Volltext

UFS 28.06.2012, RV/0294-I/12

Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben erst ab Februar 2011

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz · § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die K-GmbH, vom 7. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 24. April 2012 betreffend Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 entschieden:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Text

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw), eine GmbH, betreibt am L ein Wellness-Hotel. Mit Antrag vom 19. März 2012 beantragte sie die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 in der Höhe von 32.859,29 €. In dem am 24. April 2012 erlassen Bescheid setzte das Finanzamt die Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz mit null Euro fest. Begründend wurde dazu ausgeführt, nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz idF BGBl I Nr. 111/2010, sei für Antragszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für sogenannte Dienstleistungsbetriebe sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 ausgeschlossen. Der Antrag sei daher als unbegründet abzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 7. Mai 2012 stellte die Bw den Antrag, die Energieabgabenvergütung erklärungsgemäß festzusetzten. Sie erachte den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 als unions- und verfassungswidrig und strebe daher eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) an.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (EAVG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

§ 2 EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs. 7 EAVG).

2) Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2011 (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 EAVG auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.

Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).

3) Nach dem Formblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine "Genehmigung der Europäischen Kommission" iSd § 4 Abs. 7 EAVG nur auf diese Zeit beziehen. Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 EAVG für den Monat Jänner 2011. Der Berufung war daher für den Monat Jänner 2011 Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB VfGH 13.12.2001, B 2251/97). Für die restlichen Monate des Jahres 2011 war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

4) Die Bw hat die in der Berufung zum Ausdruck gebrachten unionsrechtlichen Bedenken nicht näher konkretisiert, zumal sie - wie sie in der Berufungsbegründung angekündigt hat - eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anstrebt.

5) Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Auf VfGH 12.12.2002, B 1348/02, wird verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am 28. Juni 2012

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Rechtssätze

RV/0188-I/12-RS1

Rechtssatz

Nach § 4 Abs. 7 EAVG iVm ABl. 2011, C-288/21, kommt es nicht schon mit 1.1.2011 zu einem Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben, sondern erst mit 1.2.2011.