Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe in € ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Text
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Jahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In der beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte die Bw. Werbungskosten für Dienstreisen in Höhe von 26.621,70 S.
Anhand einer Aufstellung der Dienstreisen ermittelte die Bw. die Differenzwerbungskosten:
Liste der geltend gemachten Werbungskosten in S | Ort der | ||||||||||||
km-Geld | Tagesg. | Dienst- | |||||||||||
Datum | km | 4,9 | Ersatz | Differenz | Tagesg. | EStG | Differenz | WK | reise | ||||
03.03.1998 | 216 | 1.058,40 | 68 | 990,4 | 226 | 330 | 104 | 1.094,40 | Laxenburg | ||||
04.03.1998 | 98 | 480,2 | 97 | 383,2 | 226 | 300 | 74 | 457,2 | Scheiblingkirchen | ||||
05.03.1998 | 98 | 480,2 | 97 | 383,2 | 226 | 300 | 74 | 457,2 | Scheiblingkirchen | ||||
06.03.1998 | 98 | 480,2 | 97 | 383,2 | 226 | 270 | 44 | 424,2 | Scheiblingkirchen | ||||
18.03.1998 | 428 | 2.097,20 | 1196 | 901,2 | 226 | 330 | 104 | 1.005,20 | Maria Taferl | ||||
24.04.1998 | 216 | 1.058,00 | 68 | 990 | 113 | 270 | 157 | 1.147,00 | Laxenburg | ||||
08.06.1998 | 98 | 480,2 | 103 | 377,2 | 0 | 377,2 | Lutzmannsburg | ||||||
09.06.1998 | 98 | 480,2 | 103 | 377,2 | 0 | 377,2 | Lutzmannsburg | ||||||
10.06.1998 | 98 | 480,2 | 103 | 377,2 | 0 | 377,2 | Lutzmannsburg | ||||||
12.06.1998 | 98 | 480,2 | 310 | 170,2 | 0 | 170,2 | Lutzmannsburg | ||||||
27.07.1998 | 90 | 441 | 155 | 286 | 0 | 286 | Stoob | ||||||
28.07.1998 | 90 | 441 | 441 | 0 | 441 | Stoob | |||||||
29.07.1998 | 90 | 441 | 155 | 286 | 0 | 286 | Stoob | ||||||
08.09.1998 | 338 | 1.656,20 | 78 | 1.578,20 | 226 | 360 | 134 | 1.712,20 | Neusiedl | ||||
09.09.1998 | 338 | 1.656,20 | 78 | 1.578,20 | 226 | 360 | 134 | 1.712,20 | Neusiedl | ||||
10.09.1998 | 338 | 1.656,20 | 78 | 1.578,20 | 226 | 360 | 134 | 1.712,20 | Neusiedl | ||||
11.09.1998 | 338 | 1.656,20 | 78 | 1.578,20 | 226 | 240 | 14 | 1.592,20 | Neusiedl | ||||
16.09.1998 | 338 | 1.656,20 | 53 | 1.603,20 | 226 | 330 | 104 | 1.707,20 | Neusiedl | ||||
22.09.1998 | 338 | 1.656,20 | 53 | 1.603,20 | 226 | 360 | 134 | 1.737,20 | Neusiedl | ||||
24.09.1998 | 406 | 1.989,40 | 530 | 1.459,40 | 339 | 360 | 21 | 1.480,40 | Leiben | ||||
25.09.1998 | 406 | 1.989,40 | 530 | 1.459,40 | 226 | 270 | 44 | 1.503,40 | Leiben | ||||
07.10.1998 | 442 | 2.165,80 | 656 | 1.509,80 | 339 | 360 | 21 | 1.530,80 | Persenbeug | ||||
08.10.1998 | 442 | 2.165,80 | 656 | 1.509,80 | 339 | 360 | 21 | 1.530,80 | Persenbeug | ||||
15.10.1998 | 338 | 1656,2 | 104 | 1.552,20 | 226 | 360 | 134 | 1.686,20 | Neusiedl | ||||
21.10.1998 | 442 | 2.165,80 | 1313 | 852,8 | 226 | 360 | 134 | 986,8 | Persenbeug | ||||
04.11.1998 | 338 | 1.656,20 | 105 | 1.551,20 | 226 | 270 | 44 | 1.595,20 | Neusiedl | ||||
6.658,00 | 32.623,80 | 6.864,00 | 25.759,80 | 4.520,00 | 6.150,00 | 1.630,00 | 27.389,80 | ||||||
Aufwend. | 38.773,80 | ||||||||||||
Ersatz | 11.384,00 | ||||||||||||
WK | 27.389,80 | ||||||||||||
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid, in dem es die geltend gemachten Werbungskosten nicht in voller Höhe anerkannte und begründete dies so:
"Ihre Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden konnten, betragen 1.630,00 S. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 1.800,00 nicht übersteigt, werden 1.800 S berücksichtigt.
