesellschafter adressiert. Diese behördlichen Erledigungen sind daher keine wirksamen Bescheide.
Mit weiteren Erledigungen vom 12.12.2006 in Bezug auf den Zeitraum 1999-2001 an die Personengesellschaft einerseits und an die Gesellschafter Mag. Ernst KD1 , Dr. Olga StillBKO , Ing. Otto StillRI , Monika StillIcht , Johann KD2 , Ing. Anton StillAGG , Mag. Hans Heinz StillADY , Paul StillLDI , Mag. Christian StillIEG , Dkfm. Reinhard StillAEM , Dr. Bruno StillMID , Ernst StillERE , Ing. Walter STILLEIM andererseits wurde das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften betreffend die soeben genannten Gesellschafter für diesen Zeitraum angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der Personengesellschaft adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide.
Mit weiteren Erledigungen vom 12.12.2006 an die PersonengesellschaftKEG einerseits und an deren Gesellschafter IONY GmbH & Co KEG , Dr. Edith StillARTE , Ing Kurt KD1 , Dr. Michael STIllCHI , Monika StillÖLS und Edith STILLAYS andererseits für die Jahre 2000 und 2001 wurde das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die soeben genannten Gesellschafter angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht auch an die Komplementärin der PersonengesellschaftKEG adressiert worden. Sie sind daher keine wirksamen Bescheide.
Mit weiteren Erledigungen vom 3.1.2008 mit Wirksamkeit für die Jahre 2002-2005 an die Personengesellschaft KG einerseits und an deren Gesellschafter Mag Ernst KD1 , Dr. Olga StillBKO , Ing. Otto StillRI , IONY GmbH & Co KG, Monika StillIcht , Johann KD2 , Ing. Anton StillAGG , Mag. Heinz StillADY , Ing. Kurt KD1 , Paul StillLDI , Mag. Christian StillIEG , Dkfm. Reinhard StillAEM , Dr. Bruno StillMID , Monika StillÖLS , Edith STILLAYS , Dr. Edith StillARTE , Ernst StillERE , Ing. Walter STILLEIMandererseits wurde das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die genannten Gesellschafter für 2002-2005 angeordnet. Auch diese Erledigungen enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO. Sie sind nicht an die Komplementärin der PersonengesellschaftKG adressiert worden. Auch diese Erledigungen sind daher keine wirksamen Bescheide.
Es sind somit Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Personengesellschaft "Personengesellschaft "KEG in den Jahren 1999-2001 und 2002-2005 erzielten Einkünfte der Komplementärin zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die anderen Gesellschafter erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend die anderen Gesellschafter für dieselben Zeiträume zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die bekämpften behördlichen Erledigungen haben auch deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in möglicherweise vergleichbaren Angelegenheiten Berufungsentscheidungen (RV/ZZZ-K/06 an die CHMARKKG; RV/TTT-K/06 an die CHMARK2 KG) ergangen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Jänner 2013