Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S., vertreten durch Mag. Wolfgang Hornik, 1220 Wien, Leonard-Bernstein-Straße 4-6/2/5, vom 14. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. September 2011 betreffend Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung des Antrags vom 29.7.2011 (betreffend Ausgleichszahlung ab 10/2009) entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Bescheid Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung ("Ihr Antrag vom 29.7.2011 betreffend Ausgleichszahlung ab 10/2009 gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen") vom 14. September 2011 wurde mit Berufung vom 14. Oktober 2011 angefochten.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 wurde dieser Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Damit richtet sich die gegenständliche Berufung gegen einen dem Rechtsbestand nicht mehr angehörenden Bescheid, weshalb sie gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen ist.
Wien, am 23. Juli 2012