Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kommunal Control Steuerberatungs GmbH, Trappelgasse 4, 1040 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende GmbH (kurz: Bw.) betreibt ein Hotel in einem Wintersportgebiet. Sie brachte für das Kalenderjahr 2011 einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben ein. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2012 ab und führte als Begründung an, dass für Dienstleistungsbetriebe ab Jänner 2011 keine Energieabgabenvergütung mehr zusteht.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und argumentiert, dass sie den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung ab 2011 als unions- und verfassungswidrig erachtet und daher eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen unsachlicher Diskriminierung anstrebt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
§ 2 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs 7 Energieabgabenvergütungsgesetz).
Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011 (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.
Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).
Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz nur auf diese Zeit beziehen. Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits in seiner Entscheidung vom 18.4.2012, RV/0188-I/12 ausgeführt hat, mangelt es damit aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011 (siehe dazu auch UFS 27.6.2012, RV/0257-I/12; 25.6.2012, RV/0303-I/12).
Der Berufung ist daher in diesem Umfang Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB VfGH 13.12.2001,B 2251/97).
Der Unabhängige Finanzsenat ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Es ist ausschließlich Sache des Verfassungsgerichtshofes, (mögliche) Verletzungen des Verfassungsrechtes festzustellen. Auf VfGH 12.12.2002, B 1348/02, wird verwiesen.
Die Höhe der Vergütung für Jänner 2011 wurde auf der Basis des von der Bw. eingereichten Antrages für das Kalenderjahr 2011 durch Zwölftelung der Beträge errechnet. Diese Vorgangsweise wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen gewählt. Die berufungswerbende GmbH hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Da sie ein Hotel in einem Wintersportgebiet betreibt und der Jänner folglich ein Monat mit hohen Energiekosten ist, wirkt sich diese Art der Ermittlung des zu vergütenden Betrages keinesfalls zu Lasten des Fiskus aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am 3. Juli 2012