Die Fahrten von O nach W sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das vom Dienstgeber gewährte Pendlerpauschale abgegolten. Die beruflich veranlassten Reisen von Ihrer Dienststelle zum jeweiligen Betrieb wurden vom Dienstgeber in voller Höhe ersetzt."
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus:
"Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 1998 wurden die Werbungskosten 1998 nur in Höhe von 1.800,00 S mit folgender Begründung berücksichtigt.
Die Fahrten von O nach W sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das vom Dienstgeber gewährte Pendlerpauschale abgegolten. Die beruflich veranlassten Reisen von Ihrer Dienststelle zum jeweiligen Betrieb wurden vom Dienstgeber in voller Höhe ersetzt.
Dazu lege ich das Rechtsmittel der Berufung ein und begründe dies wie folgt:
Meine monatlichen fixen Ausgaben vom Wohnort zur ständigen Arbeitsstätte betragen 2.070,00 S (1.510,00 S Monatskarte Bus und 560 S Monatskarte U-Bahn).
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 werden mir diese Fahrten durch den Verkehrsabsetzbetrag und dem zustehenden Pendlerpauschale abgegolten.
Zusätzlich zu diesen monatlichen fixen Kosten zur Arbeitsstätte sind mir aufgrund von beruflich veranlassten Reisen Mehrkosten in Höhe von 27.389,80 S entstanden.
Diese Kosten sind mir jedenfalls zusätzlich entstanden, da ich mir trotzdem jedes Monat die Monatskarten kaufen musste, da ich nicht ununterbrochen (einen Monat lang) auf Dienstreise war, sondern nur vereinzelte Tage.
Gemäß § 26 Z 4 EStG liegt eine Dienstreise dann vor, wenn ein Arbeitgeber (ha. Anm.: richtig Arbeitnehmer) über Auftrag des Arbeitsgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt.
Diese beruflich veranlassten Reisen, im Interesse meines Dienstgebers, wurden mir nicht in voller Höhe ersetzt, dies geht aus der beiliegenden Liste und den beiliegenden Reiserechnungen eindeutig hervor.
Ich beantrage daher Webungskosten in Höhe des Differenzbetrages von 27.389,80 S."
Als Beilage zur Berufung legte die Bw. die Abrechnungen aller Dienstreisen - inklusive der oa Dienstreisen -, die sie für das Jahr 1998 an ihren Dienstgeber legte, vor.
In diesen Abrechnungen verrechnete die Bw. die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einmal mit dem PKW ab Dienstort Wien zu den in obiger Aufstellung bezeichneten Orten. Grundlage für diese Abrechnungen war die Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
Aus dem Jahreslohnzettel für das Jahr 1998 geht hervor, dass der Dienstgeber das Pendlerpauschale im Betrag von 15.840,00 S in der Gehaltsabrechnung bereits berücksichtigt hat.
