Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 21. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 14. Juni 2012 betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Vergütung wird mit 689,98 € festgesetzt.
Text
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt ein Kurzentrum. Mit Eingabe vom 08.03.2012 beantragte sie die Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 8.279,79 €. Mit dem am 14.06.2012 ausgefertigten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass für Antragszeiträume nach dem 31.12.2010 eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für Dienstleistungsbetriebe sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem 31.12.2010 ausgeschlossen. In der Berufung vom 29.03.2012 wurde eingewendet, der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 werde wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes) für unions- und verfassungswidrig erachtet. Es werde beantragt, die Vergütung erklärungsgemäß festzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (EAVG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
§ 2 EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs. 7 EAVG).
Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011 (C-288/20 f) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 EAVG auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.
Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).
Nach dem Formblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine "Genehmigung der Europäischen Kommission" iSd § 4 Abs. 7 EAVG nur auf diese Zeit beziehen. Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 EAVG für den Monat Jänner 2011.
Der Ansicht, dass eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung nicht anzuwenden ist, kann nicht gefolgt werden. Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden, was die Abweisung der Berufung hinsichtlich des restlichen Zeitraums des Kalenderjahrs (Februar bis Dezember 2011) zur Folge haben muss.
Die Vergütung für 2011 errechnete sich daher wie folgt:
Bemessungsgrundlage und niedrigerer Vergleichswert lt. Abgabenerklärung | 8.679,79 |
Davon entfällt laut Berufungswerber 1/12 auf den Monat Jänner | 723,32 |
Abzgl. anteiliger Selbstbehalt | -33,33 |
Vergütung | 689,98 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 10. Juli 2012