Volltext

UFS 02.07.2012, RD/0008-G/12

Entscheidung über Rechtsmittel und Devolutionsantrag

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 260 BAO · § 311 BAO
Schlagworte
Berufung · Devolutionsantrag · unzulässig

Kopf

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch Haiden Steuerberatung GmbH, 8225 Pöllau, Schloss 1, vom 10. April 2012 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung vom 11. Jänner 2011 gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2010 betreffend Einkommensteuer für 2008 entschieden:

Spruch

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Der Einkommensteuerbescheid für 2008 erging am 3. Dezember 2010 (= neuer Sachbescheid nach Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO). Laut Bescheidbegründung habe der Devolutionswerber (Dw.) keine stichhaltige Gegenäußerung zum übermittelten Bedenkenvorhalt abgegeben, weshalb die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen werde.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 11. Jänner 2011.

Betreffend diese Berufung beantragte der Dw. mit Devolutionsantrag vom 10. April 2012 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Gemäß § 260 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ein Devolutionsantrag iSd § 311 BAO (auf "Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz") geht wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz daher ins Leere.

Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG - und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. zB VwGH 29.05.1996, 92/13/0301, mwN).

Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. zB Stoll, BAO-Kommentar, 3013).

Da sich der gegenständliche Devolutionsantrag somit als unzulässig erweist, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch angemerkt, dass das Finanzamt zwischenzeitig (am 26. Juni 2012) eine Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 2008 erlassen hat.

Graz, am 2. Juli 2012

Rechtssätze

RV/1818-W/04-RS1

Rechtssatz

Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.