In einem Telefonat der Referentin des UFS mit der Bw. wurde bezüglich der Kilometerangaben der Dienstreisen anhand eines Routenplaners für die Dienstreise von O nach Ne die gefahrenen Kilometer mit 130 in eine Fahrtrichtung ermittelt, und die Berufung durch die Bw. in diesem Punkt eingeschränkt.
Dem zuständigen Teamleiter des Finanzamtes wurde dies in einem Telefonat zur Kenntnis gebracht.
Gemäß § 323 Abs 10 BAO ist für die Entscheidung über die noch offene Berufung der Bw. seit 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist, ob und in welcher Höhe die Bw. Fahrtkosten, die die Bw. nicht von ihrem Dienstgeber ersetzt bekommen hat, als Differenzwerbungskosten geltend machen kann.
Folgender Sachverhalt steht auf Grund des Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen fest:
Die Bw. war für ihren Dienstgeber im Außendienst tätig. Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde vom Dienstgeber das Pendlerpauschale bei der Gehaltsabrechnung ungekürzt berücksichtigt.
Für diese Außendiensttätigkeit legte die Bw. Reiserechnungen gemäß der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete an den Dienstgeber und bekam die auf Grund dieser Vorschrift zustehenden Reisekosten (Fahrtkosten und Tagesgebühren) ersetzt.
Ihre oa Dienstreisen hat die Bw. von zu Hause mit dem eigenen PKW angetreten. Der Dienstgeber berechnete die Reisekosten gemäß der Reisegebührenvorschrift aber von der Arbeitsstätte weg. Die Bw. macht als Differenzwerbungskosten Kilometergelder sowie Tagesgebühren in der Höhe des EStG geltend. Die Differenz bei den Tagesgebühren wurde vom Finanzamt anerkannt, jedoch war dieser Betrag niedriger als der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.800,00 S.
Strittig blieb die Anerkennung von Kilometergeldern als Differenzwerbungskosten.
Steuerrechtlich ist von folgenden Bestimmungen auszugehen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a bis c EStG 1988 auch die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gemäß lit. b leg cit bei einer einfachen Fahrtstrecke von mehr als 60 km, dass ein Betrag von 15.840,00 S jährlich zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pauschbetrag sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für Dienstreisen gilt gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, dass Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Gemäß dieser Bestimmung liegt eine Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte usw.) zur Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden. Gemäß § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 sind als Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
In der näheren Auslegung der oa steuerrechtlichen Bestimmungen werden in Judikatur und Literatur folgende Auffassungen vertreten:
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein zustehendes Pendlerpauschale abgegolten, unabhängig von den tatsächlich erwachsenen Kosten .
Für die Gewährung des Pendlerpauschales müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für einen vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale dann zusteht, wenn im Kalendermonat die Strecke Wohnung - Arbeitstätte und zurück an mehr als 10 Tagen im Monat zurückgelegt wird. Zu berücksichtigen ist das Pendlerpauschale auch für Feiertage, Krankenstandstage, Urlaubsstage. Steht das Pendlerpauschale daher in der Regel zu, dann tritt durch solche Zeiträume keine Änderung ein (vgl. LStR 1992 § 16 RZ 149; ausführlich LStR 1999 Rz 250; Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, § 16 L 250).
Werden Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus begonnen, scheiden die Tage der Dienstreise grundsätzlich aus. Für die Ermittlung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale, insbesondere des Überwiegens der Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum, sind folgende Dienstreisetage zu berücksichtigen: Bei Berechnung der Dienstreiseersätze vom Arbeitsort aus werden der Tag des Beginns der Dienstreise und der Tag der Beendigung der Dienstreise berücksichtigt, auch dann, wenn die Arbeitsstätte an diesen Tagen nicht zur Verrichtung von Innendienst aufgesucht wird (vgl LStR 1992 § 16 Rz 159; ist ident mit LStR 1999 Rz 264; Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, § 16 L 264).
