Volltext

UFS 10.09.2012, RV/0509-G/12

Verfassungswidriger Ausschluss des ENAV-Anspruchs für Dienstleistungsbetriebe ab 2011?

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz · § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz
Schlagworte
Energieabgabenvergütung · Dienstleistungsbetriebe · Verfassungswidrigkeit

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Kommunal Control Revision, Consulting und SteuerberatungGmbH, 1040 Wien, Trappelgasse 4 A, vom 22. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 14. Juni 2012 betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Die Bw, Betreiberin eines Hotelbetriebes, beantragte am 11.Juni 2012 für das Kalenderjahr 2011 eine Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz in der Höhe von 2.522,11 €.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2012 wies das Finanzamt X (FA) den Antrag ab und setzte einen Vergütungsbetrag von 0,00 € fest.

In der Bescheidbegründung verwies das FA darauf, dass gemäß § 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 für "Dienstleistungsbetriebe" ab 1.1.2011 kein Anspruch auf Vergütung mehr bestehe.

In der gegen diesen Bescheid am 22. Juni 2012 fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw vor, dass sie den ab 1.1.2011 bestehenden Ausschluss vom Vergütungsanspruch für Dienstleistungsbetriebe für unions- und verfassungswidrig halte und beabsichtige, gegen die vom FA angewendete Bestimmung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wegen unsachlicher Diskriminierung zu erheben.

Da die Bw im Fall der Aufhebung der strittigen Bestimmung in den Genuss der Anlassfallwirkung gelangen möchte, legte das FA das Rechtsmittel ohne weitere Maßnahmen dem UFS zur Entscheidung vor.

Es wurde erwogen:

Über die Qualifikation des Unternehmens der Bw als "Dienstleistungsbetrieb" im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) herrscht zwischen den Verfahrensparteien Einigkeit.

Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

§ 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 ist, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission, auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz).

Mangels Normprüfungskompetenz des UFS, der an bestehende und ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden ist (vgl. VfGH 12.12.2002, B 1348/02), war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 10. September 2012