Fahrtkosten sind keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Bei Verwendung des eigenen PKW sind Dienstreiseersätze steuerfrei. Bei unzureichender oder fehlender Ersatzleistung können Kilometergelder als Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden. Bei Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort aus bzw. zurück ist bei eintägiger Dienstreise das Pendlerpauschale zu gewähren und können Kilometergelder als Werbungskosten bei Verwendung des Privat-PKW verrechnet werden, jedoch nicht für die Strecke Wohnung - Arbeitstätte und zurück (vgl. LStR 1992 § 16 Rz 161 Variante 3; ist ident mit LStR 1999 § 16 Rz 266 Variante 3; Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, § 16 L 266 Variante 3).
Dies gründet sich darauf, dass die Dienstreise vom Arbeitsort angetreten wird, und nur die zusätzlichen Kosten, die dem Dienstnehmer für die Dienstreise erwachsen und nicht seitens seines Dienstgebers ersetzt werden, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Es steht aber einem Steuerpflichtigen, der vor Antritt der Dienstreise die Arbeitsstätte aufzusuchen hat oder aufsucht, frei diese mit dem PKW oder mit öffentlichem Verkehrsmitteln aufzusuchen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind immer mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale abgegolten. Die Dienstreise wird vom Arbeitsort aus angetreten und beendet. Daher sind auch nur die Differenzen zwischen den Kostenersätzen seitens des Dienstgebers und Kosten die dem Steuerpflichtigen ab dem Dienstort zusätzlich erwachsen steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Diesem Fall ist jener Sachverhalt, bei dem die Dienstreise faktisch von zu Hause angetreten wird und der Arbeitsort an diesem Tag nicht aufgesucht wird, insoweit gleichzuhalten als nur Mehrkosten, die durch die Dienstreise entstehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Selbst wenn der Arbeitnehmer Kostenersätze für die Dienstreise nur vom Arbeitsort aus berechnet erhält, auch wenn er den Arbeitsort nicht aufsucht, sind nur die Mehrkosten für die Dienstreise als Werbungskosten absetzbar.
Da der Dienstort nicht aufgesucht wird, sind die faktischen Mehrkosten anhand von Abweichungen der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zu der Strecke Wohnung - Zielort der Dienstreise zu ermitteln, da - wie ausgeführt - die Strecke Wohnung - Arbeitsort immer durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale abgegolten ist. Da annähernd die tatsächlichen Zusatzkosten zu ermitteln sind, sind für diese Ermittlung keine Mehrkosten für die Dienstreise vom Arbeitsort aus zu ermitteln, sondern die Differenz der identen Strecke Wohnung - Arbeitstätte zur Wohnung - Zielort der Dienstreise zu ermitteln. Dies entspricht dem Fall, dass ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitstätte bereits Kundenbesuche absolviert und für einen allfälligen Umweg Kilometergelder geltend machen kann (vgl Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, § 16 L 294 Beispiel 3). Dies bedeutet, dass Kilometergelder für allfällige Abweichungen der Strecke Wohnort - Arbeitsstätte zu der Strecke Wohnort - Zielort der Dienstreise sachgerecht zu gewährende Werbungskosten sind.
In Anwendung der oa Bestimmungen und Auffassungen auf die oa Dienstreisen der Bw. ergibt dies für die einzelnen Dienstreisen folgendes:
Im Routenplan Map 24 im Internet unter (http:www.map24.de/map24/printroute.php3?&sx=972.4054199999999&sy=2840.61...) abrufbar, ergeben sich folgende idente Fahrstrecken für die oa Dienstreisen der Bw. zu den jeweiligen Zielorten mit der Strecke Wohnort zur Arbeitstätte. Es wurde jeweils die schnellste Route gewählt.
Fahrten vom Wohnort O zum Zielort der Dienstreise | Fahrt von Wohnort O zur Arbeitsstätte Wien ist auf diesen Streckenabschnitten ident |
von O nach Laxenburg | von O bis Anschlussstelle Wiener Neudorf |
von O nach Scheiblingkirchen | von O bis Anschlussstelle Grimmenstein |
von O nach Maria Taferl | von O bis Anschlussstelle Knoten Vösendorf |
von O nach Lutzmannsburg | nicht ident |
von O nach Stoob | nicht ident |
von O nach Neusiedl | von O bis Anschlussstelle Knoten Wiener Neustadt |
von O nach Leiben | von O bis Anschlussstelle Knoten Vösendorf |
von O nach Persenbeug | von O bis Anschlussstelle Knoten Vösendorf |
Die Bw. machte für die einzelnen Fahrstrecken folgende Kilometerangaben:
Hin- und Rückfahrt | ist einfache Strecke | |
von O nach Laxenburg | 216 | 108 |
von O nach Scheiblingkirchen | 98 | 49 |
von O nach Maria Taferl | 428 | 214 |
von O nach Lutzmannsburg | 98 | 49 |
von O nach Stoob | 90 | 45 |
von O nach Neusiedl | 260 | 130 |
von O nach Leiben | 406 | 203 |
von O nach Persenbeug | 442 | 221 |
Laut Routenplan Map 24 beträgt die einfache Fahrstrecke in Kilometern
von O nach Laxenburg | 105,8 |
von O nach Scheiblingkirchen | 49,8 |
von O nach Maria Taferl | 216 |
von O nach Lutzmannsburg | 47 |
von O nach Stoob | 43,6 |
von O nach Neusiedl | 128,9 |
von O nach Leiben | 207,1 |
von O nach Persenbeug | 221,9 |
von O nach Wien | 123,3 |
Die Differenz der Kilometerangaben zwischen Routenplan und den Angaben der Bw. sind so geringfügig, dass die Kilometerangaben der Bw. heranzuziehen sind, da sie den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen. Differenzen in diesem geringem Umfang ergeben sich aus der Natur der Sache und sind daher nicht beachtlich.
Es wird aber anhand des Routenplaners die idente Kilometeranzahl ermittelt, da dieser immer von denselben Parametern ausgeht.
Für die einzelnen Dienstreisen werden folgende ident gefahrene Kilometer anhand der identen Wegstrecken, wie oben festgestellt, ermittelt:
von O bis Anschlussstelle Wiener Neudorf für O bis Laxenburg | 102,4 km |
von O bis Anschlussstelle Grimmenstein für O bis Scheiblingkirchen | 45,3 km |
von O bis Anschlussstelle Knoten Vösendorf für O bis Maria Taferl | 107,4 km |
von O bis Anschlussstelle Knoten Wiener Neustadt bis für O bis Neusiedl | 64,7 km |
von O bis Anschlussstelle Knoten Vösendorf für O bis Leiben | 107,4 km |
von O bis Anschlussstelle Knoten Vösendorf für O bis Persenbeug | 107,4 km |
Für die einzelnen Dienstreisen ergibt sich auf einfachem Weg daher folgende Differenz zwischen identer Strecke mit dem Arbeitsweg und Zielort der Dienstreise:
ganze Fahrstrecke | minus identer Fahrstrecke | nicht idente Fahrstrecke | |
von O nach Laxenburg | 108 | - 102,4 | = 5,6 |
von O nach Scheiblingkirchen | 49 | - 45,3 | = 3,7 |
von O nach Maria Taferl | 214 | - 107,4 | = 106,6 |
von O nach Lutzmannsburg | 49 | 0 | = 49 |
von O nach Stoob | 45 | 0 | = 45 |
von O nach Neusiedl | 130 | - 64,7 | = 65,3 |
von O nach Leiben | 203 | - 107,4 | = 95,6 |
von O nach Persenbeug | 221 | - 107,4 | = 113,6 |
Als Differenzwerbungskosten können laut oa Auffassung nur die Fahrkosten für die nicht idente Fahrstrecke (Hin- und Rückfahrt) geltend gemacht werden.
Datum | Ort der Dienstverrichtung | nicht idente Kilometer | 4,9 S | ergibt | ||
03.03.1998 | Laxenburg | 5,6 | mal 4,9 | 27,44 | ||
04.03.1998 | Scheiblingkirchen | 3,7 | mal 4,9 | 18,13 | ||
05.03.1998 | Scheiblingkirchen | 3,7 | mal 4,9 | 18,13 | ||
06.03.1998 | Scheiblingkirchen | 3,7 | mal 4,9 | 18,13 | ||
18.03.1998 | Maria Taferl | 106,6 | mal 4,9 | 522,34 | ||
24.04.1998 | Laxenburg | 5,6 | mal 4,9 | 27,44 | ||
08.06.1998 | Lutzmannsburg | 49 | mal 4,9 | 240,1 | ||
09.06.1998 | Lutzmannsburg | 49 | mal 4,9 | 240,1 | ||
10.06.1998 | Lutzmannsburg | 49 | mal 4,9 | 240,1 | ||
12.06.1998 | Lutzmannsburg | 49 | mal 4,9 | 240,1 | ||
27.07.1998 | Stoob | 45 | mal 4,9 | 220,5 | ||
28.07.1998 | Stoob | 45 | mal 4,9 | 220,5 | ||
29.07.1998 | Stoob | 45 | mal 4,9 | 220,5 | ||
08.09.1998 | Neusiedl | 65,3 | mal 4,9 | 319,97 | ||
09.09.1998 | Neusiedl | 65,3 | mal 4,9 | 319,97 | ||
10.09.1998 | Neusiedl | 65,3 | mal 4,9 | 319,97 | ||
11.09.1998 | Neusiedl | 65,3 | mal 4,9 | 319,97 | ||
16.09.1998 | Neusiedl | 65,3 | mal 4,9 | 319,97 | ||
22.09.1998 | Neusiedl | 65,3 | mal 4,9 | 319,97 | ||
24.09.1998 | Leiben | 95,6 | mal 4,9 | 468,44 | ||
25.09.1998 | Leiben | 95,6 | mal 4,9 | 468,44 | ||
07.10.1998 | Persenbeug | 113,6 | mal 4,9 | 556,64 | ||
08.10.1998 | Persenbeug | 113,6 | mal 4,9 | 556,64 | ||
15.10.1998 | Neusiedl | 65,3 | mal 4,9 | 319,97 | ||
21.10.1998 | Persenbeug | 113,6 | mal 4,9 | 556,64 | ||
04.11.1998 | Neusiedl | 65,3 | mal 4,9 | 319,97 | ||
Summe | 1514,3 | Summe | 7420,07 | |||
Für die einfache Strecke steht der Bw. daher Kilometergeld im Betrag von 7.420,07 S zu. Dies ergibt für Hin- und Rückfahrt einen Betrag von 14.840,14 S.
Für ihre Dienstreise bekam die Bw. teilweise ihre Fahrtkosten ersetzt. Dieser Fahrtkostenersatz ist daher von den zustehenden Kilometergeldern abzuziehen.
Die Bw. bekam für ihre Fahrtkosten einen Betrag von 6.864,00 S ersetzt. Von den zustehenden Kilometergeldern im Betrag von 14.840,14 S ist der Betrag von 6.864,00 S abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von 7.976,14 S.
An Werbungskosten stehen der Bw. für Fahrtkosten 7.976,14 S sowie für Tagesgebühren 1.630,00 S zu .
Die Gesamtwerbungskosten der Bw. für das Jahr 1998 betragen 9.606,14 S.
Gerundet auf 9.606,00 S.
In Euro ist dies ein Betrag von 698,10.
Beilage: 1 Berechnungsblatt in S
1 Berechnungsblatt in €
Wien, 6. Oktober 2003